Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit?

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gehören zu den Kategorien der Überschusseinkünfte und der Haupteinkunftsarten.

Nur „Arbeitnehmer“ beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Definition ist nicht in § 19 EStG, sondern in § 1 Abs. 1 LStDV enthalten. Danach sind Arbeitnehmer Personen, welche Arbeitslohn beziehen

  • aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis: z. B. A ist als Steuerinspektor bei einem Finanzamt tätig. Als Beamter ist er Arbeitnehmer.
  • aus einem früheren Dienstverhältnis: z. B. C ist als Regierungsdirektor pensioniert worden. Er bezieht Ruhegehalt. Es handelt sich um Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr.2 EStG).
  • als Rechtsnachfolger aus dem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers: z. B. Nach dem Tode des Beamten D erhält die Witwe vom öffentlichen Arbeitgeber eine Witwenpension. Auch die Witwe gilt als Arbeitnehmerin und bezieht Arbeitslohn in Form von „Versorgungsbezügen“ (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Einkünfte aus nichtselbständiger TätigkeitTypische Arbeitnehmer sind Beamte, Angestellte und Arbeiter. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff deckt sich nicht mit dem Arbeitnehmerbegriff aus anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht), sondern ist eigenständig (keine Einheit der Rechtsordnung). Insbesondere ist die arbeitsrechtliche Begriffsprägung für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Das Alter des Arbeitnehmers, die Geschäftsfähigkeit usw. sind für die steuerliche Behandlung ohne Bedeutung.

Wann liegt ein Dienstverhältnis für Einkünfte nichtselbständiger Tätigkeit vor?

Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist das entscheidende Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft. Der Begriff ist in § 1 Abs. 2 LStDV definiert. Kennzeichnend ist ein Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers. Die wesentlichen Merkmale sind gemäß § 1 Abs. 2 LStDV:

  • Schulden der Arbeitskraft,
  • Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus,
  • Kein Geschäftsrisiko.

Arbeitnehmereigenschaft liegt stets dann vor, wenn der Beschäftigte kein Unternehmerrisiko trägt und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist.

Schulden der Arbeitskraft für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Das Dienstverhältnis kann nur durch persönliche Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb usw. erfüllt werden. Ein Arbeitnehmer kann sich nicht „vertreten“ lassen. Selbständige können dagegen Aufträge von Dritten (Subunternehmerin) ausführen lassen. Der Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg.

Weisungsgebundenheit und Eingliederung für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Diese Merkmale beziehen sich auf:

  • den Arbeitsort,
  • die Arbeitszeit,
  • die Art und Weise der Tätigkeit.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Tätigkeit gebunden. Damit stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Tätigkeit seinem Interesse dient.

Kein Geschäftsrisiko

Vielmehr bezieht der Arbeitnehmer Arbeitslohn, der nach Leistung und rechtlichem Umfang bemessen wird. Weitere Einzelmerkmale, deren Vorliegen für Nichtselbständigkeit der Tätigkeit spricht, sind:

  • Tätigkeit für einen Auftraggeber,
  • Vereinbarung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
  • Bezugnahme auf einen Tarifvertrag,
  • Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag,
  • feste Bezahlung,
  • Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall,
  • Urlaubsanspruch,
  • Beteiligung an betrieblicher Altersversorgung,
  • Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Unerheblich ist der Grad der Machtvollkommenheit und die Stellung des Arbeitnehmers. Deshalb sind auch Vorstandsmitglieder einer AG sowie GmbH-Geschäftsführer (sogar „beherrschende“ Gesellschafter-Geschäftsführer) trotz weitgehender Unabhängigkeit steuerlich Arbeitnehmer, obwohl sie sozialversicherungsrechtlich keine Arbeitnehmer sind. Ein Arbeitnehmer kann auch am Gewinn oder Verlust eines Unternehmens beteiligt sein, ohne die Arbeitnehmereigenschaft zu verlieren. Es ist außerdem ohne Bedeutung, wie lange ein Dienstverhältnis besteht.

