Die wichtigsten Vertragsarten im deutschen Recht haben wir im folgenden Beitrag zusammengefasst.
In Deutschland gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Dies bedeutet, dass jeder ein Recht darauf hat seine privaten Rechtsverhältnisse so zu gestalten wie er es möchte. Ein wesentlicher Aspekt der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit, welche besagt, dass generell jeder Verträge mit wem er will und worüber er will schließen kann. Welche verschiedenen Vertragsarten es gibt und was diese bewirken, möchten wir euch in dem folgenden Artikel erklären.
Zunächst müssen wir dafür klären was man überhaupt unter einem Vertrag versteht. Viele von euch haben bei dem Begriff Vertrag wohl ein extrem langes und schwer zu lesendes Dokument mit gemeinen, kleingedruckten Klauseln vor Augen. Dass dies nur bei den allerwenigsten Verträgen tatsächlich der Fall ist, werdet ihr am Ende des Artikels gelernt haben. Im deutschen Recht besteht ein Vertrag aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die einen rechtlichen Erfolg bewirken.
Lasst euch von dieser Definition nicht abschrecken: Spätestens nach ein paar Beispielen werdet ihr verstehen was hiermit gemeint ist. Eine wirksame Willenserklärung könnte beispielsweise das Angebot eures Nachbarn sein, euch seinen alten Rasenmäher für 100 € verkaufen zu wollen.
Damit ein Vertrag wirksam wird, muss zusätzlich noch die vorgeschriebene Vertragsform eingehalten werden. Nicht bei allen Vertragsarten ist eine Form vorgeschrieben. Wenn es allerdings eine vorgeschriebene Form gibt, die nicht eingehalten wird, so ist der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig.
Gemäß § 311, Abs. 1 BGB werden vertragliche Schuldverhältnisse begründet, indem sich Gläubiger und Schuldner in einem Vertrag zur gegenseitigen Erbringung von Leistungen verpflichten. Die wichtigsten Vertragsarten, die in diesem Sinne im BGB geregelt sind, möchten wir euch im Folgenden auflisten.
Kaufvertrag (§ 433 BGB)
Der Kaufvertrag ist eine der wichtigsten und wohl mit Abstand am häufigsten verwendeten Vertragsarten. Wir sind uns sicher, dass jeder der dies hier liest in seinem Leben schon dutzende von Kaufverträgen abgeschlossen hat, obwohl es ihm vielleicht gar nicht bewusst ist. Wir erinnern an dieser Stelle nochmal an die oben aufgeführte Definition des Vertrags, die wir im folgenden Abschnitt anhand des Kaufvertrages genauer erläutern werden.
Bei einem Kaufvertrag verpflichtet sich gemäß § 433 BGB der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Kaufsache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag ist formlos gültig. Zur Entstehung eines wirksamen Kaufvertrages bedarf es einem Angebot und einer Annahme.
Angebot und Annahme sind jeweils einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Wenn beide vorliegen hat man also zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, die zur Schließung eines Vertrages notwendig sind. Ein wirksames Angebot muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten: die Parteien, die Leistung und die Gegenleistung.
Beispiel:
Zur Veranschaulichung gehen wir die nötigen Schritte anhand eines Beispiels durch. Stellt euch vor ihr möchtet euch ein neues Fahrrad kaufen und geht dazu in ein Fachgeschäft. Der Verkäufer kommt zu euch und bietet euch das rote Fahrrad mit der guten Gangschaltung für 500 € an. Dies ist ein wirksames Angebot, da die Parteien (der Verkäufer und ihr), die Leistung (das Fahrrad) und die Gegenleistung (die 500 €) klar benannt werden.
Wenn ihr euch dazu entscheidet das Angebot anzunehmen, ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen euch und dem Verkäufer zustande gekommen. In dem Vertrag verpflichtet ihr euch dazu die 500 € zu bezahlen und das Fahrrad anzunehmen (§ 433, Abs. 2) und der Verkäufer verpflichtet sich dazu euch das Fahrrad frei von Mängeln zu übereignen (§433, Abs. 1).
Wie ihr seht können Kaufverträge sehr schnell und leicht abgeschlossen werden. Ob dies bei den anderen Vertragsarten genauso ist, schauen wir uns als nächstes an.
Tauschvertrag (§ 480)
Auch der Tauschvertrag gemäß § 480 BGB gehört zu den gängigsten Vertragsarten. Bei einem Tauschvertrag verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Übertragung von Vermögensgegenständen. Der Tauschvertrag ist ebenfalls an keine Formvorschrift gebunden. Es gelten die gleichen Vorschriften wie beim Kaufvertrag.
Darlehensvertrag (§ 488)
Beim Darlehensvertrag gemäß § 488 BGBverpflichtet sich der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zu übereignen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Darlehensnehmer dazu das Geld und die vereinbarten Zinsen zurückzuzahlen.
