Eine Handlungsvollmacht ist eine spezielle Form der Stellvertretung. Denn gerade im Handelsalltag ist es wichtig, dass Geschäfte schnell und ohne großen Aufwand abgewickelt werden können. Daher nutzen Handelsleute in der Regel nicht die in § 166 Abs. 2 BGB geregelte Standard-Vollmacht, sondern die auf das Handelsgeschäft speziell abgestimmte Handlungsvollmacht.
Dies ermöglicht ihnen, dass das Unternehmen in der Summe mehr Geschäfte abwickeln kann und dass Befugnisse einfach und effizient delegiert werden können. Die Handlungsvollmacht ist ausschließlich auch das im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit abzuwickelnde Geschäft begrenzt — sie reicht daher gerade nicht in private Angelegenheiten hinein.
Die Handlungsvollmacht (oft auch nur mit HV abgekürzt) wird in § 54 Abs. 1 HGB gesetzlich definiert. In § 54 Abs. 1 HGB ist zudem ausdrücklich normiert, dass die Handlungsvollmacht von der Prokura abzugrenzen ist. Der § 54 HGB ist zugleich die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Handlungsvollmacht. Spezifika hinsichtlich der Handlungsvollmacht werden in den §§ 54 – 58 HGB geregelt.
Was sind Voraussetzungen der Handlungsvollmacht?
Ähnlich wie bei der Stellvertretung gemäß den §§ 164 ff. BGB, gibt es bei der Handlungsvollmacht einen Handlungsvollmachtgeber und einen Handlungsbevollmächtigten, sowie mindestens einen Geschäftspartner, der das Geschäft mit dem Bevollmächtigtenim Namen des Vollmachtgebers schließt.
Die §§ 164 ff. BGB finden auf die Handlungsvollmacht Anwendung, sofern das HGB keine speziellere Regelung vorsieht. Demnach funktioniert die Handlungsvollmacht zunächst wie eine ganz normale Vollmacht. Für eine wirksame Handlungsvollmacht bedarf es analog zur Stellvertretung einer eigenen Willenserklärung im fremden Namen, sowie Vertretungsmachtdes Vertreters.
Weitere spezielle Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Vollmachtgeber um einen Kaufmann im Sinne des § 1 HGB handelt und dass der Umfang der Handlungsvollmacht im Einzelnen spezifiziert ist.
Welche Arten der Handlungsvollmacht gibt es?
Eine Handlungsvollmacht kann ziemlich unterschiedlichausgestaltet sein — denn je nachdem, um was für eine Art von Unternehmen oder um welche Art von Vertreter es sich handelt, kann die Vollmacht in manchen Fällen eher weit, oder aber auch sehr eng gefasst sein.
Unterschieden wird zwischen der Generalhandlungsvollmacht, der Arthandlungsvollmacht und der Spezialhandlungsvollmacht.
Generalhandlungsvollmacht
Der Handlungsvollmachtgeber kann einen, für sein Unternehmen Tätigen dazu ermächtigen, Geschäfte, die für oder gegen ihn wirken, abzuschließen. Gemeint sind dabei regelmäßig alle Geschäfte, die in dem Unternehmen üblicherweise getätigt werden und die für die jeweilige Branchetypisch sind. Dies kann beispielsweise ein Geschäftsleiter einer GmbH sein, der zu jeglicher Art von Vertragsschluss mit weiteren Personen befugt ist. Seine Befugnisse liegen allerdings immer noch unter denen der Geschäftsführung oder denen des Vorstands.
Arthandlungsvollmacht
Möchte der Unternehmer seinem Vertreter nicht so weitreichende Befugnisse einräumen, so kann er eine Arthandlungsvollmacht ausstellen. Hier kann der Bevollmächtigte nur eine bestimmte und vorher definierte Art von Geschäft vornehmen. Dies ist zum Beispiel klassischerweise der Einkäufer, der Waren selbstständig einkaufen kann, aber jedoch nicht dazu ermächtigt werden soll, andere Vertragstypen mit Dritten abzuschließen.
Spezialhandlungsvollmacht
Die am engsten gefasste Handlungsvollmacht ist die Spezialhandlungsvollmacht. Hier kann der Bevollmächtigte nur ein vorher bestimmtes Geschäft tätigen. Im Gegensatz zur Arthandlungsvollmacht kann er nicht jedes Geschäft der gleichen Art tätigen, sondern muss jeweils einzeln dazu ermächtigt werden. In der Praxis könnte das zum Beispiel so aussehen, dass der Einkäufer dazu bevollmächtigt wird, eine ganz bestimmte Ware in einer bestimmten Anzahl für das Unternehmen zu erwerben.
Wie lässt sich die Handlungsvollmacht von der Prokura abgrenzen?
Wie in § 54 Abs. 1 HGB bereits gefordert, muss die Handlungsvollmacht von der Prokura abgegrenzt werden. Zwischen den beiden Stellvertretungsformen gibt es einige Unterschiede, die du für eine korrekte Anwendung kennen solltest.
Umfang
Im Unterschied zu einer Prokura, umfasst die Handlungsvollmacht immer nur branchenübliche Geschäfte. Bei der Prokura hingegen, kann der Prokurist im Grunde genommen alle Geschäfte für ein Unternehmen vornehmen.
Erteilung
Die Erteilung einer Prokura, im Unterschied zur Erteilung der Handlungsvollmacht, muss stets ausdrücklich erfolgen. Zudem besteht für die Prokura ein Formzwang. Sie muss in das jeweilige Handelsregister eingetragen werden.
Eine Handlungsvollmacht hingegen kann sich mitunter auch aus den Umständen ergeben, also konkludent erteilt werden und bedarf keiner vorgeschriebenen Form, auch wenn eine schriftliche Form sich natürlich dennoch empfiehlt.
Übertragung
Eine Prokura ist nicht übertragbar, während eine Handlungsvollmacht mittels Zustimmung des Vollmachtgebers grundsätzlich auf eine andere Person übertragen werden kann.
Das Wichtigste zur Handlungsvollmacht in Kürze
Die Handlungsvollmacht ist geregelt in den § 54 ff. HGB.
Die Bestimmungen aus den § 164 ff. BGB sind anwendbar, sofern sich keine spezielleren Regelungen aus dem HGB ergeben.
Voraussetzungen für die Erteilung einer wirksamen Handlungsvollmacht sind die Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB, sowie die Kaufmannseigenschaft des Vollmachtgebers und die Begrenzung des Umfangs der Handlungsvollmacht.
Die drei Arten der Handlungsvollmacht sind die Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht.
Die Handlungsvollmacht muss von der Prokura abgegrenzt werden, da sich Unterschiede in Umfang, Erteilung und Übertragung ergeben.
Übungsfragen
#1. Was ist eine Handlungsvollmacht?
#2. Welche Voraussetzung muss für eine Handlungsvollmacht erfüllt sein?
#3. Welche Art der Handlungsvollmacht erlaubt es, alle branchenüblichen Geschäfte zu tätigen?
#4. Wie unterscheidet sich die Handlungsvollmacht von der Prokura hinsichtlich der Erteilung?
#5. Welche der folgenden Aussagen trifft auf die Spezialhandlungsvollmacht zu?
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