Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?
Unter den Begriff Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, das heißt die Früchte aus der Kapitalnutzung. Dagegen werden Mehrungen der Substanz durch Wertsteigerungen, insbesondere Kurssteigerungen, nicht erfasst. Auch die Veräußerung des Kapitalstammes führt nicht zu Einnahmen aus § 20 EStG, kann aber nach § 23 EStG bzw. § 17 EStG zu erfassen sein.
Beispiel:
Anton beteiligt sich an der X-GmbH und erhält eine Dividende von 10 Prozent bezogen auf seinen Anteil = Kapitalnutzung. Anschließend veräußert Anton den für 25.000 € erworbenen GmbH-Anteil für 30.000 € (außerhalb der Spekulationsfrist) = Substanzverwertung (keine Einnahme).
Dementsprechend sind Wertminderungen bzw. der Verlust des Kapitalstamms keine Werbungskosten aus § 20 EStG.
Entgelte sind insbesondere:
- Gewinnanteile,
- Zinsen,
- sonstige Bezüge (Vorteile).
Bei den Dividenden und Gewinnanteilen handelt es sich um erfolgsabhängige, bei Zinsen um erfolgsunabhängige Vergütungen. Die Aufzählung in § 20 EStG ist beispielhaft. Sonstige Vorteile sind jede Art von Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung gewährt werden, gleichgültig, ob sie neben einer Gewinnbeteiligung oder Verzinsung des überlassenen Kapitals oder anstelle dieser gewährt wird.
Die Kapitalüberlassung kann in folgender Form erfolgen:
- durch Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft,
- in der Form der stillen Beteiligung oder als partiarisches Darlehen,
- in Form der Gewährung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden,
- durch Ansparung von Kapital in Form von Versicherungsverträgen auf den Erlebens- oder Todesfall,
- Erwerb von Wechseln, Anweisungen einschließlich der Schatzanweisungen,
- sonstige Kapitalüberlassungen jeder Art.
Voraussetzung für die Qualifizierung als Kapitalerträge ist das Vorhandensein eines Kapitalstamms. Auf den Wert der jeweiligen Anlage kommt es dabei aber nicht an.
Beispiel:
Alex hat eine Darlehensforderung gegen Bernd, die uneinbringlich ist. Bernd zahlt an Alex einen Teilbetrag rückständiger Zinsen. Diese sind – trotz Wertlosigkeit der Forderung – Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Art der Vergütung ist nicht entscheidend. Das ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 1, wonach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte und Bezüge gehören, die neben den Gewinnanteilen und Zinsen oder an deren Stelle gewährt werden. § 20 Abs.2 Nr.1 bezieht sich auf alle in § 20 Abs. 1 Nr. 1–8 genannten Arten der Kapitaleinkünfte.
Beispiel:
Anton hat Beate ein zinsloses Darlehen über 25.000 €, Laufzeit 10 Jahre, gewährt. Beate hat Anton dafür ein Nutzungsrecht von 6 Wochen im Juli und August in einer Beate gehörenden Ferienwohnung eingeräumt. Der wöchentliche Mietwert beträgt 200 €.
Die Nutzungsüberlassung an der Ferienwohnung ist i Höhe des ortsüblichen Mietwertes als ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung anzusehen.
Einnahmen des A aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 im Veranlagungszeitraum 1.200 €. Danach haben die Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18 EStG) sowie § 21 EStG Vorrang vor § 20 EStG.
Zu beachten ist die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG. Danach haben die Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18 ERStG) sowie § 21 EStG Vorrang vor § 20 EStG.
Beispiel:
Kapitalerträge aus betrieblichen Beteiligungen, Guthaben usw. sind Betriebseinnahmen.