Was ist ein Kommissionär?

Ein Kommissionär ist ein selbstständiger Kaufmann, der in seinem eigenen Namen auf fremde Rechnung, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere das Kommissionsgut  kauft beziehungsweise verkauft. Die fremde Rechnung ist die Rechnung des Auftraggebers, der sogenannte Kommittent. Das ganze Geschäft wiederum bezeichnet man als Kommissionsgeschäft im Sinne des § 383 HGB.

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Mit der Begriffserklärung des Kommissionärs bewegen wir uns etwas weg von den BGB-Grundlagen und tauchen tiefer ins Handelsrecht ein. Hierbei ist es wichtig, dass du die Systematik des Handelsgesetzbuchs (HGB), also dem Normenkatalog, der das Handelsrecht regelt, kennst.

Kommissionär DefinitionNormen außerhalb des BGB, sind sogenannte Spezialnormen. Wenn also HGB-Normen einschlägig sind, dann sind BGB-Regelungen subsidiär — d. h. nachrangig. So kann es mitunter passieren, dass für Kaufleute andere Maßstäbe gelten als für Privatpersonen. Denn in der Rechtswissenschaft gilt der sogenannte lex specialis Grundsatz. Das bedeutet, dass speziellere Normen gegenüber allgemeinen Normen stets Vorrang haben (Art. 2 I EGHGB). Nur im Falle dessen, dass das HGB keine Regelungen über ein bestimmtes Rechtsproblem kennt, darfst du dich wieder auf das BGB beziehen. Ansonsten ist einzig und allein das HGB maßgeblich.

Typisch für das Handelsrecht ist es, dass du es vermehrt mit speziellen Personentypen, fernab von vergleichsweise simplen Konstellationen wie Minderjährige oder Geschäftsunfähige zu tun haben wirst. Einer dieser speziellen Personentypen ist der sogenannte Kommissionär, den wir nun noch etwas tiefer betrachten wollen.

Weitere natürliche Personen aus dem HGB, die für einen Kaufmann tätig sind, sind Prokurist (§ 48 ff. HGB), Handlungsbevollmächtigter (§ 54 ff. HGB), Handlungsgehilfe (§ 59 ff. HGB), Handelsmakler (§ 93 ff. HGB) und Handelsvertreter (§ 84 HGB).

Abgrenzung zu Handelsvertreter und Handelsmakler

Oft für Verwirrung kann die Unterscheidung zwischen Kommissionär, Handelsvertreter und Handelsmakler sorgen. Daher solltest du die Begriffe sauber voneinander abzugrenzen lernen. Gemeinsames Merkmal aller ist, dass sie lediglich als Absatzhelfer fungieren und niemals selbst über Rechte am Eigentum des Kommissionsguts verfügen.

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Handelsvertreter

Kommissionär BeispielDer echte Handelsvertreter gemäß § 84 HGB arbeitet ständig und regelmäßig als selbständiger Gewerbetreibender für einen anderen oder mehrere andere Unternehmer. Er ist berechtigt, Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des Unternehmers abzuschließen. Im Gegensatz zum Kommissionär handelt er in fremdem Namen, aber genau wie der Kommissionär auf fremde Rechnung.

Neben dem echten Handelsvertreter existiert auch ein sogenannter unechter Handelsvertreter, der allerdings hinsichtlich kartell- und europarechtlicher Rechtmäßigkeit stark umstritten ist und sich dogmatisch vom echten Handelsvertreter stark unterscheidet. Daher spielt er bei der Abgrenzung keine große Rolle. Der Vollständigkeit halber möchten wir ihn aber erwähnt haben.

Handelsmakler

In den §§ 93 ff BGB wird der sogenannte Handelsmakler geregelt. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist hier, dass der Handelsmakler ohne vertragliche Dauerverpflichtung handelt. Im Gegensatz zum Handelsvertreter und Kommissionär ist die gewerbsmäßige, selbstständige Vermittlung auf fremde Rechnung nicht ständig, sondern eher als Einzelschuldverhältnis zu betrachten.

