Das Verpflichtungsgeschäft ist eine Begrifflichkeit aus der Rechtswissenschaft. Bei dem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, welches die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung begründet. Die Verpflichtung stellt in diesem Zusammenhang eine Schuld dar.
Davon zu unterscheiden ist das Verfügungsgeschäft. Durch ein Verfügungsgeschäft, welches auch ein Rechtsgeschäft darstellt, wird ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben.
Abgrenzung zum Verfügungsgeschäft
Die Differenzierung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft im bürgerlichen Recht (Zivilrecht) ist auf das Abstraktionsprinzipund das Trennungsprinzipzurückzuführen.
Danach schließt beispielsweise die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht aus. Beide Arten von Rechtsgeschäften müssen immer getrennt werden — dies legt das Trennungsprinzip fest.
Weiterhin kann das Verpflichtungsgeschäft dadurch vom Verfügungsgeschäft abgegrenzt werden, dass es auch durch einen Nichtverfügungsberechtigten begründet werden kann. Eine Verfügung ist nämlich gegenüber einer Verpflichtung endgültig, der Verfügende kann nach dem er eine Verfügung gegenüber einer Person getätigt hat, diese nicht noch einmal gegenüber einer anderen Person tätigen.
Eine Verpflichtung gegenüber mehreren Person ist im Rahmen eines Verpflichtungsgeschäfts im Gegensatz dazu möglich, doch da beispielsweise im Falle einer Kaufsache nur einmal über diese verfügt werden kann, macht sich derjenige, welcher sich auch gegenüber weiterer Personen zur Übereignung verpflichtet, schadensersatzpflichtig.
Des Weiteren besteht bei Verpflichtungsgeschäften kein Prioritätengrundsatz. Das bedeutet, dass bei mehreren Verpflichtungen in zeitlich nachfolgender Reihenfolge keiner der Verpflichtungen eine höhere Priorität gegenüber den anderen Verpflichtungen, welche in Zusammenhang mit dem Rechtsobjekt eingegangen worden sind, zukommt.
Konkretes Beispiel zur Abgrenzung vom Verfügungsgeschäft
Das Schuldrecht des BGB regelt den Großteil der Verpflichtungsgeschäfte. Es handelt sich somit um schuldrechtliche Verträge.
Hierbei ist als einfach zu veranschaulichendes Beispiel für ein Verpflichtungsgeschäft der in § 433 BGBvorgeschriebene Kaufvertraganzuführen. Nach § 433, Abs. 1, Satz 1 BGB wird hiernach der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und zu übereignen. Damit hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache aus dem Verpflichtungsgeschäft.
Wird ein Kaufvertrag geschlossen, ändert sich an der Rechtslage bezüglich der Kaufsache noch nichts. Der Verkäufer ist weiterhin Eigentümer der Kaufsache, die Eigentumsposition des Verkäufers bleibt folglich bestehen.
Um das Eigentum zu übertragen wäre eine Einigung und Übergabe nach § 929, Satz 1 BGB nötig. Darin bestünde dann ein Verfügungsgeschäft. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft würde der Eigentümer hier unmittelbar über sein Vermögen verfügen und dadurch sein Recht an dem entsprechenden Rechtsobjekt verlieren oder zumindest vermindern.
Zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts ist ein Verfügungsgeschäft damit Handlungsvoraussetzung. Denn das Verpflichtungsgeschäft für sich genommen ist bereits mit der Verpflichtung der Vertragsparteien erschöpft. Der Abschluss eines Kaufvertrags macht den Käufer nicht zum Eigentümer.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, dem Verpflichtungsgeschäft, muss der Verkäufer auch das Eigentum übertragen. Darauf zielt dann das Verfügungsgeschäft ab.
Das Verpflichtungsgeschäft ist folglich nur eine Verpflichtung, eine Güterbewegungherbeizuführen und durch die letztendliche Verfügung wird diese Bewegung erst abschließend herbeigeführt.
Weitere Möglichkeiten der Verpflichtung
Außerdem kann ein Verpflichtungsgeschäft noch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden.
Als Beispiele für Verpflichtungsgeschäfte durch einseitiges Rechtsgeschäft sind die Auslobung gemäß § 657 BGB oder das Vermächtnis gemäß §§ 1939, 2147 bis 2191 BGB anzuführen.
Das eine Verpflichtung auf einem einseitigen Rechtsgeschäft basiert, ist jedoch nur in Ausnahmefällen gegeben.
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