Auch Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeiter sind Arbeitnehmer, selbst wenn sie nur wenige Stunden arbeiten. Die Kürze der jeweiligen Tätigkeit spricht zwar gegen eine Einordnung in den Betrieb, schließt sie aber nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aushilfskräfte hinsichtlich ihrer Tätigkeit zeitlich und örtlich gebunden sind, nur zu bestimmten Arbeiten herangezogen werden und diese unter Aufsicht ausführen müssen. Bei gelegentlich ehrenamtlich Tätigen ist regelmäßig ein Dienstverhältnis zu verneinen, weil es an der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers fehlt. So sind z. B. nach BGH Bürgermeister im Land NRW keine Arbeitnehmer der Gemeinden. Ist eine ehrenamtlich tätige Person jedoch in dem Betrieb des Auftraggebers eingeordnet und erhält sie laufende Vergütungen, so können die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein.

Beamtenanwärter sind Arbeitnehmer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Gleiches gilt für ein privatrechtliches Ausbildungsdienstverhältnis (Lehrlinge, Auszubildende).

Arbeitnehmer ist nicht, wer selbständig tätig ist, soweit er Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt ausführt. Für Selbständigkeit spricht, wenn jemand im Wesentlichen unter eigener Verantwortung, mit eigener Arbeits- und Zeiteinteilung und auf eigene Gefahr in eigenen Räumen tätig ist sowie für mehrere Auftraggeber tätig sein kann und die Höhe seiner Einnahmen selbst bestimmt.

Entscheidung in Zweifelsfällen nach dem Gesamtbild

Es ist bisweilen zweifelhaft, ob jemand, der für einen anderen tätig wird, in dessen Betrieb eingeordnet ist oder unter seiner Leitung steht, d. h. dessen Weisungen unterworfen ist. Denn es kann jemand einem anderen zur Dienstleistung verpflichtet und bestimmten Bedingungen unterworfen sein, ohne in dessen Bereich eingegliedert und entsprechend weisungsgebunden zu sein. In vielen Fällen stehen sich Merkmale gegenüber, die sowohl für Selbständigkeit als auch für Unselbständigkeit sprechen.

Für die Beurteilung, ob jemand Arbeitnehmer ist, ist daher nicht der eine oder andere Gesichtspunkt, sondern das Gesamtbild des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. Die für und gegen die Unselbständigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden; die jeweils gewichtigeren geben den Ausschlag. Die Anzahl der einzelnen Merkmale ist dagegen ohne Bedeutung.

Beispiel:

Ein Reisevertreter R vertreibt Artikel im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn G. Der Umfang der Tätigkeit ist in das Ermessen des Vertreters gestellt, kein Mindestumfang, keine feste Arbeitszeit. Zuweisung eines bestimmten Bezirks; Provision nur bei tatsächlicher Vermittlung von Geschäften; keine Urlaubsregelung. Es liegen nur Merkmale für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor. Die Zuweisung eines festen Bezirks ist steuerlich unspezifisch. R erzielt Einkünfte aus § 15 EStG.

Beispiel:

Die Situation ist wie im vorherigen Beispiel geschildert, aber R erhält ein mäßiges Fixum. Die Merkmale der Selbständigkeit dominieren nach wie vor. Ein mäßiger Fixum schließt die Selbständigkeit nicht aus.

Es ist nicht entscheidend, ob ein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt und ob die Person in diesem Vertrag als „Arbeitnehmer“ oder „Angestellter“ bezeichnet ist. Gleichwohl kann es in Grenzfällen auch auf den Vertragswillen der Beteiligten ankommen. Entscheidend ist stets die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger, der nach einer schriftlichen Vereinbarung als sogenannter „freier Mitarbeiter“ bezeichnet wird, in Wirklichkeit aber weisungsgebunden und eingegliedert ist, ist Arbeitnehmer.

Aufgaben

  1. Wann liegt ein Dienstverhältnis vor?
  2. Worauf bezieht sich die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus?
  3. Welche Merkmale sprechen für eine Nichtselbständigkeit der Tätigkeit?
  4. Welche Einkunftsarten des EStG gehören zu den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG)?
  1. Unterordnungsverhältnis des Arbeitnehmers, Schulden der Arbeitskraft, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, kein Unternehmerrisiko (Geschäftsrisiko).
  2. Arbeitsort, Arbeitszeit, Art und Weise der Tätigkeit.
  3. Tätigkeit für einen Auftraggeber, Vereinbarung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag, feste Bezahlung, Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Beteiligung an betrieblicher Altersversorgung, Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
  4. Zu den Überschusseinkünften zählen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.