Das LiFo-Verfahren ist ein im HGB und EStG gesetzlich verankertes Verbrauchsfolgeverfahren. Unter diesen ist es in der Praxis eins der gängigsten. Als Gegenteil des LiFo-Verfahrens könnte man das FiFo-Verfahren bezeichnen, da die Bewertung anhand dieses genau andersherum erfolgt. Was Voraussetzungen der Anwendung des LiFo-Verfahrens sind und wie es genau angewandt wird, erfahrt ihr in diesem Artikel.
Sammelbewertung nach dem Verbrauchsfolgeverfahren
Der §256 HGB lässt die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens nach einem Verbrauchsfolgeverfahren zu, soweit es den GoB entspricht. Hierbei handelt es sich um eine Sammelbewertung (besondere Art der Gruppenbewertung), bei der die Verbrauchsfolge (Reihenfolge des Verkaufs oder Verbrauchs der Gegenstände die entscheidende Rolle spielt, wobei nicht unbedingt die tatsächliche Verbrauchsfolge beachtet werden muss. Es werden daher regelmäßig fiktive Verbrauchsfolgen unterstellt.
Diese Verbrauchsfolgeverfahren kommen nur in Betracht
für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens,
soweit sie den GoB entsprechen, d. h. der auf diese Weise ermittelte Wert muss möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und zu einem Wert führen, der sich auch bei einer Einzelbewertung ergäbe.
Gesetzliche Grundlage des LiFo-Verfahrens
Es gibt zahlreiche Verfahren (Bewertungsmethoden), die jedoch nicht alle handelsrechtlich angewandt werden dürfen, da nicht alle den GoB entsprechen. Das LiFo-Verfahren (last in, first out) ist in §256 HGB ausdrücklich genannt durch die Formulierung „… kann unterstellt werden, dass die … zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst … verbraucht oder veräußert werden“. Beim LiFo-Verfahren wird unterstellt, dass die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände an Vorräten aus dem Anfangsbestand oder den ersten Zugängen des Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres stammen.
Voraussetzungen für die steuerliche Anwendbarkeit des LiFo-Verfahrens
Die handelsrechtlich zulässige LiFo-Methode durfte bisher auch steuerlich angewandt werden, wenn der Steuerpflichtige — z.B. aufgrund der Art der Lagerung — glaubhaft machen konnte, dass in seinem Betrieb in der Regel die zuletzt beschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert wurden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1989 enden, ist das LiFo-Verfahren gemäß §6, Abs. 1, Nr. 2a EStG steuerlich auch gesetzlich festgeschrieben.
Das LiFo-Verfahren darf jedoch in der Steuerbilanz nur angewandt werden, wenn
der Steuerpflichtige den Gewinn nach §5 EStG ermittelt,
die Verbrauchs- und Veräußerungsfolge auch für den Wertansatz in der Handelsbilanz unterstellt wird (vgl. § 256 HGB), d.h. Beachtung des Maßgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs. 1 EStG,
kein Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe im EStG vorgenommen wird.
Für Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, darf das LiFo-Verfahren nicht mehr angewandt werden. Für die Anwendung des LiFo-Verfahrens dürfen gleichartige Wirtschaftsgüter zu Gruppen zusammengefasst werden.
Anwendungsmethoden des LiFo-Verfahrens
Nach Abschnitt 36a, Abs. 4, EStR kann die LiFo-Methode auf folgende Weisen praktiziert werden.
Permanentes LiFo-Verfahren
Das permanente LiFo-Verfahren setzt eine laufende mengen- und wertmäßige Erfassung aller Zu- und Abgänge voraus. Sie ähnelt somit der verfeinerten Methode der Durchschnittsbewertung. Diese Methode ist sehr zeit- und arbeitsaufwendig, weil sie eine laufende Bestandsfortschreibung erfordert. Sie dürfte daher in der Praxis wohl seltener anzutreffen sein.
Perioden LiFo-Verfahren
Bei dieser Methode wird der Vorratsbestand lediglich zum Ende des Wirtschaftsjahres bewertet. Bei der Wertermittlung für die Mehrbestände ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der ersten Lagerzugänge des Wirtschaftsjahres oder von den durchschnittlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Zugänge des Wirtschaftsjahres auszugehen.
