Begriff des Maßgeblichkeitsprinzips


Diejenigen Steuerpflichtigen, die also den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln müssen oder freiwillig ermitteln, haben beim Jahresabschluss zwingend das Betriebsvermögen mit den Werten anzusetzen, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Handelsbilanz ausgewiesen sind. Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (ob Gebot, Verbot oder Wahlrecht) haben daher grundsätzlich unmittelbare steuerliche Bedeutung, da eine Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz besteht.

Enthält jedoch das Steuerrecht eigene, vom Handelsrecht abweichende Regelungen für die Bilanzierung und Bewertung (Gebote und Verbote) so ist das Maßgeblichkeitsprinzip durchbrochen. Einige der wichtigsten Abweichungen sind folgende:
Das Maßgeblichkeitsprinzip gilt für alle Gewerbetreibenden,
Für Land- und Forstwirte und Selbstständige gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nicht, auch wenn sie den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, da sie keine Handelsbilanz erstellen.

Nach Auffassung des BFH gelten für die Aktivierung und Passivierung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz u. a. folgende Grundsätze:
Für Bewertungswahlrechte gilt im Prinzip das Gleiche wie für Bilanzierungswahlrechte. Besteht sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich ein Bewertungswahlrecht, so ist das in der Handelsbilanz ausgeübte Wahlrecht auch für die Steuerbilanz maßgebend. Besteht nur steuerlich ein Bewertungswahlrecht und dagegen handelsrechtlich ein Bewertungsgebot (z. B. das strenge Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen), so bleibt steuerlich kein Bewertungsspielraum übrig, da über das Maßgeblichkeitsprinzip der Wertansatz in der Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz bindend ist.
Darüber hinaus ist es üblich, dass Wahlrechte in der Handelsbilanz in der Steuerbilanz genauso ausgeübt werden, wenn sie bestehen. Dies liegt daran, dass viele Unternehmen eine Einheitsbilanz (die gleiche Bilanz für Handels- und Steuerrecht) anstreben, um sich zusätzlich Aufwand zu ersparen.
Vor der Neuregelung durch das Bilanzrichtliniengesetz wurden Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte häufig nach steuerlichen Gesichtspunkten in Anspruch genommen und deshalb die Ansätze der Handelsbilanz entsprechend ausgerichtet. Man sprach dann bisher schon von der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz. Dieses sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeitsprinzip ist in § 254 HGB ausdrücklich sanktioniert. Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG hat dieser Grundsatz eine noch größere Bedeutung erlangt. Heutzutage ist diese Regelung aber wie gesagt irrelevant geworden.

Hier hilft ihm das Maßgeblichkeitsprinzip (§5, Abs. 1, S. 1 EStG). Da es keine Sonderregelungen gibt, kann Nico die Maschine genau wie in der Handelsbilanz ansetzen.
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