Der Begriff Verfügungsgeschäft entstammt der Rechtswissenschaft. Es handelt sich dabei um ein Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Parteien mit dem Inhalt einer Verfügung. Sie wirkt unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein in Form einer Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung.
Die Übertragung eines Rechts liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Sache übereignet wird. Im Moment der Übereignung nämlich wird das Recht am Eigentum dieser Sache übertragen. Derjenige, der nach der Übertragung die Sache in den Händen hält, ist rechtlich der Eigentümer.
Wenn beispielsweise jemand morgens Brötchen beim Bäcker kauft, so geht mit der Erfüllung der Verpflichtung (Kaufvertragnach § 433 BGB) durch das Rechtsgeschäft das Recht am Eigentum der Brötchen auf den Käufer über, indem der Verkäufer dem Käufer die Brötchen übergibt.
Hier liegt jedoch ein Unterschied zum sogenannten Verpflichtungsgeschäft. Dieses ist rechtlich klar von dem Verfügungsgeschäft zu trennen. In diesem Zusammenhang gelten das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip.
Abgrenzung zum Verpflichtungsgeschäft
Durch das Verpflichtungsgeschäft werden Ansprüche und Rechte begründet.
Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung der Brötchen und der Käufer hat einen Anspruch auf Übereignung der Brötchen, wenn er die Zahlung geleistet hat. Dieses Rechtsgeschäft basierend auf der Begründung von Rechten und Pflichten ist rechtlich unabhängig. Das heißt, es ist ohne das folgende Verfügungsgeschäft wirksam. Hier kommt das Abstraktionsprinzip zum Ausdruck.
Durch das Verfügungsgeschäft wird das Verpflichtungsgeschäfterfüllt.
Der Käufer überträgt das Eigentum seines Geldes auf den Verkäufer und der Verkäufer überträgt das Eigentum an den Brötchen auf den Käufer.
Das Trennungsprinzip liegt also in der Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
Verpflichtungsgeschäft: Begründung von Ansprüchen und Rechten z. B. durch einen Kaufvertrag nach § 433 BGB.
Verfügungsgeschäft: Vollzug des Verpflichtungsgeschäftes durch das Verfügungsgeschäft durch z. B. Übereignung.
Wenn der Verkäufer die Sache bereits übereignet hat, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben, dann ist der Käufer dennoch Eigentümer der Sache geworden. Den Käufer trifft allerdings weiterhin die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung aus dem Verpflichtungsgeschäft.
In diesem Fall ergeben sich für den Verkäufer rechtliche Möglichkeiten, eine Rückübereignung zu bewirken (z. B. Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung des Kaufpreises). Andersherum ist auch denkbar, dass der Käufer bereits gezahlt hat aber die Ware nicht vom Verkäufer erhält. In so einem Fall spräche man von einem Lieferungsverzug.
Für Verfügungen gilt weiterhin das Spezialitätsprinzip. Hat das Verpflichtungsgeschäft mehrere Gegenstände zum Inhalt, so muss über jeden einzelnen Gegenstand eine Verfügung getroffen werden. Das geschieht, indem jede einzelne Sache übereignet wird. Nur dann ist der Vertrag erfüllt.
Überblick über weitere Formen von Verfügungen
Neben der Übertragung, welche die gängigste Form der Verfügung ist, gibt es noch die Belastung, die Aufhebung und die Inhaltsänderung.
Belastung: z. B. Bestellung einer Grundschuld
Aufhebung des Rechtes an einem Gegenstand: z. B. Erlass
Inhaltsänderung: z. B. Umwandlung einer rechtlichen Schuld
Es kann auch Verfügungen ohne einen Rechtsgrund geben. Hierzu gehören z. B. das Testament oder die Aufgabe des Eigentums durch den Eigentümer.
Bei einem Verfügungsgeschäft muss es nicht immer um eine Sache gehen. Verfügungsgeschäfte können auch auf Forderungen gerichtet sein. In diesen Fällen wird von schuldrechtlichen Verfügungsgeschäften gesprochen. Dazu zählen z. B. die befreiende Schuldübernahme, der Erlass, die Abtretung oder die Aufrechnung.
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