Ein Sonderfall des Darlehensvertrag ist der Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB. Dieser findet Anwendung, wenn es sich beim Darlehensgeber um einen Unternehmer und beim Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt. Der Regelfall hierfür wäre es, wenn ihr als Privatperson (Verbraucher) einen Kredit bei einer Bank (Unternehmer) aufnehmt.
Für Verbraucherdarlehensverträge ist die Schriftform vorgeschrieben gemäß § 492 BGB. Dies dient vor allem dazu den Verbraucher zu schützen. Normale Darlehensverträge sind formfrei gültig. Dies hat praktische Gründe. Wenn ihr einem Freund 10 € leiht, gebt ihr ihm damit ein Darlehen. Um so etwas nicht unnötig kompliziert zu machen, ist keine Schriftform notwendig.
Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB)
Zu den gängigsten Vertragsarten gehört ebenfalls der Schenkungsvertrag gemäß § 516 BGB. Auch wenn dies den meisten Leuten nicht bewusst ist, handelt es sich bei der Schenkung auch um einen Vertrag.
Bei der Schenkung handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensgegenstandes an eine andere Person. Wichtig ist, dass die andere Person der Zuwendung zustimmen muss. Wenn dies nicht so wäre, wäre es möglich, dass eine fremde Person euch etwas übergibt was ihr gar nicht haben wollt (z. B. eine Vogelspinne).
Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB)
Auch der Mietvertrag gemäß § 535 BGB zählt zu den Vertragsarten, die sehr oft im Alltag vorkommen. Beim Mietvertrag wird die Überlassung der Mietsache auf Zeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand verarbeitet.
Der gängigste Mietvertrag, den wohl jeder kennt, ist der Wohnraummietvertrag gemäß §§ 549 ff. BGB. Hierfür gelten besondere Vorschriften. Allerdings kann nicht nur Wohnraum, sondern auch jede andere gebrauchstaugliche bewegliche oder unbewegliche Sache vermietet werden. So können beispielsweise auch Autos, Plätze für Werbebanner, Fahrräder, Kleidung, Werkzeuge, usw. vermietet werden.
Der Mietvertrag ist generell formlos gültig. Für den Wohnraummietvertrag gilt allerdings gemäß § 550 BGB eine besondere Vorschrift. Liegt bei einem Wohnraummietvertrag nach einem Jahr keine Schriftform vor, so gilt dieser für eine unbestimmte Zeit. Die Kündigung des Vertrags ist frühestens ein Jahr nach der Überlassung möglich.
Um den Mieter zu schützen, hat dieser gemäß § 536 BGB ein Recht auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln. Dies werden die meisten von euch aus dem Alltag kennen. Geht beispielsweise in einer Wohnung die Heizung kaputt, so ist der Vermieter verpflichtet diese zu reparieren. In dem Zeitraum in dem die Heizung nicht funktioniert hat der Mieter ein Recht dazu weniger Miete zu bezahlen.
Eine Abwandlung des Mietvertrags ist der Leasingvertrag, welcher im BGB nicht explizit geregelt ist. Hierbei hat der Leasingnehmer nach Ablauf der vereinbarten Zeit die Möglichkeit das Eigentum an der Sache zu erwerben.
Pachtvertrag (§ 581 BGB)
Der Pachtvertrag regelt die Überlassung eines bestimmten Gegenstandes zum Gebrauch auf Zeit. Er wird zwischen einem Verpächter und einem Pächter geschlossen. Der Verpächter ist gemäß § 581 BGB verpflichtet, dem Pächter den Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen. Der Pächter muss die vereinbarte Pacht entrichten.
Ein Pachtvertrag wird häufig bei landwirtschaftlichen Flächen (z. B. Felder, Acker, Grünland) verwendet.
Leihvertrag (§ 598 ff. BGB)
Betrachtet man die wichtigsten Vertragsarten im Überblick, so ist es sehr wichtig den Mietvertrag und den Leihvertrag voneinander abzugrenzen, da es dort oft zu Verwechslungen kommt.
Beim Leihvertrag verpflichtet sich der Verleiher gemäß § 598 BGB dazu dem Entleiher die Sache unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen. Der Verleiher muss lediglich grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz verantworten. Der Entleiher ist dazu verpflichtet die geliehene Sache nach Ablauf der Zeit zurückzugeben. Er darf die Sache außerdem nur für den vereinbarten Gebrauch benutzen und sie nicht an einen Dritten weitergeben.
Verschlechterungen, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstehen, muss der Entleiher nicht verantworten. Wenn ihr einem Freund also euer Auto leiht, muss dieser sich beispielsweise nicht dafür rechtfertigen, dass die Reifen abgenutzt werden.
