Was ist eine stille Gesellschaft?
Die typische stille Gesellschaft sieht einen stillen Gesellschafter vor, der einem Unternehmer zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Kapital überlässt und dafür am Gewinn beteiligt wird.
Handelsrechtlich spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft, wenn das Bild der stillen Gesellschaft sich in wesentlichen Punkten von dem gesetzlichen Bild der §§ 230 ff. HGB entfernt. Diese Abweichungen können auf mehr vermögensmäßiger Beteiligung beruhen, aber auch auf mehr Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung.
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, das heißt sie tritt als solche nach außen hin nicht in Erscheinung. Es bleibt somit der Öffentlichkeit verborgen, dass ein stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers beteiligt ist.
Darüber hinaus entsteht kein Gesellschaftsvermögen, an dem die Gesellschafter im Zweifel zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht vielmehr über in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes. Im Grunde genommen besteht lediglich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, wobei letztere vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Zur Gründung der stillen Gesellschaft genügt ein formloser Vertrag. Eine stille Gesellschaft kann als solche nicht in das Handelsregister eingetragen werden.Die stille Gesellschaft führt keine gemeinschaftliche Firma. Aus den abgeschlossenen Geschäften wird allein der Geschäftsinhaber, nicht aber der stille Gesellschafter, berechtigt und verpflichtet (§ 230 II HGB).
Die Vertretung und Geschäftsführung der stillen Gesellschaft obliegt allein dem Geschäftsinhaber. Die Teilnahme des stillen Gesellschafters am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden. Die Beteiligung am Gewinn hingegen nicht (§ 231 II HGB). Der stille Gesellschafter hat in Bezug auf die Überwachung der Gesellschaft nur die eingeschränkten Rechte, die auch dem Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft zustehen.