Was ist eine Vollmacht?

Eine Vollmacht weist eine Person als vertretungsberechtigt aus. Sie ist befugt, im Auftrag einer anderen Person Aufgaben oder Geschäfte zu übernehmen. Als Vollmachtgeber wird eine Person bezeichnet, die einer anderen Person eine Vollmacht überträgt. Die Person, die im Besitz einer Vollmacht ist, wird zum Bevollmächtigten. Vollmachten sind im privaten und geschäftlichen Bereich verbreitet.

VollmachtVollmachten gelten auch mündlich, obwohl es zweckmäßiger ist, sie schriftlich zu fixieren. Für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte können keine Vollmachten erteilt werden. Sie sind nicht auf andere Personen übertragbar und können lediglich persönlich vorgenommen werden. Bevollmächtigte ist es untersagt, ihre Stellung dazu zu benutzen, um für die andere Person Geschäfte mit sich selbst zu machen. Hierzu regelt § 181 BGB das Selbstkontrahierungsverbot.

Beispiele:

  • Beim Kauf eines neuen Autos kann dem Händler eine Vollmacht erteilt werden, damit er beim Straßenverkehrsamt den alten Wagen abmeldet beziehungsweise das neue Auto anmeldet.
  • Bei Banken sind sogenannte Kontovollmachten üblich, mit denen eine Person ihre Bankgeschäfte an eine ausgewählte Vertrauensperson übergeben kann.

Welche Arten der Vollmacht gibt es?

Alle Vollmachten stellen eine Vertretungsregelung dar, differieren aber in wesentlichen Punkten. Wer die Rechte einzelner Vollmachten nicht kennt, läuft Gefahr, seine Kompetenzen zu überschreiten. Wer Geschäfte abschließt oder Entscheidungen trifft, zu denen er keine Erlaubnis hat, kann schadensersatzpflichtig sein.

Die Prokura und die Handlungsvollmacht gehören zu den wichtigsten Vollmachten im geschäftlichen Bereich.

Was ist eine Prokura?

Bei der Prokura handelt es sich um eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgeschriebenen Inhalt. Prokuristen sind den kaufmännischen Angestellten zuzurechnen, deren Wirkungskreis wegen der Rechtssicherheit im Außenverhältnis durch eine Vertretungsmacht festgelegt ist.

Nach § 49 Abs. 1 HGB sind mit der Prokura sämtliche Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und rechtlicher Handlungen verbunden, die der Betrieb eines Handelsgewerbes ermöglicht.

Ein Prokurist kann also beispielsweise:

  • An- und Verkäufe tätigen,
  • Personal einstellen und entlassen,
  • Kredite aufnehmen und einräumen,
  • Wechsel begeben,
  • Zahlungen entgegennehmen,
  • Zweigniederlassungen errichten und schließen,
  • Unternehmen und Beteiligungen erwerben,
  • Mitgliedschaftsrechte aus Beteiligungen ausüben,
  • Prozesse führen.

Der Prokurist wird auch als das „zweite Ich des Kaufmanns“ bezeichnet. Diese außerordentlich umfangreiche Vertretungserlaubnis des Prokuristen ist nicht durch den konkreten Zuschnitt des betreffenden Bereichs begrenzt; vielmehr kann der Prokurist auch unübliche Geschäfte abschließen, die den normalen Geschäftsgang übersteigen.

Ein Prokurist darf keine Grundstücke veräußern oder belasten (§ 49 Abs. 2 HGB). Diese Grundstücksgeschäfte kann er für den Geschäftsinhaber nur wirksam ausüben, wenn er hierfür besonders ermächtigt wurde (sog. Grundstücksklausel). Ein Prokurist darf jedoch Grundstücke ankaufen, anmieten und vermieten.

Dem Prokuristen sind keine Grundlagengeschäfte erlaubt, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solches betreffen. Er kann also nicht:

  • das Handelsgeschäft einstellen oder es veräußern,
  • die Firma ändern,
  • Gesellschafter aufnehmen,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Schließlich kann der Prokurist solche Geschäfte nicht wahrnehmen, die dem Inhaber des Handelsgeschäftes vorbehalten sind, wie etwa die Erteilung der Prokura selbst, die Abmeldung der Firma im Handelsregister, sowie die Unterzeichnung des Jahresabschlusses.

Welche Sonderformen der Prokura gibt es?

Die umfassende Vollmachtserteilung durch Einzelprokura kann in einigen Fällen nicht erwünscht oder sogar nicht ungefährlich sein. Um unternehmerischen Entscheidungen einen internen Prozess der Willensbildung vorzuschalten, muss eine Gesamtprokura erteilt werden.

Es können mehrere Personen zu Prokuristen berufen werden, mit der Auflage, dass sie nur gemeinschaftlich handeln können.

Die Einschränkung der Prokura auf lediglich eine Zweigniederlassung ist besonders im Bankgewerbe geläufig. Diese Filialprokura erlaubt dem Prokuristen nur Geschäfte für den Filialbereich des Betriebes abzugeben, nicht dagegen für die Haupt- oder weitere Zweigniederlassungen.

Was ist eine Handlungsvollmacht?

