Was ist notwendiges Sonderbetriebsvermögen II?
Wirtschaftsgüter, die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehören, sind als dessen notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen bestimmt, wenn sie unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung eingesetzt werden sollen.
Zum typischen Sonderbetriebsvermögen II gehören die Anteile der Kommanditisten an der Komplementärs-GmbH einer GmbH & Co. KG, die Anteile der Gesellschafter einer Besitz-Personengesellschaft an der Betriebs-Kapitalgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung und die Anteile an einer Produktionsgesellschaft für die (Allein-)Vertriebspersonengesellschaft. Aber auch Darlehensschulden, die zum Erwerb solcher Beteiligungen oder für die Beteiligung an der Personengesellschaft selbst aufgenommen wurden, sind notwendiges (negatives) Sonderbetriebsvermögen II.
Die Grenzen des notwendigen Sonderbetriebsvermögens II zeigt das BFH-Urteil vom 31. 10. 1989, BStBl 1990 II S. 677. Demnach dienen z. B. Aktien von Mitunternehmern, deren Gesellschaft mit der AG in Geschäftsbeziehung steht, dann nicht der Begründung oder Stärkung ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft die AG zwar beherrschen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der AG aber für die Personengesellschaft von geringer Bedeutung sind und die AG in erheblichem Umfang auch andere Geschäftsbeziehungen hat.
Auch Anteile an einer Komplementärs-GmbH müssen nicht notwendiges Sonderbetriebsvermögen II sein, wenn nämlich die GmbH neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsvertrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung hat.