Wesen und Abgrenzung der Finanzierung aus Rückstellungen
Um die Finanzierung aus Rückstellungen zu verstehen, möchten wir zunächst kurz erklären was eine Rückstellung ist und welchen Zweck sie verfolgt. Analog zu der erfolgsberichtigenden Rechnungsabgrenzung dienen auch Rückstellungen der zeitgerechten Erfolgsermittlung. Sie stellen am Bilanzstichtag noch nicht exakt bestimmbaren Aufwand dar, dessen Ursache wirtschaftlich (infolge dem Grunde nach entstandener Zahlungsverpflichtung) der abgelaufenen Geschäftsperiode zuzurechnen ist, dessen Fälligkeit und/oder Betragsumfang jedoch beim Abschluss noch unbekannt ist und erst in der Zukunft genau feststehen wird.
Abgrenzung der Finanzierung aus Rückstellungen
Durch Einstellen eines Passivpostens in die Bilanz werden zeitlich nach dem Abschlussstichtag zu leistende Ausgaben der Verursachungsperiode zugerechnet. Rückstellungen unterscheiden sich folglich von den antizipativen (Aufwand vor Ausgabe) Rechnungsabgrenzungsposten durch ihre Ungewissheit hinsichtlich Höhe und Fälligkeit. Sie unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten, denen sie bilanziell und juristisch zugeordnet werden, durch ihre Schätzungsbedürftigkeit.
Im Gegensatz zu den für unbekannte, noch nicht existente Deckungsnotwendigkeiten gebildeten Rücklagen dürfen Rückstellungen nur vorgenommen werden, wenn die Verbindlichkeit dem Grunde nach besteht, also konkrete Tatsachen auf eine Inanspruchnahme hinweisen. Ein allgemeines Geschäfts- bzw. Unternehmerrisiko reicht zu ihrer Bildung dagegen nicht aus.
Da Rückstellungen ein selbständiges, auf rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung beruhendes negatives Wirtschaftsgut darstellen, mindern sie das betriebliche Reinvermögen. Ihre Bildung vermindert im Gegensatz zu den Eigenkapital repräsentierenden Rücklagen den steuerpflichtigen Gewinn.
Passivierungspflicht zur Finanzierung aus Rückstellungen
Rückstellungen entspringen dem Grundsatz der Vorsicht, insofern ist grundsätzlich von einer Passivierungspflicht für Rückstellungen auszugehen. Rückstellungen müssen bei Vorliegen der Rückstellungsvoraussetzungen gebildet werden, auch wenn im Einzelfall ausreichende stille Reserven zur Deckung des Rückstellungsbedarfs oder gleichwertige Rückgriffsrechte vorhanden sind.
Ihre Höhe ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, die sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes stützt, zu bemessen (§253, Abs. 1, S. 2, HGB). Dabei sind wertaufhellende Umstände auch noch nach dem Bilanzstichtag im Umfang des bis zur Bilanzauf- bzw. Bilanzfeststellung gewonnenen Sach- und Erkenntnisstandes zu berücksichtigen.
Auflösung, Nachholung und Berichtigung von Rückstellungen
Rückstellungen sind bei Wegfall der Voraussetzungen, die ihre Bildung veranlasst haben, erfolgswirksam aufzulösen. Bei Inanspruchnahme erfolgt eine Bilanzverkürzung, ohne dass die Erfolgsrechnung davon berührt wird. In früheren Wirtschaftsperioden unterlassene Rückstellungen müssen in der Handelsbilanz nachgeholt werden. Sofern der fehlende Ansatz zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt, sind sogar Rückwärtsberichtigungen bis zur eigentlichen Fehlerquelle erforderlich. Ansonsten genügt eine Nachholung im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss.
Rückstellungsarten zur Finanzierung aus Rückstellungen
Zu den häufigsten Rückstellungsarten gehören:
Pensionsrückstellungen, für die eine Passivierungspflicht besteht, sofern es sich um Pensionszusagen nach dem 31.12.1986 handelt
Garantierückstellungen wegen ungewisser Inanspruchnahme aus Gewährleistungspflicht nach Vertrag oder Gesetz
Prozesskostenrückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Gerichtsverfahren
Steuerrückstellungen für abzugsfähige, am Bilanzstichtag hinsichtlich Fälligkeit und genauer Höhe noch ungewisse Betriebssteuerschulden sowie für Steuernachzahlungen infolge finanzamtlicher Betriebsprüfung bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte
Rückstellungen für latenten Steueraufwand sind von Kapitalgesellschaften immer dann zu bilden, wenn das Handelsbilanzergebnis höher als das Ergebnis in der Steuerbilanz ausfällt
Rückstellungen für Jahresabschlusskosten, soweit sie aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung resultieren, aber nur in dem Umfang, wie sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zum Ausdruck bringen
Garantierückstellungen aus freiwilliger Gewährleistungszusage, die ebenfalls eine Eigenverpflichtung des Betriebes beinhalten;
Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften, die beispielsweise infolge Bindung an langfristige, gegenüber der Marktentwicklung preisungünstige Lieferverträge zu bilden sind
Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten, soweit sich konkrete Zahlungsverpflichtungen abzeichnen und damit ungewisse Verbindlichkeiten vorliegen
Rückstellungen für in der Periode nicht in Anspruch genommene Urlaubslöhne, für Tantiemenzusagen, Gratifikationen und Gewinnbeteiligungen
Instandhaltungs- und Abraumbeseitigungsrückstellungen
Finanzierungseffekt bei der Finanzierung aus Rückstellungen
Rückstellungen können als zweckgebundene Risikovorsorge des Unternehmens für zukünftige Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags weder dem Grunde nach noch der Höhe nach feststehen, beschrieben werden.
Der Finanzierungseffekt von Rückstellungen ergibt sich aus der erfolgswirksamen Berücksichtigung des Aufwands in der betreffenden Periode, dem aber kein gleichzeitiger Mittelabfluss gegenübersteht.
Die Rückstellungsbildung führt über eine Gewinnreduktion zu einer Verminderung des ausschüttungsfähigen Betrags. Der Umfang dieses Effekts beruht damit auf der Fristigkeit der zugrunde liegenden Rückstellungen, da der Finanzierungseffekt nur zwischen dem Zeitraum der Dotierung der Rückstellung und deren Auflösung besteht.
Wesentliche Bedeutung für die Finanzierung aus Rückstellungen erlangen daher nur die langfristigen Pensions- und Garantierückstellungen. Kurzfristige Rückstellungen generieren immer dann einen Finanzierungseffekt, wenn es durch laufende Dotierungen und Auflösungen der Rückstellungen zu einer Bodensatzbildung kommt, die dem Unternehmen dann dauerhaft in liquider Form zur Verfügung steht. Anders als die Selbstfinanzierung und die Finanzierung aus Abschreibungen handelt es sich bei der Finanzierung aus Rückstellungen um eine Art der Fremdfinanzierung, da der zugrunde liegende Aufwand eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten darstellt.
Analog zur Finanzierung aus Abschreibungen muss auch bei der Finanzierung aus Rückstellungen eine Abgrenzung zur stillen Selbstfinanzierung vorgenommen werden. Die Dotierung der Rückstellungen unterliegt einem Bewertungsspielraum, der es ermöglicht, stille Reserven zu bilden, indem die zukünftigen Verbindlichkeiten bewusst überschätzt werden. Entspricht die Bildung der Rückstellungen dem Grund oder der Höhe nach nicht den regelmäßig zu erwartenden Verbindlichkeiten, dann ist die stille Reserve in Höhe des Überschussbetrags als stille Selbstfinanzierung zu bewerten.
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