LiFo-Verfahren in der Praxis
Das LiFo-Verfahren unterstellt, dass die Ware zuerst verbraucht bzw. verkauft wird, welche zuletzt in den Lagerbestand gegangen ist. Bei leicht verderblichen Waren wie beispielsweise in der Lebensmittelbranche ist das LiFo-Verfahren unvereinbarmit den GoB und daher für diese Branche ungeeignet. Auch eine hohe Umschlaghäufigkeit in der Warenwirtschaft ist für das LiFo-Verfahren eher ungünstig aber nicht ausgeschlossen.
Hat sich das Unternehmen einmal für ein Verbrauchsfolgeverfahren entschieden, muss dieses Verfahren auch im nächsten Geschäftsjahr beibehalten werden. Ein Wechsel würde ansonsten gegen das Prinzip der Stetigkeit verstoßen. Will der Unternehmer jedoch langfristig einen Wechsel vollziehen, ist dies nur mit Zustimmung des örtlichen Finanzamts möglich.
Im Rahmen des LiFo-Verfahrens erfahren ältere Warenbestände keine Wertänderung, wenn ein neuer Bestand zugeht. Dadurch führen steigende Preise nicht automatisch zu einer Überbewertung der vorhandenen Bestände. Hierdurch soll dem Aufbau von Scheingewinnen vorgebeugt und die Bildung von stillen Rücklagen ermöglicht werden.
Das LiFo-Verfahren kann von allen Gewerbetreibenden genutzt werden, die zur Buchführung verpflichtet sind oder auf freiwilliger Basis Bücher führen. Zu beachten ist, dass im Rahmen der LiFo-Methode gleichwertige Güter zu einer Produktklasse zusammengefasst werden können.
Bei erstmaliger Anwendung des LiFo-Verfahrens in der Steuerbilanz ist der Vorratsbestand vom Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung dieser Methode vorangeht, mit seinem steuerrechtlich zulässigen Wertansatz als Ausgangswert zu übernehmen und fortzuführen.
Im International Accounting Standard 2 (IAS 2) sind nur zwei Verbrauchsfolgeverfahren zulässig: Das FiFo-Verfahren und das Durchschnittsverfahren. Das LiFo-Verfahren entfiel im Jahr 2004.
Beispiele
Beispiel 1:
Ein Feinmechanik-Unternehmen produziert Zahnräder. Der Anfangsbestand im Geschäftsjahr 2017 beträgt 7.000 Stück zu je 1,50 €. Im März kauft das Unternehmen 3.000 Zahnräder für je 2,50 €, im Juni kommen weitere 4.000 Zahnräder für 2,00 € pro Stück hinzu. Im Oktober werden letztmalig weitere 2.000 Zahnräder für 1,00 € pro Stück erworben. Der Endbestand an Zahnrädern beträgt laut Inventur 10.000 Stück.
Welcher Wert wird gemäß dem Perioden Lifo Verfahren zugrunde gelegt?
Gemäß Lifo Verfahren werden die zuletzt angeschafften Waren zuerst verbraucht. Um den Bestandswert zu ermitteln, schauen wir uns also die am Anfang des Jahres angeschafften Waren und den Anfangsbestand an, da diese noch vorhanden sind. Laut Inventur beträgt der Endbestand 10.000 Stück. Der Wert des Bestands gemäß Lifo Methode beträgt also 7.000 * 1,5 + 3.000 * 2,5 = 18.000 €.
Beispiel 2:
Ein Brennstoffhändler handelt unter anderem mit Kohle. Wenn Kohle auf einen Haufen geschüttet wird, muss die zuletzt aufgeschüttete Kohle zuerst verbraucht werden, da sie obenauf liegt. Der Anfangsbestand und die Zukäufe des Händlers für das Geschäftsjahr 2017 sind in folgender Tabelle dargestellt. Wie hoch ist der Bestandswert an Kohle gemäß dem Perioden Lifo-Verfahren?
Nach dem Lifo-Verfahren ergibt sich folgender Wertansatz:
1000 kg (Anfangsbestand 01.01.2017) zu 20,00 € = 20.000 €
3500 kg (Zukauf am 15.01.2017) zu 22,00 € = 77.000 €
500 kg (Zukauf am 10.02.2017) zu 24,00 € = 12.000 €
Bilanzansatz = Bestandswert zum 31.12.2017 = 109.000 €
Der Ansatz eines niedrigeren Marktpreises (Teilwerts) bleibt unberührt. Beträgt nämlich der Marktpreis zum Bilanzstichtag weniger als (109.000 EUR : 5.000 kg = 21,80 €), so ist zwingend der niedrigere Wert (niedrigere Teilwert) anzusetzen. Dies resultiert aus dem strengen Niederstwertprinzip, welches in der Handelsbilanz für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt.
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