Was versteht man unter einer Betriebsaufspaltung?

Bei der sogenannten Betriebsaufspaltung wird ein zuvor einheitliches Unternehmen (z. B. ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaftin zwei selbständige Unternehmen aufgeteilt. Das bisherige Unternehmen (Besitzunternehmen) überträgt die betriebliche Tätigkeit (Produktion und/oder Vertrieb) auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft).

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Das Besitzunternehmen behält wesentliche Grundlagen (z. B. die Betriebsgrundstücke und die Betriebseinrichtung) zurück und verpachtet sie an die Betriebsgesellschaft. Damit endet grundsätzlich die gewerbliche Tätigkeit des bisherigen einheitlichen Unternehmens.

Besteht jedoch eine enge personelle und sachliche Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft, so wird das Ergebnis der nunmehr vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens dennoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert und das Besitzunternehmen selbst als Gewerbebetrieb behandelt.

Wie unterscheiden sich echte, unechte und umgekehrte Betriebsaufspaltung?

Eine echte Betriebsaufspaltung entsteht durch die Aufteilung einer bisher einheitlichen Gesellschaft auf zwei selbstständige Rechtsträger. Durch die Aufsplittung ergeben sich zwei Gesellschaften, die nach ihrer Aufgabe Besitz- und Betriebsunternehmen heißen.

Bei der unechten Betriebsaufspaltung  werden von vornherein zwei getrennte Unternehmen gegründet, von denen eine Gesellschaft das wesentliche Anlagevermögen und dessen Verpachtung übernimmt (Besitzunternehmen), während die andere Betriebsgesellschaft die eigentliche gewerbliche Tätigkeit übernimmt.

Eine sogenannte umgekehrte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft als bestehendes Unternehmen wesentliche Teile ihres Anlagevermögens auf ihre Gesellschafter überträgt und diese anschließend die Anlagegüter zur Weiterführung des Betriebes an die Kapitalgesellschaft wieder verpachtet (Ausgründung der Besitzgesellschaft).

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Was versteht man unter der sachlichen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung?

Mitunternehmerische BetriebsaufspaltungEine sachliche Verflechtung vermutet die Finanzverwaltung, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung ist, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt welches sich in der Besitzgesellschaft (meistens Einzelunternehmen) befindet und es sich bei der Vermietung an die Betriebsgesellschaft (meistens GmbH) um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.

Die wesentliche Betriebsgrundlage bilden besonders Grundstücke, in denen der Pächter sein Unternehmen führt, aber auch Patentnutzungsrechte und andere Schutzrechte sowie spezielle Einrichtungen.

Beispiele

Beispiel 1:

Unter welchen Voraussetzungen liegt bei einer Betriebsaufspaltung eine personelle Verflechtung zwischen Betriebsgesellschaft und Besitzunternehmen vor?

Wie sind die folgenden Beispielsfälle zu beurteilen?

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Beteiligungsquote am Besitzunternehmen:

(1) A 51 %; B 45 %; C 4 %

(2) A 35 %; B (Ehefrau von A) 25 %; C 40 %

(3) A 90 %; B 10 %

(4) A 60 %; B 40 % (GbR)

Beteiligungsquote an der Betriebsgesellschaft:

(1) A 75 %; C 25 %

(2) A 55 %; D 25 %; E 20 %

(3) A 10 %; B 90 %

(4) A 70 %; C 30 %

Die personelle Verflechtung bildet eine Voraussetzung für die Betriebsaufspaltung. Beherrschen eine Person oder mehrere Personen zusammen das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft, dann liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Dann kann in beiden Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswillen durchgesetzt werden.

Der beherrschende Einfluss kann auch bei einer mittelbaren Beteiligung gegeben sein. Beim Nachweis tatsächlicher Interessengegensätze zwischen Beteiligten kann ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille nicht angenommen werden; dies gilt z. B. für den Fall, dass Rechtsstreitigkeiten anhängig sind.

Im Fall (1) werden Besitz- und Betriebsgesellschaft von A beherrscht.

Im Fall (2) ist die einheitliche Willensbildung in beiden Gesellschaften nicht gewährleistet, weil die Beteiligungen von A und dessen Ehefrau nicht mehr zusammengefasst werden können.

Im Fall (3) ist zwar dieselbe Personengruppe in beiden Unternehmen beherrschend (100 %), bei derart extrem gegensätzlichen Beteiligungen geht die Rechtsprechung jedoch nicht mehr von einem einheitlichen Willen beider Gesellschafter in jeder Gesellschaft aus, so dass keine Betriebsaufspaltung gegeben ist.

Ohne abweichende Vereinbarung kann in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur einstimmig entschieden werden; deshalb kann A im Fall (4) im Besitzunternehmen ohne B keine Entscheidung treffen. B ist aber an der Betriebsgesellschaft nicht beteiligt. Der Bundesfinanzhof hat deshalb mehrfach entschieden, dass keine personelle Verflechtung besteht. Die Verwaltung wendet diese Rechtsprechung nicht an; wenn festgestellt werden kann, dass der Mehrheitsgesellschaft de facto seinen Willen im Besitzunternehmen verwirklichen kann