Was ist eine juristische Person?

Allgemein wird unter einer juristischen Person ein rechtliches Gebilde verstanden, das durch Gesetze genauer bestimmt wird und Träger von Rechten und Pflichten ist. Das heißt, dass die juristische Person in eigenem Namen Verträge abschließen kann, weil sie selbst rechtsfähig ist.

Allerdings können juristische Personen als bloßes Konstrukt nicht selbst handeln. Willenserklärungen sind die Grundlage für alles Handeln im Rechtsverkehr und können ausschließlich von natürlichen Personen abgegeben werden. Deshalb beinhalten juristische Personen Organe oder Vertreter, die diese Willenserklärung an Stelle der juristischen Person abgeben.

Beispiel:

Der eingetragene Fußballverein TuS Waldberg benötigt neue Fußbälle für das Training des Damenfußballteams.

Juristische PersonenAus den §§ 21 ff. BGB ergibt sich, dass der Fußballverein eine juristische Person darstellt. Da ihm aber die Abgabe von Willenserklärungen nicht selbst möglich ist, benötigt er zur Stellvertretung zumindest eine natürliche Person. Aus § 26 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass dies innerhalb eingetragener Vereine durch den Vorstand wahrgenommen wird. Handelt der aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende Vorstand nun im Namen des Vereins, wird der Verein selbst Vertragspartner und nicht der Vorstand.

Was ist eine juristische Person des Privatrechts?

Handeln juristische Personen auf dem Gebiet des Privatrechts, sind sie dem Privatrecht zuzuordnen. In der deutschen Rechtsordnung regelt das Privatrecht die Rechtsbeziehung zwischen Menschen, also Rechtssubjekten, untereinander. Eine juristische Person wird als juristische Person des Privatrechts bezeichnet, wenn sie diesem Bereich zuzuordnen ist.

Beispiel:

Der Fußballverein TuS Waldberg regelt alleine die Rechtsverhältnisse zwischen Rechtssubjekten untereinander. Wann findet das Training statt? Welche Ausrüstung muss erneuert werden? Wird eine neue Flutlichtanlage benötigt? Rechtssubjekte (Vorstand, Mitglieder, Spieler) klären diese Fragen untereinander.

Was ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts?

Ist eine Person dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen, liegt eine Person des öffentlichen Rechts vor. Das öffentliche Recht ist für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und den einzelnen Rechtssubjekten zuständig. Soll eine juristische Person öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gehört sie dem öffentlichen Recht und ist damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Beispiele:

  • Deutsche Bundesbank,
  • Kommunale Sparkassen,
  • Religionsgemeinschaften,
  • Kommunen und der Staat.

Wie entsteht eine juristische Person und welche Rechtsformen gibt es?

Wie juristische Personen entstehen hängt davon ab, welche konkrete Art bzw. Rechtsform der juristischen Person gegründet werden soll. Auch hier ist zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts zu differenzieren.

Juristische Personen des Privatrechts

Innerhalb des Privatrechts lassen sich die juristischen Personen in Körperschaften und Stiftungen zu unterteilen. Im Hinblick auf die Entstehung haben beide aber eines gemeinsam: Der alleinige Wille oder Wunsch, eine Körperschaft oder Stiftung zu gründen, reicht nicht aus.

Bei der Gründung müssen besondere gesetzliche Anforderungen beachtet werden. Hierauf wird nun näher eingegangen.

Körperschaften als juristische Person

Zu den in Deutschland gängigsten Körperschaften gehören der eingetragene Verein (e.V.), die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Eingetragener Verein 

Aus § 21 und § 22 BGB ergibt sich, wie der Verein seinen Status als juristische Person erlangt. Ein Verein, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstrebt, erlangt nach § 21 BGB durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Rechtsfähigkeit.

Dagegen erlangt der wirtschaftliche Verein den Status als juristische Person durch einen Akt staatlicher Verleihung, das heißt, er bedarf der Konzessionierung durch die Verwaltungsbehörden. Außerdem muss der Verein vorher wirksam gegründet worden sein, um juristische Person zu sein. In diesem Stadium wird dieses Konstrukt als Vorverein bezeichnet. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der eingetragene Verein regelmäßig durch seinen Vorstand vertreten.

Aktiengesellschaft

Bei der AG handelt es sich gemäß § 1 AktG um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Zerlegung des Grundkapitals der Gesellschaft nach § 1 Abs. 2 AktG gehört zum besonderen Wesensmerkmal der AG. Eine AG kann nicht durch einen einzigen Akt gegründet werden, sondern muss mehrere Stadien durchlaufen. Zuerst müssen sich die AG-Gründer gegenseitig verpflichten, an der Etablierung der rechtsfähigen juristischen Person mitzuwirken.

