Wesen und Abgrenzung der Finanzierung aus Rückstellungen


Durch Einstellen eines Passivpostens in die Bilanz werden zeitlich nach dem Abschlussstichtag zu leistende Ausgaben der Verursachungsperiode zugerechnet. Rückstellungen unterscheiden sich folglich von den antizipativen (Aufwand vor Ausgabe) Rechnungsabgrenzungsposten durch ihre Ungewissheit hinsichtlich Höhe und Fälligkeit. Sie unterscheiden sich von den Verbindlichkeiten, denen sie bilanziell und juristisch zugeordnet werden, durch ihre Schätzungsbedürftigkeit.

Da Rückstellungen ein selbständiges, auf rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung beruhendes negatives Wirtschaftsgut darstellen, mindern sie das betriebliche Reinvermögen. Ihre Bildung vermindert im Gegensatz zu den Eigenkapital repräsentierenden Rücklagen den steuerpflichtigen Gewinn.
Rückstellungen entspringen dem Grundsatz der Vorsicht, insofern ist grundsätzlich von einer Passivierungspflicht für Rückstellungen auszugehen. Rückstellungen müssen bei Vorliegen der Rückstellungsvoraussetzungen gebildet werden, auch wenn im Einzelfall ausreichende stille Reserven zur Deckung des Rückstellungsbedarfs oder gleichwertige Rückgriffsrechte vorhanden sind.
Ihre Höhe ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, die sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes stützt, zu bemessen (§253, Abs. 1, S. 2, HGB). Dabei sind wertaufhellende Umstände auch noch nach dem Bilanzstichtag im Umfang des bis zur Bilanzauf- bzw. Bilanzfeststellung gewonnenen Sach- und Erkenntnisstandes zu berücksichtigen.

Zu den häufigsten Rückstellungsarten gehören:
Rückstellungen können als zweckgebundene Risikovorsorge des Unternehmens für zukünftige Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags weder dem Grunde nach noch der Höhe nach feststehen, beschrieben werden.
Der Finanzierungseffekt von Rückstellungen ergibt sich aus der erfolgswirksamen Berücksichtigung des Aufwands in der betreffenden Periode, dem aber kein gleichzeitiger Mittelabfluss gegenübersteht.
Die Rückstellungsbildung führt über eine Gewinnreduktion zu einer Verminderung des ausschüttungsfähigen Betrags. Der Umfang dieses Effekts beruht damit auf der Fristigkeit der zugrunde liegenden Rückstellungen, da der Finanzierungseffekt nur zwischen dem Zeitraum der Dotierung der Rückstellung und deren Auflösung besteht.

Analog zur Finanzierung aus Abschreibungen muss auch bei der Finanzierung aus Rückstellungen eine Abgrenzung zur stillen Selbstfinanzierung vorgenommen werden. Die Dotierung der Rückstellungen unterliegt einem Bewertungsspielraum, der es ermöglicht, stille Reserven zu bilden, indem die zukünftigen Verbindlichkeiten bewusst überschätzt werden. Entspricht die Bildung der Rückstellungen dem Grund oder der Höhe nach nicht den regelmäßig zu erwartenden Verbindlichkeiten, dann ist die stille Reserve in Höhe des Überschussbetrags als stille Selbstfinanzierung zu bewerten.
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