Was versteht das Konzernrecht unter einem Konzern?

Der Begriff Konzern ist im Konzernrecht die schlagwortartige Bezeichnung für verbundenen Unternehmen. Ein Konzern besteht aus mehreren rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit unter einheitlicher Leitung bilden.

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Konzerne werden gebildet, um eine eigene Rohstoff- oder Absatzbasis zu sichern, neue Märkte und Produktionsstandorte zu erschließen, zu diversifizieren, größere technische Einheiten im Interesse der Senkung der Produktionskosten zu bilden, nach Marktmacht zu streben oder Steuern zu sparen.

Das Konzernrecht unterscheidet u. a. horizontale, vertikale und diagonale Konzerne, je nachdem, ob es sich um eine Zusammenfassung von Unternehmen der gleichen, aufeinander folgender oder verschiedener Produktionsstufen handelt.

Das Aktiengesetz von 1965 versucht das Konzernrecht systematisch zu regeln. Es schreibt u. a. die Aufstellung einer konsolidierten Bilanz vor. Konzernbildungen unterliegen der Fusionskontrolle.

Grundbegriffe zum Konzernrecht

Was sind verbundene Unternehmen im Sinne des Aktienrechts?

Sämtliche Arten eines Unternehmenverbundes werden in § 15 AktG mit dem Begriff verbundene Unternehmen zusammengefasst. Der Unternehmensbegriff hat für die Anwendbarkeit des Konzernrechts zentrale Bedeutung, vergleichbar dem Begriff des Kaufmanns für die Anwendung des Handelsrechts.

Verbundene Unternehmen sind gemäß § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, die

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  • im im Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG)  oder
  • abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG) oder
  • Konzernunternehmen (§ 18 AktG) oder
  • wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder
  • Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291, 292 AktG)

sind.

Wann stehen Unternehmen im Verhältnis zueinander im Mehrheitsbesitz und sind mit Mehrheit beteiligt?

Eine Mehrheitsbeteiligung liegt vor, wenn die Anteilsmehrheit einer rechtlich selbständigen Unternehmung eine andere Unternehmung besitzt oder einer anderen Unternehmung die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Das die Mehrheit besitzende Unternehmen ist alsdann das mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, das andere das in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen (§ 16 AktG).

Was versteht man unter abhängigen und herrschenden Unternehmen?

Abhängiges Unternehmen kann jede rechtlich organisierte Vermögenseinheit ohne Rücksicht auf deren Rechtsform bzw. Geschäftsbetrieb sein. Der Begriff abhängiges Unternehmen ist so weit zu fassen, weil das Konzernrecht die Einheit der Unternehmen schützen soll. Das einzelne beteiligte Unternehmen tritt in den Hintergrund.

Unabhängig von der Rechtsform kann jeder Gesellschafter herrschendes Unternehmen sein.

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Wann liegt ein Konzern vor?

Ein Konzern ist gegeben, wenn

  • eine herrschende Unternehmung mit abhängigen Unternehmungen unter einheitlicher Leitung der herrschenden Unternehmung oder eine herrschende Unternehmung
  • rechtlich selbständige Unternehmungen, ohne dass eines von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung

zusammengefasst sind. In beiden Fällen sind die einzelnen Unternehmen Konzernunternehmen (§ 18 AktG).

Unternehmen gelten auch dann als Konzern, wenn zwischen Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder  das eine in das andere eingegliedert ist. Eine abhängige Unternehmung bildet sehr wahrscheinlich mit der herrschenden Unternehmung einen Konzern (§ 18 AktG).

Was sind wechselseitig beteiligte Unternehmen?

Werden inländische Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben und gehört ihnen wechselseitig mehr als ein Viertel des anderen Unternehmens, so sind die Unternehmen wechselseitig beteiligt (§ 19 AktG).

Welche Konzernarten unterscheidet das Konzernrecht?

Gleichordnungskonzern

Ein Gleichordnungskonzern besteht, wenn die Konzernunternehmungen sich durch die gleichrangige Stellung auszeichnen. Es existiert keine herrschende Unternehmung, sondern die Führungsorgane werden untereinander durch Vertrag geregelt.

Unterordnungskonzern

KonzernrechtAbhängige Unternehmungen unterstehen der einheitlichen Leitung einer herrschenden Unternehmung. Eine Abhängigkeit der untergeordneten Unternehmungen liegt vor, wenn die herrschende Unternehmung auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, wobei diese Machtstellung nicht ausgeübt werden muss, es vielmehr ausreicht, wenn nur die Möglichkeit dazu besteht.

Welche Formen des Unterordnungskonzerns unterscheidet das Konzernrecht?

Das AktG unterscheidet nach dem Ausmaß der Fremdsteuerung folgende drei Typen des Unternehmensverbunds:

Vertragskonzern durch einen Beherrschungsvertrag (§§ 291 ff. AktG)

Im Vertragskonzern und bei der Eingliederung ist die Leitungsmacht gesetzlich legitimiert (§§ 308, 323 I AktG), die Vermögensbildung entfällt (§§ 291 III, 323 III AktG) und das Schädigungsverbot für Aktionäre entfällt (§ 117 VII AktG). Dafür gibt es einen umfangreichen Gläubigerschutz und Schutz der Minderheitsgesellschafter des abhängigen Unternehmens.

Faktischer Konzern auf der Grundlage von Beteiligungsverhältnissen (§§ 311 ff. AktG)

Die Leitungsmacht ist nirgendwo gesetzlich belegt und eine Nachteilszuführung ist untersagt (§ 311 I AktG). Konzernleitende Maßnahmen dürfen nicht das unternehmerische Interesse der Tochter missachten. Andernfalls tritt die Organhaftung nach den §§ 317 III, 318 I, II AktG ein. Der Abhängigkeitsbericht nach §§ 312 ff. AktG ermöglicht durch Offenlegung Gesellschafter- und Gläubigerschutz.

Eingliederung (§§ 319 ff. AktG)

Im Außenverhältnis behält die eingegliederte Gesellschaft ihre rechtliche Selbstständigkeit bei. Im Innenverhältnis fungiert sie jedoch wie eine Betriebsabteilung. Voraussetzung ist ein Mehrheitsbesitz von mindestens 95 %

Welche Unternehmensverträge gibt es im Konzernrecht?

Unternehmensverträge sind Verträge nach §§ 291 und 292 AktG, durch die eine AG oder KGaA

  • die Leitung ihres Unternehmens einer anderen Unternehmung unterstellt (Beherrschungsvertrag);
  • sich verpflichtet, ihren gesamten Jahresüberschuss an eine andere Unternehmung abzuführen (Gewinnabführungsvertrag);
  • sich verpflichtet, Jahresüberschüsse ganz oder zum Teil mit dem Jahresüberschuss anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Jahresüberschusses zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft);
  • sich verpflichtet, einen Anteil ihres Gewinns an einen anderen zu zahlen (Teilgewinnabführungsvertrag);
  • den Betrieb der Unternehmung an einen anderen verpachtet oder ansonsten überlässt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).