Um im Rechtsverkehr vollwirksam und vollumfänglich sowie selbstständigRechtsgeschäftevorzunehmen, muss man in Deutschland geschäftsfähig im Sinne der §§ 104 ff. BGB sein. Die Geschäftsfähigkeit selbst ist im Bürgerlichen Gesetzbuch jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Lediglich die Ausnahmetatbestände, also wann keine Geschäftsfähigkeit vorliegt, sind normiert. Dadurch kann aber im Umkehrschluss herausgelesen werden, dass bei Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes, eine Geschäftsfähigkeit zu bejaht werden muss.
Wie auch bei der Rechtsfähigkeitund der Deliktsfähigkeit, bemisst sich die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich am Alter einer Person, jedoch werdet ihr auch hier wieder einige Ausnahmen kennenlernen. Ähnlich wie bei der Deliktsfähigkeit, kann man die Geschäftsfähigkeit in drei Stufen einteilen: Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähigkeit
Beginnen wir zunächst mit der Geschäftsunfähigkeit. Man kann zwischen zwei Formen der Geschäftsunfähigkeit unterscheiden. Zum einen kann man aufgrund des Alters, zum anderen aber auch aufgrund des geistigen Zustands geschäftsunfähig sein. Beide Varianten sind in § 104 BGB geregelt.
§ 104 Nr. 1 BGB – Geschäftsunfähigkeit aufgrund des Alters
Alle Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können in Deutschland selbst keine Rechtsgeschäfte tätigen. Sie sind aufgrund ihres Alters geschäftsunfähig. Geregelt wird dies in § 104 Nr. 1 BGB.
Konkret bedeutet dies also, dass ein 6-jähriges Kind keine wirksamen Kaufverträge, wie beispielsweise einen Einkauf im Supermarkt, tätigen kann. Die Willenserklärung, die es zum Abschluss des Vertrags abgeben muss, ist gemäß § 105 BGB nichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das sechsjährige Kind durchaus abschätzen kann, welche Folgen seine Willenserklärung mit sich bringt, oder dass zufälligerweise keinerlei Risiken mit dem Kaufvertrag, den es abschließt, verbunden sind. Der Minderjährigenschutz in Deutschland fordert den absoluten Ausschluss jeglicher (finanzieller) Risiken für Kinder unter 7 Jahren.
§ 104 Nr. 2 BGB – Geschäftsunfähigkeit aufgrund der geistigen Verfassung
Neben den Kindern, hat der Gesetzgeber es sich auch zum Ziel gemacht, Menschen, deren geistiger Zustand beeinträchtigt ist, zu schützen. Dies basiert auf der Annahme, dass ein geistig beeinträchtigter Mensch, die Folgen seines rechtsgeschäftlichen Handelns möglicherweise nicht immer vollumfänglichabschätzenkann. Im juristischen Jargon spricht man landläufig von „Geisteskranken“ – gemeint sind dabei aber sowohl geistig Behinderte, als auch Menschen mit schweren psychischen Krankheiten. Darunter fallen etwa Demenz, Drogensucht oder Schizophrenie. Auch deren Willenserklärungen gelten daher gem. § 105 BGB als nichtig.
Wenn ein 20-jähriger geistig behinderter Mensch also ein wertvolles Bild, dass er daheim auf dem Dachboden gefunden hat, für einen Euro weiterverkauft, dann schützt ihn das Gesetz vor den Folgen. Das Bild gilt als nicht verkauft und muss vom vermeintlichen Käufer gemäß § 985 BGB wieder herausgegeben werden, da keine Geschäftsfähigkeit vorliegt. Das eingenommene Geld muss wiederum über eine ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB zurückerstattet werden.
§ 105a BGB – Ausnahme
Um den Alltag dieser Menschen jedoch nicht unverhältnismäßig zu verkomplizieren, gibt es hier eine Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs gemäß § 105a BGB. Der Gesetzeswortlaut klingt zugegebenermaßen ein wenig kompliziert. So fordert § 105a BGB geringwertige Mittel, ein Geschäft des täglichen Lebens und ein Bewirken.
Übersetzt bedeutet das jedoch nichts anderes, als dass ein Geschäftsunfähiger im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB zum Beispiel im Supermarkt zwei Liter Milch für 2 Euro wirksam und ohne Betreuer kaufen kann, wenn er die 2 Euro direkt an der Kasse bezahlt – also bewirkt.
