Juristische Personen des Privatrechts
Innerhalb des Privatrechts lassen sich die juristischen Personen in Körperschaften und Stiftungen zu unterteilen. Im Hinblick auf die Entstehung haben beide aber eines gemeinsam: Der alleinige Wille oder Wunsch, eine Körperschaft oder Stiftung zu gründen, reicht nicht aus.
Bei der Gründung müssen besondere gesetzliche Anforderungen beachtet werden. Hierauf wird nun näher eingegangen.
Körperschaften als juristische Person
Zu den in Deutschland gängigsten Körperschaften gehören der eingetragene Verein (e.V.), die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Eingetragener Verein
Aus § 21 und § 22 BGB ergibt sich, wie der Verein seinen Status als juristische Person erlangt. Ein Verein, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstrebt, erlangt nach § 21 BGB durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Rechtsfähigkeit.
Dagegen erlangt der wirtschaftliche Verein den Status als juristische Person durch einen Akt staatlicher Verleihung, das heißt, er bedarf der Konzessionierung durch die Verwaltungsbehörden. Außerdem muss der Verein vorher wirksam gegründet worden sein, um juristische Person zu sein. In diesem Stadium wird dieses Konstrukt als Vorverein bezeichnet. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der eingetragene Verein regelmäßig durch seinen Vorstand vertreten.
Aktiengesellschaft
Bei der AG handelt es sich gemäß § 1 AktG um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Zerlegung des Grundkapitals der Gesellschaft nach § 1 Abs. 2 AktG gehört zum besonderen Wesensmerkmal der AG. Eine AG kann nicht durch einen einzigen Akt gegründet werden, sondern muss mehrere Stadien durchlaufen. Zuerst müssen sich die AG-Gründer gegenseitig verpflichten, an der Etablierung der rechtsfähigen juristischen Person mitzuwirken.
Durch diesen Akt entsteht zunächst eine Vorgründungsgesellschaft. Anschließend kommt es nach §§ 23 und 27 AktG zur Satzungsfeststellung mit der gleichzeitig die Übernahme der Aktien verbunden ist. In dieser Phase wird die Gesellschaft als Vor-AG bezeichnet. Erst durch die Eintragung der AG in das Handelsregister (§ 41 Abs. 1 AktG) entsteht die AG und erlangt Rechtsfähigkeit. Die Vertretung der AG übernimmt nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AktG der Vorstand.
GmbH
Die Haftungsbeschränkung der GmbH ist auf das Stammkapital, das gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen muss, gehört zum zentralen Wesensmerkmal dieser Rechtsform. Auch die GmbH entsteht erst nach § 11 GmbHG ab der Handelsregistereintragung.
Vor dieser Eintragung ist erforderlich, dass die GmbH durch einen notariell zu beglaubigen Gründungsvertrag gegründet wurde. Ist dies erfolgt, muss ferner nach § 7 Abs. 2 GmbHG mindestens 12.500 Euro des Stammkapitals von 25.000 Euro in die Gesellschaft eingezahlt werden.
Stiftung als juristische Person
Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist eine weitere Rechtsform juristischer Personen des Privatrechts. Eine Stiftung ist eine von einem Stifter oder mehreren Stiftern errichtete Organisation, die mithilfe des der Stiftung gewidmeten Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck dauerhaft erfüllen soll.
Bei dieser Rechtsform stehen nicht die beteiligten Personen bzw. der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck im Mittelpunkt, sondern das Vermögen des Stifters. Wie eine Stiftung entsteht, ergibt sich aus den §§ 80 ff. BGB.