Wer besitzt Rechtsfähigkeit?
In diesem Abschnitt grenzen wir ab, wer überhaupt rechtsfähig sein kann.
Natürliche Personen
Zum einen sind gemäß § 1 BGB alle natürlichen Personen rechtsfähig. In § 1 BGB findest du auch direkt die Legaldefinition einer natürlichen Person: Ein Mensch wird mit der Vollendung der Geburt zur natürlichen Person im rechtlichen Sinne — und damit auch rechtsfähig.
Wie es in der Rechtswissenschaft so üblich ist, gilt auch hier die Maxime: Die Ausnahme bestätigt die Regel. So ist ein Mensch zwar grundsätzlich mit Vollendung der Geburt rechtsfähig, allerdings ist das nicht immer der Fall. Beispielsweise im Erbrecht gelten besondere Bestimmungen. Gemäß § 1923, Abs. 2 BGB kann nämlich auch das noch nicht geborene Kind bereits Erbschaftsträger sein, oder Anspruch auf Unterhalt haben. Dieses ungeborene Kind ist dann teilrechtsfähig.
Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person im Sinne des § 1 BGB endet mit ihrem Tod. Das ist zwar nicht explizit im BGB geregelt, versteht sich aber von selbst. Wer nicht mehr lebt, kann keine Rechtsgeschäfte tätigen. Die herrschende Meinung und die Literatur nehmen den Tod eines Menschen dann an, wenn er hirntot ist.
Juristische Personen
Neben den natürlichen Personen, können aber auch juristische Personen rechtsfähig sein. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
Beginnen wir zunächst mit den juristischen Personen des Privatrechts. Juristische Personen sind keine real existierenden Menschen, sondern Personenvereinigungen und Zweckvermögen. Daher kann eine juristische Person eigentlich auch nicht richtig rechtsgeschäftlich aktiv sein – zumindest nicht selbst. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person üben deren Organe (z. B. der Prokurist bei einer GmbH) für sie aus.
Dennoch ist die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft, dass dieses Handeln der juristischen Person dann doch wieder zugeschrieben wird. Es ist kompliziert. Am besten merkst du dir einfach nur: Eine juristische Person kann Rechtsfähigkeit besitzen und diese auch ausüben. Zwar handeln ihre Organe für sie, dennoch gilt das Handeln als ihr eigenes.
Bei juristischen Personen sollte außerdem noch beachtet werden, dass unterschieden wird zwischen Innen- und Außenwirkung der rechtsgeschäftlichen Handlung. So können im Innenverhältnis, also betreffend die Personen innerhalb der juristischen Person, grundsätzlich alle Organe für die juristische Person rechtsgeschäftlich auftreten.
Im Außenverhältnis jedoch, also wenn das Handeln der juristischen Person Einfluss auf Vorgänge außerhalb ihres Wirkungskreises hat, dürfen nur ihr Geschäftsführer und ihr Vorstand diese Rechtsfähigkeit für sie wahrnehmen. Klassische juristische Personen sind beispielsweise die Stiftung, §§ 80 ff BGB, der Verein, §§ 21 ff BGB, oder die GmbH, §§ 1 ff GmbHG.
Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person beginnt mit deren Gründung und Eintragung in das entsprechende Register. Im Fachjargon sagt man, dass ihr mit Gründung die Rechtsfähigkeit „verliehen“ wird, obwohl das Ganze natürlich automatisch passiert. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit ihrer Auflösung und Löschung aus dem Register.
Ziemlich ähnlich ist das auch bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hierbei handelt es sich üblicherweise um Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten oder Stiftungen. Anders als bei den juristischen Personen des Privatrechts, entsteht die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ipso jure. Ipso jure ist Juristenfachsprache und heißt nichts anders als „per Gesetz“ auf Latein.