Was versteht man unter Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören bei der Einkommensteuer zu den Überschusseinkünften, wenn sie keine gewerblichen Einkünfte sind.
Die Begriffe „Vermietung“ und „Verpachtung“ stammen aus dem BGB. Demnach ist
- Vermietung die zeitlich befristete entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen und Rechten (§ 535 BGB).
- Verpachtung die zeitlich befristete entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen und Rechten und Einräumung des Rechts auf Fruchtziehung (§ 581 BGB).
Bei einem Pachtvertrag kommt mithin zu der Gebrauchsüberlassung noch die Verpflichtung des Verpächters hinzu, dem Pächter den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 Abs. 1 BGB). Die zeitliche Befristung der Gebrauchsüberlassung muss als Abgrenzungsmerkmal gegenüber der Veräußerung von Wirtschaftsgütern herangezogen werden.