Die typische stille Gesellschaft sieht einen stillen Gesellschafter vor, der einem Unternehmer zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Kapital überlässt und dafür am Gewinn beteiligt wird.
Handelsrechtlich spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft, wenn das Bild der stillen Gesellschaft sich in wesentlichen Punkten von dem gesetzlichen Bild der §§ 230 ff. HGB entfernt. Diese Abweichungen können auf mehr vermögensmäßiger Beteiligung beruhen, aber auch auf mehr Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung.
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, das heißt sie tritt als solche nach außen hin nicht in Erscheinung. Es bleibt somit der Öffentlichkeit verborgen, dass ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers beteiligt ist.
Darüber hinaus entsteht kein Gesellschaftsvermögen, an dem die Gesellschafter im Zweifel zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht vielmehr über in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes. Im Grunde genommen besteht lediglich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, wobei letztere vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Zur Gründung der stillen Gesellschaft genügt ein formloser Vertrag. Eine stille Gesellschaft kann als solche nicht in das Handelsregister eingetragen werden.Die stille Gesellschaft führt keine gemeinschaftliche Firma. Aus den abgeschlossenen Geschäften wird allein der Geschäftsinhaber, nicht aber der stille Gesellschafter, berechtigt und verpflichtet (§ 230 II HGB).
Die Vertretung und Geschäftsführung der stillen Gesellschaft obliegt allein dem Geschäftsinhaber. Die Teilnahme des stillen Gesellschafters am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden. Die Beteiligung am Gewinn hingegen nicht (§ 231 II HGB). Der stille Gesellschafter hat in Bezug auf die Überwachung der Gesellschaft nur die eingeschränkten Rechte, die auch dem Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft zustehen.
Welche Gründe führen zur Auflösung der stillen Gesellschaft?
Gründe für die Auflösung der stillen Gesellschaft sind i. d. R. die folgenden:
Tod des Inhabers des Geschäftes
Konkurs eines Gesellschafters
Erreichung des vereinbarten Zwecks der Gesellschaft oder Unmöglichkeit, ihn zu erreichen
Ablauf der vereinbarten Dauer der Gesellschaft oder Wirksamwerden einer auflösenden Bedingung
Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Geschäftsinhaber
Beschluss der Gesellschafter
Befristete Kündigung
Fristlose Kündigung
Kündigung durch einen Gläubiger des stellen Gesellschafters
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst (§ 234 II HGB).
Nach der Auflösung der Gesellschaft hat der Inhaber des Handelsgeschäftes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen (§ 235 I HGB).
Ist der stille Gesellschafter an schwebenden Geschäften beteiligt?
Nach Abwicklung der schwebenden Geschäfte durch den Geschäftsinhaber wird der stille Gesellschafter an dem sich ergebenden Gewinn oder Verlust anteilmäßig beteiligt. Er kann am Schluss jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen noch abgewickelten und Auskunft über den Stand der noch schwebenden alten Geschäfte verlangen (§ 235 II, III HGB).
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