Ein Speditionsvertrag gemäß § 453 HGB ist ein Vertrag zwischen dem Versender (Auftraggeber) und dem Spediteur. Grundlage sind neben den Vorschriften aus dem HGB (§ 453 ff. HGB) die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedngungen (ADSp). Ein Speditionsvertrag stellt eine wechselseitige Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Spediteur dar. Der Auftraggeber wird verpflichtet die Vergütung zu zahlen und der Spediteur das Gut zu transportieren und dem Empfänger zuzustellen.
Die Zustellung des Gutes umfasst auch die Organisation der Beförderung (§ 454 HGB):
Bestimmung des Beförderungsmittels (z. B. LKW) und des Beförderungsweges (z. B. Autobahn)
Auswahl ausführender Unternehmer (z. B. Spediteur Meier GmbH) den Abschluss der für die Versendung nötigen Frachtverträge, Lagerverträge und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Anforderungen an die ausführenden Unternehmer
Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders
Wer ist Spediteur im Rahmen des Speditionsvertrags gemäß HGB?
Laut §§ 453 ff. HGB ist Spediteur, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen. Der Spediteur ist stets ein Kaufmanngemäß § 1 HGB. Der Spediteursbegriff des HGB unterscheidet sich demnach von dem im allgemeinen Sprachgebrauch.
Welche Pflichten hat ein Spediteur im Rahmen des Speditionsvertrags gemäß HGB?
Der Spediteur hat nach § 454 HGB die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Hierbei muss er das Interesse des Versenders wahrnehmen und dessen Weisungen befolgen.
Es ist demzufolge nicht zwangsläufig die Aufgabe des Spediteurs, den Transportselbstauszuführen.
Was ist der Unterschied zwischen Speditionsvertrag und Frachtvertrag?
Sowohl der Speditionsvertrag, als auch der Frachtvertrag sind Verträge aus dem HGB. Für beide sind zwei übereinstimmende Willenserklärungenerforderlich. Bei beiden gibt es keine besonderen Formvorschriften. Es sind also auch mündliche Vertragsabschlüsse möglich.
Einen Frachtvertrag schließen der Absender und der Frachtführer. Der Absender ist nicht zwangsläufig der ursprüngliche Versender des Gutes. Auch ein Spediteur kann der Absender sein.
Ein Speditionsvertrag wird zwischen dem Versender und dem Spediteur geschlossen.
Der Spediteur führt den Transport im Sinne des Gesetzes nicht aus, sondern organisiert ihn nur. Den Transport führt der Frachtführer durch. In der Praxis ist es jedoch oft so, dass ein Unternehmen beide Aufgaben übernimmt. Insofern ist die juristische Abgrenzung oft nicht besonders relevant für die Praxis. Kommt es jedoch zu Streitfällen, können die Unterschiede entscheidend sein.
Welchen Anspruch hat der Spediteur im Rahmen des Speditionsvertrags an den Versender?
Der Spediteur hat gegenüber dem Versender einen Provisionsanspruch, der entsteht, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist (§ 455 HGB).
Ist der Spediteur zum Selbsteintritt berechtigt?
Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Spediteur die Beförderung des Gutes selbst ausführen (§ 458 HGB). In diesem Falle des Selbsteintritts entspricht die weitergehende Tätigkeit des HGB-Spediteurs der allgemeinen Vorstellung von dem Aufgabenbereich eines Spediteurs (z. B. des Möbelspediteurs).
Welchen Anspruch hat der Spediteur im Falle des Selbsteintritts?
Bei Selbsteintritt kann der Spediteur außer der Provision auch die bei Speditionsverträgen sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen (§ 458 HGB).
Welche Regeln ergänzen die Vorschriften des HGB über den Speditionsvertrag?
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind eine wichtige Ergänzung der eher bruchstückhaften Regelungen des HGB.
Die wichtigste Regelung der ADSp steht in Ziffer 28, in der es heißt, dass der Spediteur verpflichtet ist eine Haftungsversicherung bei einem selbst gewählten Versicherer abzuschließen. Das Bestehen eines gültigenHaftungsversicherungsschutzes ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
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