Die beachtliche Leistung ist zudem nicht der Vertragsabschluss, sondern lediglich die Vertragsvermittlung.

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Rechte und Pflichten des Kommissionärs

Dogmatisch handelt es sich bei dem Kommissionsgeschäft um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Aufgrund des Dreipersonenverhältnisses, bedarf es Normen, die das Verhältnis zwischen Kommissionär und Kommittenten regeln.

Pflichten des Kommissionärs

Kommissionär Rechte und PflichtenIm Tatbestand des § 384 HGB ist geregelt, welche Pflichten dem Kommissionär aus dem Kommissionsgeschäft erwachsen. Wie du in der Einleitung bereits gelernt hast, gelten für Kaufleute oft andere Maßstäbe als für Private. Meist ist einem Kaufmann nämlich mehr zuzumuten, da er sich in der Geschäftswelt besser auskennt und häufig Handelsgeschäfte tätigt. Deswegen regelt das HGB, dass für einen Kommissionär strengere Haftungs- und Sorgfaltspflichten gelten sollen.

In § 384 Abs. 1 HGB steht, dass er das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen muss. Außerdem ist er weisungsgebunden und muss stets im Interesse seines Auftraggebers handeln.

In § 384 Abs. 2 HGB steckt zudem die Benachrichtigungspflicht, sowie die Rechenschaftspflicht gegenüber des Auftraggebers. Zudem hat der Kommissionär gegenüber dem Kommittenten auch eine Herausgabepflicht — das Erlangte darf er natürlich nicht einbehalten.

Rechte des Kommissionärs

Der Kommissionär erhält aus dem Vertragsverhältnis gemäß § 396 Abs. 1 HGB das Recht auf Provision für die Geschäftsführung.

Außerdem muss der Auftraggeber ihm seine Ausgagen, die ihm beim Tätigen des Geschäfts entstanden sind, gemäß § 396 Abs. 2 HGB ersetzen. Dies können beispielsweise Frachten oder Zölle sein.

Kommissionär BedeutungManchmal entsteht dem Kommissionär auch eine Delkredereprovision. Diese Provision erhält er, wenn er für den Auftraggeber das Zahlungsausfallrisiko für ein Geschäft übernommen hat.

Eine starke rechtliche Position, die das HGB dem Kommissionär gewährt, ist das Pfandrecht an den dem Kommissionsgut, gemäß § 397 Satz 1 HGB. Der Kommissionär darf diese als Pfand einbehalten um seine Ansprüche gegen den Kommittenten zu sichern.

Das Wichtigste zum Kommissionär in Kürze

  • Der Kommissionär ist selbstständiger Kaufmann, handelt gewerbsmäßig im eigenen Namen und auf fremde Rechnung und kauft bzw. verkauft Waren oder Wertpapiere.
  • Handelsvertreter und Handelsmakler sind vom Kommissionär abzugrenzen.
  • Regelungen über die Rechte und Pflichten des Kommissionärs findest du in den §§ 383 ff HGB.

Beispiele

Beispiel 1:

Kommissionär BeispielDer Kommissionär Kai soll,  in eigenem Namen, für ein deutsches Autohaus einen Neuwagen im Wert von 100.000 € in China verkaufen. Hierfür soll er 5 % Provision erhalten. Kai kommt dem Auftrag ordnungsgemäß nach und meldet sich nach Erfüllung bei dem Autohaus. Das Autohaus ist bereit Kai seine Provision zu zahlen, weigert sich aber empört auch noch die 5.500 €, die für den Transport und Zoll entstanden sind, zu zahlen. Kai ist wütend und droht das Autohaus zu verklagen.

Ist Kai im Recht? 

Ja. Gemäß § 396 Abs. 2 HGB muss das Autohaus, welches hier der Auftraggeber ist, dem Kommissionär Kai die Aufwendungen für Transport und Zoll ersetzen.