Angebot der Leistung durch den Schuldner beim Annahmeverzug
In den allermeisten Fällen muss der Schuldner die Leistung auch anbieten. Mit diesem Angebot ist jedoch nicht die Willenserklärung einer Partei zum Vertragsschluss gemeint. Grundsätzlich muss es sich bei dem Angebot des Schuldners um ein tatsächliches Angebot handeln. Das bedeutet, dass die Leistung so angeboten werden muss, dass der Gläubiger nur noch zugreifen muss.
Außerdem muss dieses Angebot am richtigen Leistungsort, zur richtigen Leistungszeit und wie geschuldet erfolgen.
In Ausnahmefällen (§ 295 BGB) genügt auch ein wörtliches Angebot. Das ist zum einen der Fall, wenn der Gläubiger die Annahme unberechtigterweise ablehnt. Zum anderen reicht ein wörtliches Angebot, wenn eine über die Entgegennahme hinausgehende Annahmehandlung des Gläubigers erforderlich ist. Handelt es sich um eine Holschuld (Leistungsort beim Schuldner) muss der Gläubiger die Sache beispielsweise abholen.
Ein Angebot des Schuldners kann jedoch auch entbehrlich sein gemäß § 296 BGB. Wenn der Leistungszeitpunkt für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers nach dem Kalender bestimmt war, ist die Aufforderung des Schuldners, diese Handlung vorzunehmen, entbehrlich.
Beispiel:
Haben Anton und Bernhard vereinbart, dass Anton die Ware am 2. Januar abholen soll, ist eine Aufforderung durch Bernhard zur Abholung der Ware entbehrlich.