Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um gewisse bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzte Beträge und vermindert um gewisse gesetzlich festgelegte Kürzungen (§§ 7 bis 9 GewStG).
Welche Besonderheiten sind beim Gewerbeertrag zu beachten?
Die Vorschriften des § 8 GewStG über Hinzurechnungen und § 9 GewStG über Kürzungen bei Ermittlung des Gewerbeertrags sind bei Personengesellschaften in gleicher Weise wie bei Einzelunternehmen anzuwenden.
Dauerschuldzinsen
Die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 GewStG betreffen nicht Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft, da insoweit der volle Betrag gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Gewinn erfasst wird. Sind Darlehen von Gesellschaftern aufgenommen worden zur Finanzierung von Einlagen oder von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens, so liegen vom Charakter der Schuld her insoweit Dauerschulden vor.
Renten und dauernde Lasten
Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 2 GewStG erfolgen nur bei Renten und dauernden Lasten, die mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs der ganzen Personengesellschaft oder eines Mitunternehmeranteils zusammenhängen. Wird die hierzu gehörende Rentenverpflichtung der Gesellschaft in deren Buchführung oder in der Sonderbuchführung eines Gesellschafters nach der versicherungsmathematischen Methode aufgelöst, so bestimmt sich der hinzuzurechnende Betrag gemäߧ 8 Nr. 2 GewStG nach dem buchmäßigen Unterschied zwischen der Rentenzahlung (Aufwand) und der Herabsetzung des Barwerts (Ertrag).
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
Die Hinzurechnung ist gemäß § 8 Nr. 3 GewStG von der Behandlung beim (typisch) stillen Gesellschafter abhängig. Gehört die Beteiligung zum gewerblichen Betriebsvermögen des Stillen, so entfällt die Hinzurechnung. Die Hinzurechnung ist aus dem Objektsteuerprinzip der Gewerbesteuer erklärbar, dass Erträge aus Fremdkapital ebenfalls (einmal) der Gewerbesteuer unterworfen werden sollen.
Gewinn- und Verlustanteile einer Personengesellschaft
Die Vorschriften des § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 2 GewStG sind in einem tatsächlichen Zusammenhang zu sehen: Gewerbliche Personengesellschaften sind selbständig gewerbesteuerpflichtig. Ist eine gewerbliche Personengesellschaft, z. B. eine KG, als beteiligte Personengesellschaft an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft als Hauptgesellschaft, z. B. einer OHG, beteiligt, so wird dies als Doppelgesellschaft bezeichnet. Da beide gewerbesteuerpflichtig sind, würden die Gewinne und Verluste der Hauptgesellschaft zweifach erfasst. Diese Wirkung verhindern die genannten Vorschriften.
Verdeckte Mitunternehmerschaft
Ist ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft anzunehmen, weil eine Person zwar nach Zivilrecht nur im Innenverhältnis Gesellschafter ist, aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Mitunternehmer der Gesellschaft behandelt wird, so wird der Gewinn einschließlich aller Vergütungen an den Mitunternehmer bei der Berechnung des Gewerbeertrags erfasst. Statt also als Betriebsausgaben bei der Gesellschaft den Gewinn zu mindern, sind Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für Kapital und Vergütungen für die Überlassung anderer Wirtschaftsgüter Einkünfte ausGewerbebetrieb gemäß § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG.
Familienpersonengesellschaften
Für Personengesellschaften, deren Gesellschafter Familienmitglieder sind, bestehen keine Besonderheiten bei der gewerbesteuerlichen Behandlung. Dies gilt auch, wenn die Gewinnverteilung unter den Familienmitgliedern steuerlich abweichend von der handelsrechtlichen vorgenommen worden ist, weil gewerbesteuerlich nur der Gesamtgewinn der Personengesellschaft bedeutsam ist. Dies gilt auch bei Unterbeteiligungen.
Kürzungen
Bei der Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG sind auch die Einheitswerte und Einheitswertanteile der im Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter derPersonengesellschaft befindlichen Grundstücke und Grundstücksteile einzubeziehen, die zum Betriebsvermögen gehören.
Bei der Kürzung des Gewerbeertrags der Personengesellschaft um ausgeschüttete Gewinnanteile aus Anteilen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften gemäß § 9 Nr. 2a GewStG sind sowohl Anteile im Eigentum der Personengesellschaft als auch solche im Sonderbetriebsvermögen I und II der Gesellschafter befindlichen Anteile einzubeziehen. Die Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums (= Kalenderjahr gemäß § 14 Abs. 2 GewStG) mindestens ein Zehntel betragen haben.
Die Kürzung gilt nicht für Veräußerungsgewinne, da der Zweck der Vorschrift die Gleichbehandlung von Anteilen an Personengesellschaften und qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist. Umfasst allerdings die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Kapitalgesellschaft, so wird der Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz EStG nicht als Gewerbeertrag erfasst.
Welcher Gewerbeertrag ist in zeitlicher Hinsicht für die Festsetzung des einheitlichen Steuermessbetrages maßgebend?
Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der einheitliche Steuermessbetrag festgesetzt wird (§ 10 Abs. 1 GewStG). Das bedeutet also, das für die Festsetzung beispielsweise des einheitlichen Steuermessbetrags für die Gewerbesteuer 2020 der Gewerbeertrag 2020 maßgebend ist und nicht etwa, falls der Gewerbeertrag 2020 noch nicht bekannt ist, der Gewerbeertrag des vorhergegangenen Erhebungszeitraums.
Können Gewerbeverluste beim Gewerbeertrag berücksichtigt werden?
Bei Ermittlung des Gewinns nach § 5 EStG kann der Steuerpflichtige den maßgebenden Gewerbeertrag um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrages für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit sie nicht schon für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind (§ 10a GewStG).
Wie wird die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag berechnet?
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf denGewerbeertrag zu ermitteln ist (§ 11 GewStG). Dabei ist der Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 EUR, bei anderen Unternehmen um 5.000 EUR, höchstens jedoch in Höhe des Gewerbeertrags zu kürzen. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 %.
Kann der einheitliche Steuermessbetrag auch pauschal festgesetzt werden?
Sofern die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, kann im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde die Festsetzung des einheitlichen Steuermessbetrags pauschal erfolgen (§ 15 GewStG).
Wie wird die zu zahlende Gewerbesteuer ermittelt?
Der Steuerbetrag wird mittels eines Hundertsatzes (Hebesatz) vom einheitlichen Steuermessbetrag berechnet und erhoben. Der Hebesatz wird von der Gemeinde jährlich festgesetzt und muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmer gleich (§ 16 GewStG).
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