Geschäfte des täglichen Lebens sind also solche, die jeder Mensch üblicherweise tätigen muss um sich zu ernähren. Darunter fallen Einkäufe in Lebensmittelgeschäften, sowie kleinere Kiosk-Käufe. Für geringwertige Mittel wird in der juristischen Literatur immer wieder ein Wert von maximal 40,00€ angenommen. Daher gilt als Faustregel: Kauft ein Geschäftsfähiger im Supermarkt für bis zu 40 Euro etwas ein und bezahlt direkt an der Kasse, so ist das Rechtsgeschäft ausnahmsweise gemäß § 105a BGB wirksam. Doch Achtung: Diese Regelung gilt nur bei § 104 Nr. 2 BGB. Kinder unter 7 Jahren fallen nicht unter die Ausnahme nach § 105a BGB.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Ein wenig weiter geht die Selbstständigkeit bei der sogenannten beschränkten Geschäftsfähigkeit. Das betrifft gemäß § 106 BGBPersonen zwischen 8 und 18 Jahren. Beschränkt Geschäftsfähige können zwar grundsätzlich keine eigenen Rechtsgeschäfte tätigen, hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Zur Erleichterung des Rechtsverkehrs, können Personen, die unter § 106 BGB fallen, beispielsweise mit der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, im Regelfall sind das die Eltern, eigene Verträge schließen, § 107 BGB. Wichtig ist hierbei der lediglich rechtliche Vorteil. Da dieser nicht immer besonders leicht zu verstehen ist, haben wir für euch weiter unten ein ausführliches Beispiel vorbereitet.
Weitere Ausnahmen, in denen eine Person trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit wirksame Rechtsgeschäfte tätigen kann, finden sich in §§ 110, 112, 113 BGB.
Geschäftsfähigkeit
Zu guter Letzt ist noch der unproblematischste Fall — die vollständigeGeschäftsfähigkeit — anzusprechen. Diese tritt bei Volljährigkeit, also ab 18 Jahren automatisch ein. Ab sofort kann die Person jegliche Art von Rechtsgeschäft selbst wirksam tätigen und muss die Folgen ihres Handelns selbst verantworten.
Das Wichtigste zur Geschäftsfähigkeit in Kürze
Geschäftsunfähig sind Personen bis 7 Jahre (§ 104 Nr. 1 BGB) oder geistigbeeinträchtigteMenschen (104 Nr. 2 BGB). Ihre Willenserklärungen sind nichtig.
Eine Ausnahme davon ist § 105a BGB: Personen gemäß § 104 Nr. 2 BGB können daher wirksam eigene Rechtsgeschäfte des täglichen Bedarfs tätigen.
Beschränkt geschäftsfähig sind Personen zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr. Ihre Willenserklärungen sind grundsätzlich nichtig, können aber nachträglich genehmigt, oder im Vorfeld durch Einwilligung wirksam gemacht werden.
Der Zustimmung bedarf es bei beschränkt geschäftsfähigen Personen nicht, wenn das Geschäft lediglich rechtlichvorteilhaft im Sinne des § 107 BGB ist.
Vollständige Geschäftsfähigkeit liegt bei Personen ab dem 18. Lebensjahr vor.
Beispiele zur Geschäftsfähigkeit
Beispiel 1:
Der 17-jährigeAnton verkauft ohne die Einwilligung seiner Eltern seinem 18-jährigen Freund Bernd ein völlig wertloses, mit Tee getränktes, Stück Papier aus seinem Collegeblock und behauptet dabei, dieses Blatt Papier sei äußerst antik und daher mehrere tausend Euro wert. Anton würde dem Bernd das Blatt jedoch zu einem Freundschaftspreis von 100 € überlassen. Bernd schlägt sofort zu und übergibt dem Anton die 100 € in bar. Im Gegenzug erhält er das Stück Papier.
Anmerkung: Der Fokus liegt auf der Geschäftsfähigkeit. Auf arglistige Täuschung ist hier nicht zu achten.
Ist dieses Geschäft für Anton nun rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB?
Die Antwort ist schwer vorstellbar, lautet aber Nein. Denn auch wenn dieses Geschäft zweifelsfrei für Anton wirtschaftlich einen absoluten Glücksverkauf darstellt, ist es rechtlich gesehen nicht vorteilhaft. Denn ein rechtlicher Vorteil definiert sich dadurch, dass Anton nur etwas dazubekommt und dafür nichts abgeben muss. Hier hat er jedoch ein Blatt aus seinem Collegeblock abgeben müssen. Auch wenn dieses in keinem Verhältnis zu den 100 € steht, ist es für Anton per Definition ein rechtlicher Nachteil.
Doch das Geschäft des Anton könnte noch gerettet werden. Maßgeblich hierfür ist die Genehmigung der Eltern gemäß § 108 Abs. 1 BGB. Hier muss jedoch sehr genau auf die Wortwahl geachtet werden. Eine Einwilligung ist die vorige Zustimmungder Eltern, eine Genehmigung dagegen, ist die nachträgliche Zustimmung der Eltern. Nachträglich kann das Rechtsgeschäft des Anton also noch genehmigt werden. Solange die Eltern sich nicht zu Antons Geschäft äußern, ist es schwebend unwirksam. Verweigern die Eltern das Geschäft, so gilt die Willenserklärung des A als nichtig. Bei Zustimmung kommt der Kaufvertrag zustande.
Im Falle dessen, dass Anton zwei Tage später volljährig und damit geschäftsfähig wird, kann er das Geschäft allerdings auch selbst genehmigen, § 108 Abs. 3 BGB.
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