Was ist ein Aufsichtsrat?
Ein Aufsichtsrat ist je nach Unternehmensform und Unternehmensgröße gesetzlich vorgeschrieben. Für Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Genossenschaft muss ein Aufsichtsrat zwingend existieren.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), aber auch Personengesellschaften wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) kann je nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat existieren.
Ebenfalls vorgeschrieben ist er bei einer GmbH mit mehr als 500 Mitarbeitern. Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern müssen gemäß Betriebsverfassungsgesetz auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sein.
Der Aufsichtsrat besteht aus gewählten Mitgliedern der Eigentümer, deren Interessen er vertritt – bei einer AG sind das die Aktionäre. Bei 500 bis 2.001 Beschäftigten tritt das Drittelbeteiligungsgesetz in Kraft. Der Aufsichtsrat besteht dann zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignern.
Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) regelt bei börsennotierten Großkonzernen mit mehr als 2.000 Beschäftigten, dass je zur Hälfte Arbeitnehmervertreter und Anteilseigner im Aufsichtsrat sitzen. Der Vorsitzende wird von der Eigentümerseite gestellt, der bei Abstimmungen das letzte Wort hat.
Für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gibt es das Montanmitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG), das bei einer Betriebsgröße von 1.000 Beschäftigten greift. Auch hier setzt sich der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Eigentümervertretern zusammen. Im Gegensatz zum MutbestG ist beim MontanMitbestG der Aufsichtsratsvorsitzende eine neutrale Person, die im Falle einer Abstimmung den Ausschlag gibt.
Der § 95 AktG legt fest, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. Die tatsächliche Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach der Betriebsgröße. Diese muss jedoch immer durch drei teilbar sein und es sind maximal 21 Mitglieder.
Die Amtszeit beginnt mit Abschluss der Hauptversammlung und dauert üblicherweise rund fünf Jahre. Sie verkürzt sich, sofern ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegt, aus dem Unternehmen ausscheidet oder die Gesellschaft sich auflöst.