Abtretung von Miet- und Pachtzinsforderungen
Unter § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen nur solche Miet- und Pachtzinsforderungen, die einen Gegenstand der Vermietung und Verpachtung im Sinne § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 betreffen. Ein Fall des § 21 Abs. 1 Nr. 4 liegt vor bei Abtretung rückständiger Miet- und Pachtzinsforderungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Gebäudes. Bei Vereinbarung eines einheitlichen Gesamtkaufpreises für Grundstück und Forderung ist eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen.
Beispiel:
Anton hat am 01.12.2022 an Beate ein Mietwohngrundstück veräußert. Außerdem hat Anton von Beate eine Mietforderung gegen Charles abgetreten. Das Entgelt für die rückständige Miete von 5.000 €, die voraussichtlich in voller Höhe zu realisieren sein wird, ist im Gesamtkaufpreis des Grundstücks von 150.000 € enthalten. Dieser wurde am 20.12.2022 an Anton gezahlt. Charles zahlte die rückständige Miete an Beate am 02.01.2023.
Anton hat in 2022 den Erlös von 5.000 € aus der Abtretung als Einnahme aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern.
Der Grundstückserlös beträgt nur 145.000 € (bedeutsam evtl. für § 23 EStG).
Beate hat Anschaffungskosten für das Grundstück von ebenfalls 145.000 €.
Der Einzug des rückständigen Betrags von 5.000 € in 2023 gehört nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1, da es sich hierbei lediglich um den Einzug einer entgeltlich erworbenen Forderung handelt (vergleichbar mit Stückzinsen bei Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG).