Was ist Rechtsfähigkeit?

Der Begriff Rechtsfähigkeit ist eigentlich fast schon selbsterklärend. Rechtsfähigkeit bedeutet nämlich nichts anderes, als dass man Träger von Rechten, aber auch Pflichten sein kann. Diese zugegebenermaßen allgemein gehaltene Definition, wird im BGB durch verschiedene Ausnahmen und Fallkonstruktionen konkretisiert.

Rechtsfähigkeit DefinitionIndem man Träger von Rechten oder Pflichten ist, kann man im Rechtsverkehr tätig werden. Einfach gesagt bedeutet dies, dass jeder, der rechtsfähig ist, Verträge schließen kann, klagen kann oder andere Rechtsgeschäfte vornehmen kann. Dieses „kann“ ist allerdings eher ein „könnte“ – denn zwar besteht mit der Rechtsfähigkeit die Möglichkeit, all jene oben genannten Rechtsgeschäfte vorzunehmen, oft fordert das Gesetz aber ein bestimmtes Mindestalter dafür. Dieses Mindestalter nennt man dann Geschäftsfähigkeit.

Nicht zu verwechseln, neben der Geschäftsfähigkeit, ist die Rechtsfähigkeit auch mit der Deliktsfähigkeit. Diese setzt das Mindestalter für eine deliktische Haftung fest.

Wer besitzt Rechtsfähigkeit?

In diesem Abschnitt grenzen wir ab, wer überhaupt rechtsfähig sein kann.

Natürliche Personen

Zum einen sind gemäß § 1 BGB alle natürlichen Personen rechtsfähig. In § 1 BGB findest du auch direkt die Legaldefinition einer natürlichen Person: Ein Mensch wird mit der Vollendung der Geburt zur natürlichen Person im rechtlichen Sinne — und damit auch rechtsfähig.

Rechtsfähigkeit BGBWie es in der Rechtswissenschaft so üblich ist, gilt auch hier die Maxime: Die Ausnahme bestätigt die Regel. So ist ein Mensch zwar grundsätzlich mit Vollendung der Geburt rechtsfähig, allerdings ist das nicht immer der Fall. Beispielsweise im Erbrecht gelten besondere Bestimmungen. Gemäß § 1923, Abs. 2 BGB kann nämlich auch das noch nicht geborene Kind bereits Erbschaftsträger sein, oder Anspruch auf Unterhalt haben. Dieses ungeborene Kind ist dann teilrechtsfähig.

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person im Sinne des § 1 BGB endet mit ihrem Tod. Das ist zwar nicht explizit im BGB geregelt, versteht sich aber von selbst. Wer nicht mehr lebt, kann keine Rechtsgeschäfte tätigen. Die herrschende Meinung und die Literatur nehmen den Tod eines Menschen dann an, wenn er hirntot ist.

Juristische Personen

Neben den natürlichen Personen, können aber auch juristische Personen rechtsfähig sein. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

Beginnen wir zunächst mit den juristischen Personen des Privatrechts. Juristische Personen sind keine real existierenden Menschen, sondern Personenvereinigungen und Zweckvermögen. Daher kann eine juristische Person eigentlich auch nicht richtig rechtsgeschäftlich aktiv sein – zumindest nicht selbst. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person üben deren Organe (z. B. der Prokurist bei einer GmbH) für sie aus.

Dennoch ist die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft, dass dieses Handeln der juristischen Person dann doch wieder zugeschrieben wird. Es ist kompliziert. Am besten merkst du dir einfach nur: Eine juristische Person kann Rechtsfähigkeit besitzen und diese auch ausüben. Zwar handeln ihre Organe für sie, dennoch gilt das Handeln als ihr eigenes.

Bei juristischen Personen sollte außerdem noch beachtet werden, dass unterschieden wird zwischen Innen- und Außenwirkung der rechtsgeschäftlichen Handlung. So können im Innenverhältnis, also betreffend die Personen innerhalb der juristischen Person, grundsätzlich alle Organe für die juristische Person rechtsgeschäftlich auftreten.

Im Außenverhältnis jedoch, also wenn das Handeln der juristischen Person Einfluss auf Vorgänge außerhalb ihres Wirkungskreises hat, dürfen nur ihr Geschäftsführer und ihr Vorstand diese Rechtsfähigkeit für sie wahrnehmen. Klassische juristische Personen sind beispielsweise die Stiftung, §§ 80 ff BGB, der Verein, §§ 21 ff BGB, oder die GmbH, §§ 1 ff GmbHG.

Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person beginnt mit deren Gründung und Eintragung in das entsprechende Register. Im Fachjargon sagt man, dass ihr mit Gründung die Rechtsfähigkeit „verliehen“ wird, obwohl das Ganze natürlich automatisch passiert. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit ihrer Auflösung und Löschung aus dem Register.

Ziemlich ähnlich ist das auch bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hierbei handelt es sich üblicherweise um Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten oder Stiftungen. Anders als bei den juristischen Personen des Privatrechts, entsteht die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ipso jure. Ipso jure ist Juristenfachsprache und heißt nichts anders als „per Gesetz“ auf Latein.

Das Wichtigste zur Rechtsfähigkeit in Kürze

  • Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Rechtsgeschäfte zu tätigen, d. h. eine Person ist Träger von Rechten und Pflichten.
  • Rechtsfähigkeit ist nicht das Gleiche wie Geschäftsfähgikeit oder Deliktsfähigkeit.
  • Sowohl natürliche als auch juristische Personen können rechtsfähig sein.

Beispiele 

Beispiel 1:

Rechtsfähigkeit und GeschäftsfähigkeitOma O möchte ihrem 2-jährigen Enkel E gerne ihre wertvolle goldene Uhr, die einen Verkaufswert von etwa 10.000 € hat, schenken. Als O am Sonntag also wieder einmal bei ihrem Sohn S und dessen Ehefrau F zum gemeinsamen Kaffee und Kuchen eingeladen ist und sie den E sieht, übergibt sie ihm die goldene Uhr und sagt: „Ich möchte dir, E, diese Uhr schenken.“

Sodann kommt Sohn S um die Ecke und nimmt E die goldene Uhr wieder aus der Hand und behauptet, Oma O könne dem E diese Uhr doch gar nicht schenken, schließlich sei er erst 2 Jahre alt und damit nicht rechtsfähig. Die Uhr gehöre daher nun ihm selbst.

Ist Sohn S hier im Recht?

Nein. Sohn S verwechselt hier die Rechtsfähigkeit mit der Geschäftsfähigkeit. Zwar ist E mit 2 Jahren noch nicht in der Lage Verträge, wie etwa einen Schenkungsvertrag, selbst abzuschließen und damit geschäftsunfähig, dennoch ist er rechtsfähig gemäß § 1 BGB. Sohn S als Vater vertritt den E als dessen gesetzlicher Vertreter gemäß §§ 104, 1629 I BGB. Das bedeutet, dass er die Uhr für E verwahrt, die Uhr aber dennoch dem E gehört.

Übungsfragen

#1. Was versteht man unter Rechtsfähigkeit?

#2. Ab welchem Zeitpunkt ist eine natürliche Person rechtsfähig?

#3. Wer kann rechtsfähig sein?

Fertig