Durch diesen Akt entsteht zunächst eine Vorgründungsgesellschaft. Anschließend kommt es nach §§ 23 und 27 AktG zur Satzungsfeststellung mit der gleichzeitig die Übernahme der Aktien verbunden ist. In dieser Phase wird die Gesellschaft als Vor-AG bezeichnet. Erst durch die Eintragung der AG in das Handelsregister (§ 41 Abs. 1 AktG) entsteht die AG und erlangt Rechtsfähigkeit. Die Vertretung der AG übernimmt nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG der Vorstand.

GmbH

Die Haftungsbeschränkung der GmbH ist auf das Stammkapital, das gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen muss, gehört zum zentralen Wesensmerkmal dieser Rechtsform. Auch die GmbH entsteht erst nach § 11 GmbHG ab der Handelsregistereintragung.

Vor dieser Eintragung ist erforderlich, dass die GmbH durch einen notariell zu beglaubigen Gründungsvertrag gegründet wurde. Ist dies erfolgt, muss ferner nach § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens 12.500 Euro des Stammkapitals von 25.000 Euro in die Gesellschaft eingezahlt werden.

Stiftung als juristische Person

Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist eine weitere Rechtsform juristischer Personen des Privatrechts. Eine Stiftung ist eine von einem Stifter oder mehreren Stiftern errichtete Organisation, die mithilfe des der Stiftung gewidmeten Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck dauerhaft erfüllen soll.

Bei dieser Rechtsform stehen nicht die beteiligten Personen bzw. der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck im Mittelpunkt, sondern das Vermögen des Stifters. Wie eine Stiftung entsteht, ergibt sich aus den §§ 80 ff. BGB.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können Rechte erwerben und veräußern, Verträge abschließen und gerichtlich Ansprüche durchsetzen. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Körperschaften des öffentlichen Rechts als juristische Person

Auch im Bereich des öffentlichen Rechts existieren Körperschaften. Diese können allerdings nicht selbständig durch eine Entscheidung natürlicher Personen zusammen eine Körperschaft gründen sowie durch eine anschließende Eintragung entstehen. Hierfür ist eine besondere staatliche Anordnung notwendig.

Ähnlich wie die juristischen Personen des Privatrechts sind sie verpflichtet, sich selbst eine Satzung zu geben und dürfen ihre Geschäfte selbständig verwalten (sog. Selbstverwaltungsrecht). Allerdings unterliegen sie im Gegenzug der Aufsicht des Staates.

Beispiele:

  • Hochschulen,
  • Rechtsanwalts- und Ärztekammern,
  • Kirchen und Gemeinden.

Stiftungen des öffentlichen Rechts als juristische Person

Die Stiftung des öffentlichen Rechts wird nicht durch eine Privatperson, sondern von der öffentlichen Hand gegründet. Auch sie verfolgen einen vom Stifter festgelegten Zweck. Im Zentrum steht als Vermögensmasse meistens Sachvermögen.

Beispiele:

  • Berliner Philharmoniker,
  • Stiftung Berliner Mauer,
  • Stiftungshochschulen wie beispielsweise die Europauniversität Viadrina in Frankfurt/Oder.

Anstalten des öffentlichen Rechts als juristische Person

Die Anstalt des öffentlichen Rechts dient der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben und ist verpflichtet, sich selbst eine Satzung zu geben, die die innere Organisation und die Relation zu ihren Nutzern bestimmt.

Beispiele:

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
  • Rundfunkanstalten,
  • Deutsche Nationalbibliothek.

Das Wichtigste zur juristischen Person in Kürze

Juristische Personen sind als eigenständige Rechtssubjekte rechtsfähig. Da sie keine Willenserklärungen selbst abgeben können, nutzen sie hierzu Vertreter oder Organe. Juristische Personen können in solche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts eingeteilt werden.

Juristische Personen des Privatrechts sind Körperschaften oder Stiftungen. Zu den häufigsten Körperschaften in Deutschland gehören der eingetragene Verein (e.V.), die Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haben Rechtsfähigkeit. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören dazu. Jede dieser Rechtsformen hat einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck.

Aufgaben

  1. Wie können juristische Personen eingeteilt werden?
  • Juristische Personen des privaten Rechts (Körperschaften, Stiftungen).
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen, Anstalten).

Übungsfragen

#1. Was ist eine juristische Person?

#2. Welche Aussage trifft auf juristische Personen des Privatrechts zu?

#3. Was ist ein Beispiel für eine juristische Person des öffentlichen Rechts?

#4. Welche Art von juristischer Person ist eine Aktiengesellschaft?

#5. Wie erlangt ein Verein die Rechtsfähigkeit als juristische Person?

Fertig