Wie wird eine Societas Europaea gegründet?
Es stehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die Rechtsform der SE zu begründen:
- Verschmelzung von Aktiengesellschaften, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener EU-Mitgliedstaaten unterliegen;
- Gründung einer Holding-SE durch zwei Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von denen mindestens zwei dem Recht verschiedener EU-Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegenden Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben;
- Gründung einer Tochtergesellschaft durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, von denen mindestens zwei den Rechtsordnungen verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegenden Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben;
- Formwechsel einer Aktiengesellschaft, die bereits mindestens zwei Jahre lang eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat.
Nachfolgend werden die fünf Schritte zur Gründung einer SE im Einzelnen erläutert:
Schritt 1: Planung und Vorbereitung
Die Gründer müssen eine genaue Planung und Vorbereitung durchführen, ehe die Gründung einer SE beginnen kann. Hierzu gehört unter anderem die Bestimmung des Unternehmenszwecks, der Geschäftssitz der SE und die Festlegung der Gründungsmitglieder.
Es muss auch eine Entscheidung darüber getroffen werden, welcher Mitgliedstaat als Gründungsstaat infrage kommt und welche Voraussetzungen für die Gründung einer SE in diesem Mitgliedstaat erfüllt werden müssen.
Schritt 2: Gründungsvertrag aufsetzen
Nach der Planung und Vorbereitung muss ein Gründungsvertrag formuliert werden. Dieser muss bestimmte Mindestangaben umfassen, die in der EU-Verordnung Nr. 2157/2001 festgelegt sind.
Dazu gehören insbesondere die Bezeichnung des Unternehmens, der Sitz der SE, der Gesellschaftszweck, die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der Aktien. Der Gründungsvertrag muss von allen Gründern unterzeichnet werden.
Schritt 3: Eintragung in das Handelsregister
Anschließend muss der Gründungsvertrag in das Handelsregister des Mitgliedslandes, in dem sich der Sitz der SE befindet, eingetragen werden.
Hierfür haben die Gründer eine notariell beglaubigte Abschrift des Gründungsvertrags, einen Nachweis über die Einzahlung des Grundkapitals sowie eine Erklärung über die Bestellung der Organe der SE einreichen.
Schritt 4: Einrichtung der Organe
Nach der Eintragung in das Handelsregister sind die Organe der SE einzurichten. Hierzu gehören zumindest die Hauptversammlung sowie der Verwaltungsrat.
Die Hauptversammlung, die von den Aktionären gebildet wird, ist das höchste Organ der SE. Als geschäftsführendes Organ der SE wird der Verwaltungsrat von der Hauptversammlung bestellt. Es ist auch denkbar, einen dem Verwaltungsrat untergeordneten und die Geschäfte der SE leitenden Vorstand zu ernennen.
Schritt 5: Arbeitnehmerbeteiligung regeln
Beschäftigt die SE mehr als 500 Arbeitnehmer, ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder muss aus Arbeitnehmervertretern bestehen.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Europäischen Betriebsrat zu gründen, der die Arbeitnehmerinteressen der SE auf europäischer Ebene vertritt.