Der Eigenbetrieb zählt zu der klassischen öffentlich-rechtlichenUnternehmensform, in welcher Aufgabenbereiche der Kernverwaltung der Gemeinden ausgelagert werden können. Die Rechtsgrundlage für die Gründung eines Eigenbetriebes bilden die Vorschriften der Landeskreisordnung, die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung der jeweiligen Bundesländer sowie die Betriebssatzung.
Die Betriebssatzung wird bei Gründung des Eigenbetriebes vom Gemeinderat mittels Mehrheitsprinzip beschlossen, dabei werden unter anderem die Rechtsverhältnisse geregelt.
Welche Organe hat der Eigenbetrieb?
Nach dem Eigenbetriebsgesetz wählt der Gemeinderat für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung, welche aus einer oder mehreren Personen besteht. Diese können auch Beschäftigte und Beamte der Kommune sein, jedoch dürfen sie weder als haupt- oder ehrenamtlicher Bürgermeister noch als Beigeordnete die Betriebsleitung übernehmen. Sobald mehrere Betriebsleiter gewählt wurden, muss durch den Gemeinderat der erste Betriebsleiter bestellt werden. Der Bürgermeister darf nach dem Eigenbetriebsgesetz nur Leitungsaufgaben gegenüber dem Eigenbetrieb und den Beschäftigten ausführen. Eine Zweiteilung der Geschäftsbereiche in kaufmännische und technischeBetriebsleitung kann von Vorteil sein.
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes zuständig und vollzieht die Beschlüsse, welche der Gemeinderat, seine Ausschüsse und der Bürgermeister in Angelegenheiten des Eigenbetriebes festlegen. Zudem können durch die Betriebssatzung weitere Aufgaben des Eigenbetriebes zur Erledigung an die Betriebsleitung übertragen werden. Diese ist verpflichtet, den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren und den Fachbediensteten des Finanzwesens über alle Maßnahmen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde betreffen, zu informieren.
Nach dem Eigenbetriebsgesetz muss für einen oder mehrere Eigenbetriebe ein beratender oder beschließender Betriebsausschuss durch den Gemeinderat gebildet werden. Es ist von Vorteil, wenn die Mitglieder des Ausschusses über betriebswirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde verfügen, da sie den Wirtschaftsplan und Jahresabschluss des Eigenbetriebes vorbereiten.
Der Betriebsausschuss berät über alle den Eigenbetrieb betreffenden Angelegenheiten, bevor der Gemeinderat entscheiden muss. Des Weiteren sind dem Ausschuss bestimmte Aufgabengebiete des Eigenbetriebes zur dauernden Erledigung zuzuordnen, dies wird in der Betriebssatzung festgelegt. Ebenso kann der Gemeinderat eine Übertragung einzelner Aufgaben durch Beschluss auf den Betriebsausschuss veranlassen. Jedoch ist zu beachten, dass dies nicht möglich ist, wenn Aufgabengebiete oder Angelegenheiten dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehalte sind. Falls kein Betriebsausschuss gebildet wurde, können Zuständigkeiten auf andere Ausschüsse des Gemeinderates übertragen werden. Die Gründung des Eigenbetriebes erfolgt durch einen Beschuss des Gemeinderates.
Alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind zwingend durch den Gemeinderat zu entscheiden, soweit nicht der Bürgermeister, der beschließende Betriebsausschuss, andere beteiligte Ausschüsse oder die Betriebsleitung Festlegungen treffen. Folgende Aufgaben kann der Gemeinderat nicht an andere Institutionen übertragen: Gewährung von Darlehen der Gemeinde oder des Eigenbetriebes, Entlassung der Betriebsleitung, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes, Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und die Wahl der Betriebsleiter sowie die Bestellung eines ersten Betriebsleiters, falls dies notwendig ist. Der Gemeinderat beschließt die Betriebssatzung oder ändert diese bei Bedarf.
Der Bürgermeister ist in seiner Funktion Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Eigenbetriebes. Über die Ernennungen, Einstellungen, Versetzungen, Abordnungen, Umsetzungen und Entlassungen von Arbeitnehmern, welche bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind oder sein wollen, entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Allerdings kann die Entscheidungsbefugnis auch auf die Betriebsleitung übertragen werden. Dem Bürgermeister können bestimmte Aufgaben zur Erledigung überragen werden, dies muss allerdings in der Betriebssatzung verankert sein.
Für die Klärung aller Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Betriebsleitung fallen und für die der Leitung auch keine rechtsgeschäftliche Vollmacht eingeräumt wurde, hat der Bürgermeister rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Außerdem ist er berechtigt, der Betriebsleitung Weisungen zu erteilen, damit eine ordnungsgemäße Führung des Eigenbetriebes gewährleistet ist.
Rechnungswesen des Eigenbetriebes
Die eigene Wirtschaftsführung und das eigene Rechnungswesen stellen ein Merkmal des Eigenbetriebes dar. Sie führen wie Kaufmänner nach handelsrechtlichen Grundsätzen Buch, eine Abweichung von den für Kaufmännern geltenden Buchführungsvorschriften sind lediglich die Erleichterungen je nach Umsatz und Jahresüberschuss gemäß § 241a HGB.
Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz nach handelsrechtlichen Vorschriften ist bei Gründung eines Eigenbetriebs vorzunehmen. Unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung stellen die Eröffnungsbilanz und der Anhang ein, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Abbild, der Vermögens- und Schuldenverhältnisse der Gemeinde zu einem festgesetzten Bilanzstichtag dar. Das Haushaltsjahr der Gemeinde ist gleichzeitig das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes. Die Betriebssatzung kann aber auch ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr festlegen, wenn die Art des Betriebes dies erforderlich macht.
Der Gemeinderat hat den Wirtschaftsplan zu beschließen, dieser wird vor Beginn eines Wirtschaftsjahres aufgestellt und als Anlage zum Haushaltsplan beigelegt. Er besteht aus dem Erfolgsplan, der Finanzplanung, dem Liquiditätsplan und der Stellenübersicht. Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres stellt der Eigenbetrieb einen Jahresabschluss auf. Dieser besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und einem Lagebericht. Eine Überprüfung der ordnungsgemäß geführten Bücher erfolgt durch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Zudem führt das kommunale Rechnungsprüfungsamt eine örtliche Prüfung durch.
Die Mittel des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens ermöglichen eine hohe Flexibilität in der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde. Erträge und Aufwendungen werden durch die Gewinn- und Verlustrechnung des jeweiligen Geschäftsjahres dargestellt und zeigen somit den Grad des wirtschaftlichen Erfolges auf. Ebenso kann die Kapitalrentabilität bestimmt werden.
Steuerliche Aspekte des Eigenbetriebes
Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, ob der Eigenbetrieb nur den Bedarf der Kommune abdeckt und auf vermögensverwaltende Funktionen ausgerichtet ist oder ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. Betriebe gewerblicher Art sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Betriebsstättengewerblicher Art sind steuerpflichtig. Es können Grundsteuer und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer anfallen. Für Betriebe, die lediglich den kommunalen Bedarf abdecken, besteht keine Steuerpflicht.
Personalmanagement des Eigenbetriebes
An dem Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis ändert sich bei Gründung eines Eigenbetriebes nichts. Auch die Entlohnung der Mitarbeiter bleibt gleich. Das Personal des Eigenbetriebes ist anzugeben und im Stellenplan der Gemeinde zu führen. Somit sind Personalentscheidungen, den Eigenbetrieb betreffend, von der Gemeindeverwaltung und dem Stellenplan abhängig. Folglich kann die Betriebsleitung lediglich beratende Funktionen gegenüber der Gemeindeverwaltung wahrnehmen. Der Eigenbetrieb hat das Recht, seinen eigenen Personalrat zu wählen.
Vorteile und Nachteile des Eigenbetriebes
Als wirtschaftlich und organisatorisch verselbständigter Bereich kann der Eigenbetrieb der kommunalen Verwaltung bezeichnet werden, welcher über einen eigenen Haushalts- und Wirtschaftsplan verfügt. Die Gründung ist unkompliziert und nicht kostenintensiv, da kein Mindestkapital erforderlich ist. Der Eigenbetrieb ist jedoch mit Kapital auszustatten. Sofern in der Gemeinde mehrere Eigenbetriebe vorhanden sind, können sich diese zusammenschließen. Dadurch werden Kostenersparnisse und rationelle Betriebsabläufe erreicht, weil Synergieeffekte in den Bereichen der Personalwirtschaft, Betriebswirtschaft und Organisation erreicht werden können.
Im Vordergrund steht die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, wobei die Betriebsleitung an die Beschlüsse des Betriebsausschusses gebunden ist. Es kann von Nachteil sein, dass die Angestellten des Eigenbetriebes zum öffentlichen Dienstrecht der Personalverwaltung gehören. Somit kann die Betriebsleitung keine Einstellungen, Beförderungen oder Entlassungen vornehmen.
Das Wichtigste zum Eigenbetrieb in Kürze
Der Eigenbetrieb ist genau wie das Amt ein rechtlich unselbständiger Betrieb, welcher über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und finanzwirtschaftlich als Sondervermögen aus dem kommunalen Haushalt ausgegliedert ist.
Organisatorisch und finanzwirtschaftlich ist der Eigenbetrieb eine von der kommunalen Verwaltung weitgehend abgegrenzte Einheit mit einer unabhängigen Haushaltsführung, eigener Kreditwirtschaft, kaufmännischer Buchführung, Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Bilanz und einem Wirtschafts-, Erfolgs- und Finanzplan sowie Stellenübersicht beziehungsweise Stellenplan.
Es gibt keine Vorgaben, in welcher Höhe der Eigenbetrieb mit Stammkapital ausgestattet werden sollte, dies ist aber unter Berücksichtigung der Interessen der gesamten Gemeinde zu entscheiden.
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