Der Begriff des Handelsmaklers ist bereits in § 93 HGB legal definiert. Er wird wie folgt definiert: „Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.“
Gewerbsmäßig bedeutet dabei, dass die Tätigkeit planmäßig auf einen Gewinn gerichtet ist. Sobald die Vermittlung nur gelegentlich vorgenommen wird, gilt man als sogenannter Zivilmakler. Außerdem richtet sich die Tätigkeit von einem solchen Makler nur auf die Vermittlung, nicht aber auf den Abschluss der Gelegenheit.
Der Handelsmakler hat im Grunde genommen keiner der beiden Parteien gegenüber Pflichten. Sobald er aber den Auftrag einer Partei übernimmt, tritt er automatisch in eine vertragliche Beziehung mit der anderen Partei. Die Sorgfaltspflicht sorgt dafür, dass der Handelsmakler die Interessen beider Parteien wahrzunehmen hat und somit auch für Schäden haftet, die durch sein Verschulden entstanden sind. Das Geschäft, welches er vermittelt hat, ist auch zu beurkunden und auf Verlangen der Parteien hat der Handelsmakler, mittels Auszügen aus dem Tagebuch, jeder Partei Auskunft zu erteilen.
Gleichzeitig hat der er nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So hat er beispielsweise das Recht auf seine Vergütung, den sogenannten Maklerlohn. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass das Geschäft auch wirksam zustande gekommen ist. Sobald der Vertrag also widerrufen wird, hat der er keinen Anspruch mehr auf Vergütung. Kommt aber heraus, dass der Vertrag nur widerrufen wird, um den Vertrag direkt mit der anderen Partei abzuschließen und so den Maklerlohn einzusparen, dann bleibt der Vergütungsanspruch des Maklers trotzdem bestehen. Der Normalfall ist, dass es an besonderen Vereinbarungen mangelt, dadurch hat der Handelsmakler üblicherweise keinen Anspruch auf einen Ersatz seiner Auslagen. Er darf keine Zahlungen in Empfang nehmen.
Arten von Handelsmaklern
Es gibt verschiedene Handelsmakler, die in verschiedenen Bereichen tätig sind:
Der Warenmakler
Der Effektenmakler
Der Versicherungsmakler
Der Schiffsmakler: Ein Beispiel für einen Schiffsmakler ist jemand, der vor allem in Häfen die Vermittlung von Schiffsraum betreibt.
Der öffentlich bestellte Makler, der öffentlichen Charakter hat: Hierzu zählen sogenannte Kursmakler nach § 30 BörsG, die öffentlich bestellten Versteigerer nach § 383 Abs. 3 BGB und die öffentlich ermächtigten Handelsmakler gemäß § 385 BGB
Das Wichtigste zum Handelsmakler in Kürze
Handelsmakler vermitteln Geschäfte für Kaufmänner (§ 93 HGB).
Makler sind in vielen Bereichen des Geschäftslebens anzutreffen.
Handelsmakler helfen den Firmen dabei viel Zeit und teilweise auch Geld zu sparen, indem Unternehmen die Aufgabe Geschäfte abzuschließen an jemand anderen übertragen.
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