Was ist eine Prokura?
Bei der Prokura handelt es sich um eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgeschriebenen Inhalt. Prokuristen sind den kaufmännischen Angestellten zuzurechnen, deren Wirkungskreis wegen der Rechtssicherheit im Außenverhältnis durch eine Vertretungsmacht festgelegt ist.
Nach § 49 Abs. 1 HGB sind mit der Prokura sämtliche Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und rechtlicher Handlungen verbunden, die der Betrieb eines Handelsgewerbes ermöglicht.
Ein Prokurist kann also beispielsweise:
- An- und Verkäufe tätigen,
- Personal einstellen und entlassen,
- Kredite aufnehmen und einräumen,
- Wechsel begeben,
- Zahlungen entgegennehmen,
- Zweigniederlassungen errichten und schließen,
- Unternehmen und Beteiligungen erwerben,
- Mitgliedschaftsrechte aus Beteiligungen ausüben,
- Prozesse führen.
Der Prokurist wird auch als das „zweite Ich des Kaufmanns“ bezeichnet. Diese außerordentlich umfangreiche Vertretungserlaubnis des Prokuristen ist nicht durch den konkreten Zuschnitt des betreffenden Bereichs begrenzt; vielmehr kann der Prokurist auch unübliche Geschäfte abschließen, die den normalen Geschäftsgang übersteigen.
Ein Prokurist darf keine Grundstücke veräußern oder belasten (§ 49 Abs. 2 HGB). Diese Grundstücksgeschäfte kann er für den Geschäftsinhaber nur wirksam ausüben, wenn er hierfür besonders ermächtigt wurde (sog. Grundstücksklausel). Ein Prokurist darf jedoch Grundstücke ankaufen, anmieten und vermieten.
Dem Prokuristen sind keine Grundlagengeschäfte erlaubt, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solches betreffen. Er kann also nicht:
- das Handelsgeschäft einstellen oder es veräußern,
- die Firma ändern,
- Gesellschafter aufnehmen,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Schließlich kann der Prokurist solche Geschäfte nicht wahrnehmen, die dem Inhaber des Handelsgeschäftes vorbehalten sind, wie etwa die Erteilung der Prokura selbst, die Abmeldung der Firma im Handelsregister, sowie die Unterzeichnung des Jahresabschlusses.