Was sind akzessorische Sicherheiten? 

Kreditsicherheiten lassen sich in akzessorische Sicherheiten und nicht akzessorische bzw. fiduziarische Sicherheiten einteilen.

Akzessorische KreditsicherheitenAkzessorisch bedeutet, dass die Kreditsicherheit an die Hauptschuld gekoppelt ist bzw. mit ihr verbunden ist. Daraus folgt, dass eine akzessorische Sicherheit erst dann entsteht, wenn eine Schuld (und auf der anderen Seite entsprechend eine Forderung) wirksam entstanden ist. Sobald die Schuld beglichen ist, löst sich eine akzessorische Sicherheit auf. Fiduziarische Sicherheiten nicht entsprechend an die Hauptschuld gebunden, sondern von dieser unabhängig.

Über die wichtigsten akzessorischen Sicherheiten wird in diesem Artikel einen kurzer Überblick gegeben.

Bürgschaft 

Die Bürgschaft gehört zu den wichtigsten Personalsicherheiten. Sie ist gemäß §765 BGB im Gesetz verankert.

Akzessorische SicherheitBei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Dritte (auch Bürge genannt) dazu für die Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Die Bürgschaft zählt zu den akzessorischen Sicherheiten. Dies bedeutet wie zuvor bereits geklärt, dass die Bürgschaftsschuld abhängig von der Hauptschuld ist. Im Klartext heißt dies erstens, dass die Schuld des Bürgen nur entsteht, wenn die Hauptschuld entstanden ist.

Für den allgemeinen Menschenverstand ist dies vollkommen offensichtlich – ihr verschuldet euch als Bürge nur, wenn der Schuldner auch tatsächlich das Geld von der Bank erhalten hat. Juristisch ist es jedoch wichtig dies deutlich zu machen.

Zweitens ist die Bürgschaft auch im Fortbestand und Umfang akzessorisch also abhängig von der Hauptschuld. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung des Bürgen sich stets nach der Hauptschuld richtet. Beträgt die Hauptschuld 100.000 €, so ist der Bürge auch verpflichtet für die 100.000 € einzustehen. Tilgt der Schuldner 20.000 €, so ist der Bürge nur noch für 80.000 € verpflichtet.

Obendrein unterscheidet man bei den Personalsicherheiten zwischen der Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn der Kreditgeber (meist eine Bank) alles versucht, um die Forderung vom Schuldner einzutreiben. Dies bedeutet in der Realität, dass der Kreditgeber erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat durchzuführen.

Wenn der Bürge auf dieses Recht (sogenannte Einrede der Vorausklage) verzichtet, so liegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor – der Bürge haftet also genau wie der Schuldner. In diesem Fall hat der Kreditgeber sofortigen Zugriff auf das Vermögen des Bürgen.

Um einen Bürgschaftsvertrag abzuschließen bedarf es stets der Schriftform. Wenn ihr euch für weitere gängige Vertragsarten interessiert, schaut gerne bei unserem Artikel darüber vorbei.

Pfandrecht 

Zu den wichtigsten akzessorischen Realsicherheiten gehört das Pfandrecht.

Beim Pfand erwirbt der Kreditgeber gemäß §§1204 ff. BGB ein Teilrecht an einer Sache oder einem Recht des Kreditnehmers. Die Entstehung eines Pfandrechts setzt voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger die Sache übergibt und dieser der neue Besitzer wird. Dies ist in der Praxis äußerst unpraktisch, weshalb das Pfandrecht heutzutage kaum noch als Kreditsicherheit genutzt wird. Dies soll an einem kurzen Beispiel verdeutlicht werden.

Akzessorische Sicherheiten BeispieleDie meisten von euch haben bestimmt schon mal ein Pfandhaus in einer Stadt gesehen. Der Prozess ist ziemlich einfach – man gibt z. B. eine alte Goldkette, die man im Keller gefunden hat, ab und erhält dafür 300 €. Zahlt man das Geld zurück, bekommt man die Goldkette wieder. So weit, so gut. Was passiert allerdings, wenn es um größere Geldbeträge geht?

Beispiel:

Jemand braucht beispielsweise 30.000 € und möchte dafür sein Auto verpfänden. Das Pfandrecht sieht vor, dass der Schuldner das Auto in den Besitz des Gläubigers übergibt.