Ein Leihvertrag ist stets formlos gültig.
Der entscheidende Unterschied zum Mietvertrag ist also, dass der Verleiher kein Geld vom Entleiher verlangt. Im Gegensatz dazu überlässt der Vermieter dem Mieter die Sache nur entgeltlich. Auch für euren Alltag kann es nützlich sein diesen Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten zu kennen.
Sachdarlehensvertrag (§ 607 ff. BGB)
Beim Sachdarlehensvertrag gemäß § 607 BGB überlässt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die vereinbarte Sache anstatt der Geldsumme wie beim Gelddarlehensvertrag (§ 488 BGB). Der Darlehensnehmer ist bei jener Vertragsart verpflichtet ein Darlehensentgelt zu entrichten und die Sache in gleicher Menge, Art und Güte zurückzugeben. Der Sachdarlehensvertrag ist formlos gültig.
Um sich dies klar zu machen, haben wir noch ein kleines Beispiel für euch vorbereitet.
Beispiel:
Stellt euch vor eure Nachbarin möchte sich bei euch 5 Äpfel zum Backen einiger Apfelkuchen leihen. Da ihr gestern einkaufen wart, habt ihr genug Äpfel da und seid so nett euer Nachbarin 5 Stück zu leihen. Zwei Tage später bringt eure verlässliche Nachbarin euch 5 schöne neue Äpfel zurück.
Hierbei handelt es sich natürlich nicht um genau die 5 Äpfel, die ihr euer Nachbarin vor zwei Tagen gegeben habt, da sie diese zu Kuchen verarbeitet hat. Die neuen Äpfel, die sie euch bringt sind allerdings in der Menge, Art und Güte gleich. Deshalb handelt es sich hier um einen Sachdarlehensvertrag. Hätte die Nachbarin euch genau die entliehenen Äpfel zurückgegeben, weil sie doch keinen Kuchen gebacken hat, wäre es ein Leihvertrag gewesen.
Wenn eure Nachbarin euch nach zwei Tagen 5 faulige Äpfel zurückgeben will, so sind diese in der Güte nicht gleich wie diejenigen, die eure Nachbarin sich von euch ausgeliehen hat. Dementsprechend verletzt sie ihre Pflichten aus dem Sachdarlehensvertrag.
Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB)
Beim Dienstvertrag gemäß § 611 BGB verpflichtet sich eine Person dazu einen bestimmten Dienst gegen eine Vergütung zu leisten.
Da dies sehr allgemein formuliert ist, unterscheidet man innerhalb des Dienstvertrages verschiedene Vertragsarten. Es gibt einerseits selbstständige Dienstverträge, wie beispielsweise die Abmachung eines Anwalts, Steuerberaters oder Unternehmensberaters mit ihren Mandanten. Andererseits gibt es Arbeitsverträge, bei denen sich der Arbeitnehmer in Abhängigkeit bringt.
Dienstverträge sind grundsätzlich formfrei gültig. Bei Kündigungen oder Auflösungen bedarf es allerdings gegebenenfalls der Schriftform.
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
Beim Werkvertrag gemäß § 631 BGB verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines mangelfreien Werkes. Der Besteller verpflichtet sich zur Vergütung und Abnahme des Werkes.
Der entscheidende Unterschied zwischen den zwei zuletzt genannten Vertragsarten ist, dass beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet ist.
Wenn ihr ein Bauunternehmen damit beauftragt ein Haus für euch zu bauen, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet das Haus fertigzustellen. Es reicht nicht, dass sie hunderte Stunden daran gearbeitet haben — die Fertigstellung des Hauses ist der Erfolg. Dementsprechend würde es sich hierbei um einen Werkvertrag handeln.
Das Wichtigste zu den verschiedenen Vertragsarten in Kürze
Wie ihr seht gibt es im BGB viele unterschiedliche Vertragsarten. Natürlich muss man nicht alle auswendig kennen: Es reicht, wenn man die richtigen Gesetzesstellen kennt. Für den Alltag sollte man zumindest mitnehmen, dass es sich bei einem Vertrag nicht stets um ein Blatt Papier mit Unterschriften handelt.
Viele Vertragsarten, wie beispielsweise der Kaufvertrag, werden im Alltag von Leuten unbewusst abgeschlossen. Außerdem sollte man die oftmals nicht klaren Unterschiede zwischen den verschiedenen Vertragsarten kennen, wie beispielsweise beim Mietvertrag und dem Leihvertrag.
Übungsfragen
#1. Welche Vertragsart wird am meisten genutzt?
#2. Was ist eine Besonderheit des Schenkungsvertrages?
#3. Die Vertragsparteien beim Pachtvertrag heißen...
#4. Welche Form ist beim Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschrieben?
#5. Was darf der Entleiher beim Leihvertrag nicht?
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