Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?
Unter den Begriff Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, das heißt die Früchte aus der Kapitalnutzung. Dagegen werden Mehrungen der Substanz durch Wertsteigerungen, insbesondere Kurssteigerungen, nicht erfasst. Auch die Veräußerung des Kapitalstammes führt nicht zu Einnahmen aus § 20 EStG, kann aber nach § 23 EStG bzw. § 17 EStG zu erfassen sein.
Beispiel:
Anton beteiligt sich an der X-GmbH und erhält eine Dividende von 10 Prozent bezogen auf seinen Anteil = Kapitalnutzung. Anschließend veräußert Anton den für 25.000 € erworbenen GmbH-Anteil für 30.000 € (außerhalb der Spekulationsfrist) = Substanzverwertung (keine Einnahme).
Dementsprechend sind Wertminderungen bzw. der Verlust des Kapitalstamms keine Werbungskosten aus § 20 EStG.
Entgelte sind insbesondere:
- Gewinnanteile,
- Zinsen,
- sonstige Bezüge (Vorteile).

Die Kapitalüberlassung kann in folgender Form erfolgen:
- durch Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
- in der Form der stillen Beteiligung oder als partiarisches Darlehen,
- in Form der Gewährung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden,
- durch Ansparung von Kapital in Form von Versicherungsverträgen auf den Erlebens- oder Todesfall,
- Erwerb von Wechseln, Anweisungen einschließlich der Schatzanweisungen,
- sonstige Kapitalüberlassungen jeder Art.
Voraussetzung für die Qualifizierung als Kapitalerträge ist das Vorhandensein eines Kapitalstamms. Auf den Wert der jeweiligen Anlage kommt es dabei aber nicht an.
Beispiel:
Alex hat eine Darlehensforderung gegen Bernd, die uneinbringlich ist. Bernd zahlt an Alex einen Teilbetrag rückständiger Zinsen. Diese sind – trotz Wertlosigkeit der Forderung – Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Art der Vergütung ist nicht entscheidend. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 1, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte und Bezüge gehören, die neben den Gewinnanteilen und Zinsen oder an deren Stelle gewährt werden. § 20 Abs.2 Nr.1 bezieht sich auf alle in § 20 Abs. 1 Nr. 1–8 genannten Arten der Kapitaleinkünfte.
Beispiel:
Anton hat Beate ein zinsloses Darlehen über 25.000 €, Laufzeit 10 Jahre, gewährt. Beate hat Anton dafür ein Nutzungsrecht von 6 Wochen im Juli und August in einer Beate gehörenden Ferienwohnung eingeräumt. Der wöchentliche Mietwert beträgt 200 €.
Die Nutzungsüberlassung an der Ferienwohnung ist i Höhe des ortsüblichen Mietwertes als ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung anzusehen.
Einnahmen des A aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 im Veranlagungszeitraum 1.200 €. Danach haben die Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18 EStG) sowie § 21 EStG Vorrang vor § 20 EStG.
Zu beachten ist die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG. Danach haben die Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18 ERStG) sowie § 21 EStG Vorrang vor § 20 EStG.
Beispiel:
Kapitalerträge aus betrieblichen Beteiligungen, Guthaben usw. sind Betriebseinnahmen.
