Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit?
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören zu den Kategorien der Überschusseinkünfte und der Haupteinkunftsarten.
Nur „Arbeitnehmer“ beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Definition ist nicht in § 19 EStG, sondern in § 1 Abs. 1 LStDV enthalten. Danach sind Arbeitnehmer Personen, welche Arbeitslohn beziehen
- aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis: z. B. A ist als Steuerinspektor bei einem Finanzamt tätig. Als Beamter ist er Arbeitnehmer.
- aus einem früheren Dienstverhältnis: z. B. C ist als Regierungsdirektor pensioniert worden. Er bezieht Ruhegehalt. Es handelt sich um Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr.2 EStG).
- als Rechtsnachfolger aus dem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers: z. B. Nach dem Tode des Beamten D erhält die Witwe vom öffentlichen Arbeitgeber eine Witwenpension. Auch die Witwe gilt als Arbeitnehmerin und bezieht Arbeitslohn in Form von „Versorgungsbezügen“ (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Typische Arbeitnehmer sind Beamte, Angestellte und Arbeiter. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff deckt sich nicht mit dem Arbeitnehmerbegriff aus anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht), sondern ist eigenständig (keine Einheit der Rechtsordnung). Insbesondere ist die arbeitsrechtliche Begriffsprägung für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Das Alter des Arbeitnehmers, die Geschäftsfähigkeit usw. sind für die steuerliche Behandlung ohne Bedeutung.