Der Handlungsgehilfe ist eine natürliche Person, die im eigentlichen Sinne ein kaufmännischer Angestellter ist. Dieser Angestellte arbeitet in einem Handelsgewerbe, zur Leistung von kaufmännischen Diensten gegen Entgelt. Der Handlungsgehilfe wird mit einem einfachen Arbeitsvertrag beschäftigt. Allerdings sollten dem Arbeitsvertrag die Vorschriften aus den §§ 59 HGB zugrunde liegen. Neben den eher speziellen Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch sollten auch die Vorschriften aus den § 611 ff. BGB beachtet werden. In diesem Abschnitt des BGB wird der Arbeitsvertrag als solches behandelt. Normalerweise ist keine Schriftformnotwendig, damit dieser Vertrag als wirksam gilt, allerdings ist trotzdem das sogenannte Nachweisgesetz zu beachten.
Natürlich bringt eine Anstellung als Handlungsgehilfe auch bestimmte Pflichten mit sich. Die Pflicht mit der höchsten Priorität ist es, dass der Gehilfe jeder rechtmäßigen Weisung des Vorgesetzten Folge zu leisten hat. Andernfalls kann die Arbeitsverweigerung unter Umständen einen Kündigungsgrund darstellen. Weiter hat der Handlungsgehilfe jede Art von Wettbewerb, die nicht vom Unternehmer bewilligt wurde, zu unterlassen. Dieses Verbot kann sich auf die Zeit während des Beschäftigungsverhältnisses beziehen, aber auch noch auf die Zeit nach der Beschäftigung.
Neben diesen beiden Pflichten darf der Gehilfe keine Schmiergelder annehmen. Auch der Verratvon innerbetrieblichen Geheimnissen ist strengstens untersagt
Was sind Pflichten des Unternehmers in dem Vertrag?
Auch der Unternehmer hat dem Handlungsgehilfen gegenüber bestimmte Pflichten, auf die er achten muss. Logischerweise muss er seinem Handlungsgehilfen seine abgesprochene Vergütung, seinen Unterhalt und ggf. seine Provision zahlen. Auch der Urlaub steht dem Handlungsgehilfen nach Absprache mit dem Unternehmer zu. Durch einen Beschäftigungsanspruch, hat der Unternehmer die Pflicht, seinen Gehilfen richtig zu beschäftigen.
Eine weitere zentrale Pflicht ist die Fürsorgepflicht. Über die Fürsorgepflicht wird geregelt, dass der Unternehmer die allgemeinen Sorgfaltspflichten, zum Schutz seiner Handlungsgehilfen einhalten muss. Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören diese, die zur Instandhaltung der Geschäftsräume dienen und diese, die das Leben und die Gesundheit der Gehilfen schützen. Der Aufwendungsersatz muss dem Gehilfen ebenfalls gewährt werden. Sobald der Handlungsgehilfe einen Vorschuss dafür verlangt, muss der Unternehmer ihn diesen gewähren. Wenn der Handlungsgehilfe mit der Zeit einmal kündigen sollte, muss der Unternehmer ihm ein Arbeitszeugnis aushändigen. Die Regelung über das Arbeitszeugnis lässt sich in §109 GewO finden.
Wie sieht es mit der Kündigung des Handlungsgehilfen aus?
Die Kündigungsfristen ergeben sich, genau wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis, aus § 622 BGB. Der Angestellte kann jedoch auch hier außerordentlich gekündigt (oder auch fristlos) werden, wenn richtige Gründe vorliegen sollten. Zu den außerordentlichen Gründen gehören beispielsweise Straftaten, wie Untreue, Diebstähle oder Beleidigungen.
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