Hier kommen allerdings einige Probleme auf. Erstens braucht der Schuldner sein Auto, um weiterhin zur Arbeit zu fahren und so Geld zu verdienen, um den Kredit zurückzuzahlen. Zweitens hat der Gläubiger gar kein Interesse daran, einen Lagerplatz für das Auto des Schuldners zu schaffen.

Eigentumsvorbehalt 

Der Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB ist ebenfalls eine weitere wichtige akzessorische Sicherheit. Darüber hinaus handelt es sich um eine Realsicherheit, da hier das Eigentum an einer Sache als Kreditsicherheit dient. Wie der Name schon sagt behält sich hierbei der Verkäufer das Eigentum an der Sache solange vor, bis der Käufer den Kaufpreis gezahlt hat.

Der Kaufvertrag (siehe Vertragsarten), den die beiden abschließen, ist somit ohne Bedingung wirksam. Der Übergang des Eigentums steht allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Je nachdem ob der Käufer berechtigt ist die Sache zu verwerten bzw. zu veräußern oder nicht, unterscheidet man zwischen dem einfachen und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Beispiel:

Ein Schreiner benötigt neues Holz, um Schränke herzustellen. Leider hat er momentan kein Geld, um das Sägewerk zu bezahlen. Das Sägewerk verkauft dem Schreiner trotzdem das Holz, behält sich allerdings solange das Eigentum daran vor bis der Schreiner gezahlt hat. Nun muss der Schreiner das Holz verwerten, um daraus Schränke machen zu können.

Sobald er dies tut existiert das Holz, dessen Eigentümer das Sägewerk ist, allerdings nicht mehr. Deshalb braucht man hier einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. In diesem beschließen der Schreiner und das Sägewerk, dass das Sägewerk Eigentümer der entstandenen Schränke sein soll. So kann das Problem gelöst werden.

Hypothek 

Die Hypothek (§§1113 ff. BGB) ist eine weitere gängige akzessorische Sicherheit. Durch ihren akzessorischen Charakter grenzt sie sich von der Grundschuld ab, welche eine fiduziarische Sicherheit ist.

Der wesentliche Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld ist wie gesagt, dass die Hypothek eine akzessorische und die Grundschuld eine fiduziarische Realsicherheit ist. Die Hypothek ist also in ihrem Bestand an die gesicherte Forderung gebunden und kann nur dafür verwendet werden. Die Grundschuld ist nicht an die Forderung gebunden.

Akzessorische SicherheitWenn ihr beispielsweise eine Grundschuld i. H. v. 100.000 € auf euer Haus aufnehmt, könnt ihr der Bank diese als Kreditsicherheit anbieten. Solltet ihr 10 Jahre später, nachdem ihr den ersten Kredit vollständig zurückgezahlt habt, nochmal einen Kredit benötigen, könnt ihr dieselbe Grundschuld erneut als Sicherheit nutzen und braucht keinen neuen Grundbucheintrag. Dies ist sehr nützlich, da die Erstellung eines Grundbucheintrags sehr kostspielig sein kann.

Der einzige Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld ist die Abhängigkeit von der zu sichernden Schuld bzw. Forderung. Diese vermeintliche Kleinigkeit führt dazu, dass die Hypothek heutzutage kaum noch genutzt wird, während die Grundschuld allgemein gängig ist.

Das Wichtigste zu akzessorischen Sicherheiten in Kürze

Akzessorische Sicherheiten sind abhängig von der zu sichernden Hauptschuld bzw. Hauptforderung.

Auch wenn diese Abhängigkeit wie eine unwichtige Kleinigkeit scheinen mag, haben wir z. B. anhand der Hypothek und der Grundschuld gesehen, was für Auswirkungen dies auf die praktische Verwendung der Sicherheit haben kann.

Das Gegenteil zu akzessorischen Sicherheiten sind treuhändische bzw. fiduziarische Sicherheiten.

Übungsfragen

#1. Akzessorische Kreditsicherheiten sind stets an die Hauptschuld gekoppelt.

#2. Was ist keine akzessorische Sicherheit?

#3. Man kann zwischen einem einfachen und einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterscheiden.

#4. Realsicherheiten sind das Gegenteil von akzessorischen Sicherheiten.

#5. Man unterscheidet zwischen der Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Fertig