Formvorschriften im deutschen Privatrecht spielen vor allem bei kostspieligen oder rechtlich sehr erheblichen Rechtsgeschäften eine Rolle. Grundsätzlich gilt im bürgerlichen Recht jedoch das Prinzip der Privatautonomie— das heißt, dass jeder Verträge so schließen kann, wie er es für richtig hält. Nur wenn der Vertragso massiv in die Rechtsposition einer Person eingreift, oder es um ganz beträchtliche Summen, wie zum Beispiel beim Grundstückskauf, geht, so möchte der Gesetzgeber anhand von Formvorschriften für einen möglichst komplikationsarmen Abschluss sorgen.
Welche Formen gibt es?
Im BGB gibt es vier verschiedene Möglichkeiten, den Rechtsverkehr formell zu regulieren. Diese sind die Textform, die Schriftform, die notarielle öffentliche Beglaubigung oder die notarielle Beurkundung.
Textform, § 126b BGB
Die Textform ist die „leichteste“ Formvorschrift im BGB. Hier wird von den Parteien nur gefordert, dass das Rechtsgeschäft schriftlich festgehalten wird. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Ein Beispiel hierfür ist die Widerrufsbelehrung eines Verbrauchers gemäß §§ 355 i. V. m. 312g BGB.
Schriftform, § 126 BGB
Die Schriftform besagt, dass eine Willenserklärungnur schriftlich und zusätzlich durch eine Unterschrift bestätigt abgegeben werden kann. Seit 2001 kann die Schriftform auch, sofern gesetzlich nicht anderweitig geregelt, durch die elektronische Schriftform gemäß § 126a BGB ersetzt werden. Das Schriftformerfordernis findest du zum Beispiel bei den Normen zum Mietvertrag, siehe etwa § 550 BGB.
Notarielle bzw. öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB
Diese Formvorschrift besagt, dass die Echtheit einer Unterschrift auf einem Dokument von einem Notar oder einen hierfür zuständigen Behörde gemäß § 129 BGB beglaubigt, also als richtig anerkannt, wird. Hier geht es nicht um den Dokumentinhalt selbst, sondern lediglich darum, dass die Echtheit der Unterschrift bestätigt wird. Ein Beispiel hierfür ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister gemäß § 12 HGB.
Notarielle Beurkundung
Etwas weiter geht die notarielle Beurkundung. Hier bestätigt der Notar nicht nur die Echtheit der Unterschrift, sondern auch die Richtigkeit des Dokumenteninhalts. Sie ist somit die stärkste Formvorschrift im BGB. Ein Beispiel hierfür sind Verträge über Grundstücke gemäß § 311b Abs. 1 BGB.
Sinn und Zweck von Formvorschriften
Jede Norm im BGB verfolgt einen bestimmten Zweck. Zu der Zeit, als zivilrechtliche Vorschriften in Deutschland erstmals verfasst wurden, haben die Verfasser in den sogenannten Motiven für jede Norm eine Erklärung niedergeschrieben, die dem Rechtsanwender im Zweifel dabei helfen soll, den Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes zu verstehen
Es gibt hier drei zentrale Funktionen, die anhand von Formvorschriften bedient werden sollen — die Warnfunktion, die Beweisfunktion, und die Beratungsinformation.
Warnfunktion
Die Warnfunktion ist begrifflich recht selbsterklärend. Die Form dient dazu, die Parteien zu warnen. Dies ist zum Beispiel bei der Übernahme einer Bürgschaft gemäß § 766 BGB der Fall. Hier möchte der Gesetzgeber den zukünftigen Bürgen davor warnen, vorschnell eine Bürgschaft abzuschließen, da deren Rechtsfolgen bei Eintritt des Bürgschaftsfalles schwerwiegend sein können.
Beweisfunktion
Die Beweisfunktion ist grundsätzlich bei allen Rechtsgeschäften stets zu bedenken. Denn mündlicheVerträge sind zwar schnell und einfach zu schließen, können im Streitfall aber nie hundertprozentig nachvollzogen werden. Daher wünscht der Gesetzgeber, dass aus einem formbedürftigen Vertrag klar hervorgeht, wer was zu welchen Konditionen wie geregelt hat. Dies soll möglichen Beweisproblemen vorbeugen.
Beratungsfunktion
Die Beratungsfunktion wird unter Hinzuziehen eines Notars bedient. Denn der Gang zum Notar soll den Parteien noch einmal ermöglichen, sich hinsichtlich des Inhalts und den Rechtsfolgen ihres geplanten Rechtsgeschäfts beraten zu lassen und einen fachkundigen Ansprechpartner zu haben, sollten Probleme oder Fragen bei bestimmten Vertragsbestandteilen bestehen.
Folgen der Nichtbeachtung von Formvorschriften
Manchmal kommt es vor, dass Formvorschriften dennoch missachtet werden und ein Rechtsgeschäft ohne deren Beachtung geschlossen wird. Ist dies geschehen, so gibt es zweiOptionen, was mit dem Rechtsgeschäft passieren soll.
Entweder es wird kraft Gesetzes nichtig, oder der Formmangel wird geheilt. Nicht alle formbedürftigen Rechtsgeschäfte können jedoch geheilt werden.
Zwei häufig relevante Fälle in denen der Vollzug des Rechtsgeschäft aber dazu führt, dass der Mangel der Form geheilt, das heißt hinweggedacht, wird sind:
§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB: Heilung des Grundstückskaufvertrags durch Auflassung
§ 518 BGB: Schenkungsvertrag durch Vollzug der Schenkung
Das Wichtigste zu Formvorschriften in Kürze
Formvorschriften im BGB sind die Textform, § 126b BGB, die Schriftform, §§ 126, 126a BGB, die notarielle bzw. öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB und die notarielle Beurkundung.
Formvorschriften haben eine Warnfunktion, eine Beweisfunktion und eine Beratungsfunktion.
In manchen Fällen kann ein Formmangel geheilt werden.
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