Das Maßgeblichkeitsprinzip prägt in Deutschland seit mehr als einem Jahrhundert das Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz. Das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (kurz Maßgeblichkeitsprinzip oder Maßgeblichkeitsgrundsatz genannt) ergibt sich aus § 5, Absatz 1 EStG. Im Klartext bedeutet dies, dass handelsrechtliche Vorschriften genauso steuerrechtlich gelten, wenn es im Steuerrecht keine anderweitige Regelung gibt.
Inhalt des Maßgeblichkeitsprinzips
Diejenigen Steuerpflichtigen, die also den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln müssen oder freiwillig ermitteln, haben beim Jahresabschluss zwingend das Betriebsvermögen mit den Werten anzusetzen, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Handelsbilanz ausgewiesen sind. Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (ob Gebot, Verbot oder Wahlrecht) haben daher grundsätzlich unmittelbare steuerliche Bedeutung, da eine Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz besteht.
Seit 1990 hat das Maßgeblichkeitsprinzip eine wesentliche Erweiterung erfahren. Nach dem neu hinzugekommenen Regelungsinhalt von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG sind steuerliche Wahlrechte bei der steuerlichen Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Bilanzierung als auch der Bewertung von Wirtschaftsgütern. Dies bedeutet, dass steuerliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte einen gleichlautenden Handelsbilanzansatz voraussetzen (sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit).
Enthält jedoch das Steuerrecht eigene, vom Handelsrecht abweichende Regelungen für die Bilanzierung und Bewertung (Gebote und Verbote) so ist das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrochen. Einige der wichtigsten Abweichungen sind folgende:
Nach § 4 Abs. 5 EStG sind bestimmte Betriebsausgaben steuerlich nicht oder nur beschränkt abzugsfähig.
Nach § 5, Abs. 4a EStG dürfen im Steuerrecht keine Rückstellungen für drohende Verluste gebildet werden.
Nach § 6, Abs. 1, Nr. 2 EStG gilt im Steuerrecht kein strenges Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens.
Nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG sind Gebäude auf eine bestimmte Höchstdauer (gesetzliche Abschreibungsdauer) abzuschreiben.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert auf 15 Jahre abzuschreiben.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative EStG werden beispielsweise Mietverhältnisse und Darlehensverträge zwischen Personengesellschaftenund ihren Gesellschaftern steuerlich nicht anerkannt. Es kann also neben dem handelsrechtlichen Gesamthandsvdermögen auch steuerliches Sonderbetriebsvermögen geben.
die gesetzlich verpflichtet sind Bücher zu führen und jährlich Abschlüsse zu machen oder
die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Jahresabschlüsse erstellen.
Für Land- und Forstwirte und Selbstständige gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nicht, auch wenn sie den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, da sie keine Handelsbilanz erstellen.
Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips bei Bilanzierungswahlrechten
Besteht steuerlich ein Bilanzierungswahlrecht, so ist für die Steuerbilanz die Behandlung in der Handelsbilanz maßgebend. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Ansatz in der Handelsbilanz aufgrund eines handelsrechtlichen Bilanzierungsgebots oder Bilanzierungswahlrechts geschah. Besteht nämlich steuerlich und handelsrechtlich ein Bilanzierungswahlrecht, so ist nur das handelsrechtlich ausgeübte Wahlrecht für die Steuerbilanz maßgebend.
Nach Auffassung des BFH gelten für die Aktivierung und Passivierung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz u. a. folgende Grundsätze:
Was handelsrechtlich aktiviert werden darf (Aktivierungswahlrecht) muss steuerlich aktiviert werden (Aktivierungspflicht).
Was handelsrechtlich passiviert werden darf (Passivierungswahlrecht) darf steuerlich nicht passiviert werden (Passivierungsverbot).
Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips bei Bewertungswahlrechten
Für Bewertungswahlrechte gilt im Prinzip das Gleiche wie für Bilanzierungswahlrechte. Besteht sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich ein Bewertungswahlrecht, so ist das in der Handelsbilanz ausgeübte Wahlrecht auch für die Steuerbilanz maßgebend. Besteht nur steuerlich ein Bewertungswahlrecht und dagegen handelsrechtlich ein Bewertungsgebot (z. B. das strenge Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen), so bleibt steuerlich kein Bewertungsspielraum übrig, da über das Maßgeblichkeitsprinzip der Wertansatz in der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz bindend ist.
Darüber hinaus ist es üblich, dass Wahlrechte in der Handelsbilanz in der Steuerbilanz genauso ausgeübt werden, wenn sie bestehen. Dies liegt daran, dass viele Unternehmen eine Einheitsbilanz (die gleiche Bilanz für Handels- und Steuerrecht) anstreben, um sich zusätzlich Aufwand zu ersparen.
Umkehrung des Maßgeblichkeitsprinzips
Vor der Neuregelung durch das Bilanzrichtliniengesetz wurden Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte häufig nach steuerlichen Gesichtspunkten in Anspruch genommen und deshalb die Ansätze der Handelsbilanz entsprechend ausgerichtet. Man sprach dann bisher schon von der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz. Dieses sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeitsprinzip ist in § 254 HGB ausdrücklich sanktioniert. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG hat dieser Grundsatz eine noch größere Bedeutung erlangt. Heutzutage ist diese Regelung aber wie gesagt irrelevant geworden.
Beispiele zur Anwendung
Beispiel 1:
Nico ist Inhaber der Maschinenbau GmbH. Am 01.05.2018 hat er eine neue Maschine für seinen Geschäftsbetrieb erworben. Da Nico stolzer Inhaber eines HGB ist weiß er, dass die Maschine gemäß dem Grundsatz der Vollständigkeit(§246, Abs. 1, S. 1 HGB) in der Handelsbilanz angesetzt werden muss. Wie in der Steuerbilanz vorzugehen ist, weiß er jedoch nicht.
Hier hilft ihm das Maßgeblichkeitsprinzip (§5, Abs. 1, S. 1 EStG). Da es keine Sonderregelungen gibt, kann Nico die Maschine genau wie in der Handelsbilanz ansetzen.
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