Eine Handlungsvollmacht ist jede Vollmacht, die ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Handelsgewerbes gewährt. Von der Prokura unterscheiden sie sich vor allem durch ihren geringen Umfang. Anders als bei der Prokura schreibt das Gesetz den Umfang der Prokura nicht zwingend fest. Ihn bestimmt deshalb der Vollmachtgeber.

Bei der Handlungsvollmacht werden drei Fälle unterschieden:

  • die Generalhandlungsvollmacht,
  • die Arthandlungsvollmacht,
  • die Spezialhandlungsvollmacht.

Die Generalhandlungsvollmacht umfasst den gesamten Bereich des betreffenden Handelsgewerbes, die Arthandlungsvollmacht beschränkt sich auf eine bestimmte Geschäftsart und die Spezialhandlungsvollmacht ist noch enger auf die Vornahme einzelner, ganz konkreter Geschäfte gebunden.

Der Umfang der Handlungsvollmacht resultiert aus den Anordnungen des Vollmachtgebers. Außergewöhnliche Geschäfte sind von einer Handlungsvollmacht nicht gedeckt. Dazu gehören:

  • die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  • die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
  • die Aufnahme von Darlehen,
  • die Führung von Prozessen.

Um Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können, ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Der Umfang der Handlungsvollmacht ist weiter einschränkbar. Diese Einschränkungen muss der Geschäftspartner nur dann akzeptieren, wenn er sie kannte oder fahrlässig nicht gekannt hat.

Welche Sonderformen der Handlungsvollmacht gibt es?

Die Handlungsvollmacht umfasst mehrere Sonderformen, die teilweise im HGB erwähnt sind, und teilweise in der betrieblichen Praxis anerkannt wurden. Hierzu gehören:

Abschlussvertreter (§ 55 HGB)

Sofern Handlungsbevollmächtigte als Handelsvertreter oder Handelsgehilfen damit betraut, außerhalb des Unternehmens Handelsgeschäfte namens des Inhabers abzuschließen, dann gelten die Vorschriften über die Handlungsvollmacht auch für diese Hilfspersonen.

Mitarbeiter in Läden oder Warenlager (§ 56 HGB)

Im Interesse der Kunden gilt hier die Annahme, dass der dort Beschäftigte zu Verkäufen und Entgegennahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen, ermächtigt ist.

Generalbevollmächtigter

In vielen Großbetrieben ist der sogenannte Generalbevollmächtigte in der Betriebshierarchie zwischen den Geschäftsorganen (z. B. Vorstand) und den Prokuristen angesiedelt.

Worin unterscheiden sich Außenvollmacht und Innenvollmacht?

In der Anfangsphase erledigen Gründer und Selbständige meist alle wichtigen Aufgaben selbst. Das Geschäft ist noch überschaubar und es gibt noch keine Angestellten, die Aufgaben wahrnehmen könnten. Wenn eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht ist, sind weitere Personen notwendig, die wichtige Entscheidungen und Aufgaben übernehmen können. Zur Beschreibung des juristischen Verhältnisses zueinander unterscheidet man je nach Beteiligten folgende Begriffe:

  • Bei der Innenvollmacht erteilt der Vertretende die Vertretungsmacht gegenüber dem Vertreter.
  • Bei der Außenvollmacht erklärt der Vertretende die Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

Das Wichtigste zur Vollmacht in Kürze

Eine Vollmacht beinhaltet eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Durch eine Vollmacht erlangt der Bevollmächtigte die Befugnis, in fremdem Namen zu handeln. Die Erteilung der Vollmacht wird vorausgesetzt. Sie stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft des Vollmachtgebers dar, das grundsätzlich eine formlose, empfangsbedürftige Willenserklärung erfordert.

Denkbar ist eine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Geschäftspartner (Außenvollmacht). Ferner besteht die Möglichkeit, eine Vollmacht durch eine bewusste Erklärung an das Publikum (z. B. durch öffentliche Bekanntmachung) kund zu machen.

Vollmachten können im Handelsrecht als Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden.

Aufgaben

  1. Entwirf einen Mustertext zur Erteilung einer Handlungsvollmacht für ein Unternehmen deiner Wahl.

Die Franz Herbst GmbH erteilt Ihnen mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ Handlungsvollmacht für die Personalabteilung unseres Betriebes, der Franz Herbst GmbH. Diese Handlungsvollmacht beschränkt sich auf die für die Abteilung charakteristischen Aufgabenbereiche und regelmäßig auftretenden Geschäfte.

Die erteilte Handlungsvollmacht schließt nicht die Befugnis ein, Verhandlungen in finanziellen Angelegenheiten zu führen, die die Unternehmung belasten können. Diese Aufgaben und Geschäftsbereiche machen in jedem Fall die Zustimmung und Unterschrift eines Prokuristen und des Geschäftsführers notwendig.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Dokumente und andere Unterlagen mit dem Zusatz in Vollmacht oder i. V. kenntlich gemacht werden müssen.

Literaturhinweise

  1. Schneider, Alexander (2012): Vollmachten im Unternehmen: Handlungsvollmacht, Generalvollmacht und Prokura, Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler, 2012.