Was ist ein Handelsgewerbe?

Gemäß § 1, Abs. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

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Als Handelsgewerbe gilt nach § 1, Abs. 2 HGB außerdem jeder Gewerbebetrieb, der folgende Arten von Geschäften, die sogenannten Grundhandelsgeschäfte, zum Gegenstand hat:

  • Die Beschaffung und Weiterveräußerung von Waren oder Wertpapieren;
  • die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gütern, sofern das Gewerbe nicht als Handwerk geleitet wird;
  • die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
  • die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
  • die Übernahme der Beförderung von Frachten oder Passagieren zur See, die Übernahme der Frachtführergeschäfte oder der Beförderung von Passagieren zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschifffahrtsunternehmer;
  • die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure und der Lagerhalter;
  • die Geschäfte der Handelsvertreter und der Handelsmakler;
  • die Geschäfte der Verlage sowie die übrigen Geschäfte des Kunst- und Buchhandels;
  • die Druckereigeschäfte, sofern das Gewerbe nicht als Handwerk betrieben wird.

Was sind die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes?

Handelsgewerbe DefinitionSteht fest, dass es sich um ein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne handelt, wird nach der Formulierung des § 1, Abs. 2 HGB das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung und damit das Vorliegen eines Handelsgewerbes vermutet. Die Bezeichnung Handelsgewerbe zielt über die Notwendigkeit einer kaufmännischen Einrichtung auf das Gesamtbild des Betriebes nach Art und Umfang ab.

Art des Geschäftsbetriebes

Die Art des Geschäftsbetriebs meint die Geschäftsstruktur. Dieses qualitative Kriterium umfasst folgende Informationen: Art und Palette der im Allgemeinen vertretenen Geschäfte, Palette der Produkte und Leistungen, Kundenkreisart, Lagerhaltung, Nutzung des Wechsel- und Scheckverkehrs, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit und Umfang der Korrespondenz.

Umfang des Geschäftsbetriebes

Dagegen meint der Umfang des Geschäftsbetriebes die Größenordnung des Gewerbes. Bei diesem quantitativem Kriterium werden folgende Faktoren berücksichtigt: Betriebskapital, Umsatzvolumen, Zahl der Beschäftigten, Lohnsumme, Anzahl der Betriebsstätten und deren Größe.

Kaufmännische Einrichtung

Die kaufmännische Einrichtung zeichnet sich typischerweise durch den Einsatz kaufmännischen Personals mit oder ohne Vertretungsmacht aus, durch Aufgliederung in Geschäfts- beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche, durch eine kaufmännische Buchführung, eine Aufbewahrung der Korrespondenz sowie durch eine Firmenführung zur Identifikation des Geschäftsinhabers.

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Eine derartige Einrichtung ist unverzichtbar, wenn sie zur sauberen und übersichtlichen Geschäftsführung beziehungsweise zum Schutz der Gesprächspartner erforderlich ist.

Eigenschaft des Gewerbes als Handelsgewerbe

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht die Eigenschaft des Gewerbes als Handelsgewerbe nach § 1, Abs. 2 HGB auch ohne Eintragung der Firma in das Handelsregister. Für den Eigentümer eines Handelsgewerbes im Sinne von § 1, Abs. 2 HGB ist der Registereintrag nach § 29 HGB obligatorisch, sodass das zuständige Registergericht gegebenenfalls Maßnahmen des Registerzwangs ergreifen kann.

Diese Eintragung hat aber nur eine rechtsbekundende, deklaratorische Bedeutung. Die Eigenschaft eines Gewerbe als Handelsgewerbe hängt meistens von dem unsicheren, für den Rechtsverkehr schwer erkennbaren Kriterium der Erforderlichkeit ab. Diese Rechtsunsicherheit verhindert der Gesetzgeber durch eine vom Gewerbetreibenden zu widerlegende Vermutung.

Wie wird man Kaufmann durch das Betreiben eines Handelsgewerbes?

Die Kaufmannseigenschaft aufgrund Betreibens eines Handelsgewerbes erfordert

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  • die Eigenschaft des Unternehmens als Gewerbe,
  • die Eigenschaft des Unternehmens als Handelsgewerbe,
  • die Betreibereigenschaft des betreffenden Rechtssubjekts.

Übungsfragen

#1. Was ist ein Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB?

#2. Die Eigenschaft eines Gewerbes als Handelsgewerbe besteht auch ohne Eintragung der Firma in das Handelsregister.

#3. Was ist kein Grundhandelsgeschäft?

Fertig