Was ist ein Handelskauf?

Ein Handelskauf liegt vor, wenn ein Kaufvertrag über Waren geschlossen wird, der für mindestens eine Partei ein Handelsgeschäft ist (§ 345 HGB). Ein Handelsgeschäft liegt dann vor, wenn mindestens eine Partei ein Kaufmann ist (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Nur in §§ 377 – 379 HGB wird ein beiderseitiges Handelsgeschäft verlangt. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft sind beide Parteien Kaufmänner. Unter die §§ 373 ff. HGB fallen auch Kaufverträge über Wertpapiere (§ 381 I HGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender Waren (§ 381 II HGB). Damit wird ein sehr großer Teil aller Umsatzgeschäfte erfasst, denn der Austausch von Waren gegen Geld bildet auch in einer Dienstleistungsgesellschaft den häufigsten Geschäftstyp.

Als Waren werden nur bewegliche Sachen (z. B. Gemüse, Schrauben Autos etc.) angesehen. Insofern kann ein Handelskauf niemals bei Kaufverträgen über Grundstücke, Rechte oder Forderungen vorliegen.

Was ist ein einseitiger Handelskauf?

Um einen einseitigen Handelskauf (auch Verbrauchsgüterkauf genannt) handelt es sich, wenn der Käufer eine Privatperson ist und als solche handelt und der Verkäufer ein Unternehmer bzw. Kaufmann ist oder als solcher handelt.

Was ist ein zweiseitiger Handelskauf?

Sind Käufer und Verkäufer einer Ware beide Unternehmer bzw. Kaufmänner, so handelt es sich um einen zweiseitigen Handelskauf (auch Handelsgeschäft genannt).

Was ist Inhalt der Regelungen zum Handelskauf?

Die §§ 373 – 381 HGB beinhalten einige Modifikationen, die hauptsächlich der Beschleunigung dienen. Im Übrigen bleiben die BGB-Regeln anwendbar. Insbesondere wird im Annahmeverzug des Käufers rascher Klarheit über das Schicksal der Ware geschaffen (§ 373 f. HGB), beim Fixhandelskauf kann im Verspätungsfall schneller anderweitig disponiert werden (§ 376 HGB).

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Vorrangig gelten einerseits die zwingenden Regeln zum Verbrauchsgüterverkauf (§§ 474 ff. BGB), andererseits genießen auch die dispositiven Regeln des UN-Kaufrechts Vorrang, wenn die Vertragsparteien in verschiedenen Staaten sitzen.

Wann liegt ein Annahmeverzug des Käufers vor?

Eine Sonderregelung ist zunächst in § 373 HGB für den Annahmeverzug des Käufers getroffen. Die Vorschrift knüpft an den Verzugstatbestand der §§ 293 ff. BGB an. Sie setzt also voraus, dass im Rahmen eines Handelskaufs der Käufer die angebotene Leistung, vor allem also die gelieferten Waren oder Wertpapiere, nicht annimmt. Die HGB-Regelung lässt auch die BGB-Rechtsfolgen unberührt (§ 374 HGB). Insbesondere bleibt es bei der Haftungsmilderung für den Verkäufer (§ 300 I BGB), beim Gefahrübergang (§ 300 II BGB) und der Ersatzpflicht für Mehraufwendungen (§ 304 BGB).

Einseitiger Handelskauf DefinitionZudem behält der Verkäufer einen gekürzten Gegenleistungsanspruch, wenn er selbst beispielsweise wegen Verderbs der Ware von seiner Leistung frei wird (§§ 275 I, 326 II BGB). § 373 HGB erweitert dagegen die Möglichkeiten der Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) und des Selbsthilfeverkaufs (§§ 383 ff. BGB). Der Verkäufer kann nicht nur Kostbarkeiten, sondern alle Waren an sicherem Ort, insbesondere einem öffentlichen Lagerhaus, hinterlegen, wobei der Käufer die Gefahr zufälligen Untergangs und die Kosten trägt (§ 373 HGB).

Nach vergeblicher Androhung kann sich der Verkäufer der Ware auch durch Selbsthilfeverkauf entledigen, indem er sie versteigern oder gegebenenfalls freihändig verkaufen lässt (§ 373 II HGB). Nach § 373 III HGB erfolgt der Selbsthilfeverkauf für Rechnung des säumigen Käufers. Das bedeutet, dass ihn das wirtschaftliche Ergebnis wie einen Auftraggeber trifft §§ 666, 667, 670 BGB). Der Verkäufer erfüllt damit seine Verkäuferpflicht, ist zur Rechnungslegung verpflichtet und hat den Erlös abzüglich seines Aufwendungsersatzes herauszugeben.

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Er kann freilich mit seinem fortbestehenden Kaufpreisanspruch aufrechnen. Insgesamt wird der Sinn der Regelung abseits aller Details schnell deutlich. Der Verkäufer soll sich der Ware leichter entledigen, wenn sein Vertragspartner sie nicht abnimmt, damit seine weiteren Umsatzgeschäfte nicht weiter blockiert werden.

Beispiel zum Annahmeverzug des Käufers

Als V vertragsgemäß 200 kg frischen Fisch bei K anliefert, nimmt dieser die Ware nicht an, da sich der Umbau des Kühlhauses verspätet hat. V kann den Fisch nach § 373 I HGB bei L einlagern lassen. Wird die Ware auf dem Weg zu L durch einen Unfall zerstört, so wird V von der Leistungspflicht frei, wenn er den Unfall nicht oder nur leicht fahrlässig (§ 300 I BGB) verschuldet hat, denn K trägt nach § 373 I HGB die Gefahr. Den Kaufpreis kann V nach § 326 II BGB dennoch verlangen.

Was ist unter dem Bestimmungskauf (Spezifikationskauf) zu verstehen?

Unter einem Bestimmungskauf versteht man einen Kauf, bei dem der Kaufgegenstand zwar dem Grundstoff nach, nicht aber auch schon hinsichtlich der Form, Maße, oder ähnlicher Verhältnisse bestimmt ist (§ 375 HGB).

Der Bestimmungskauf vermag dem Verkäufer seine Dispositionen zu erleichtern, dem Käufer das Risiko von Preisschwankungen zu verkleinern. Beim Bestimmungskauf ist der Käufer insbesondere verpflichtet, die von ihm vorbehaltene Bestimmung zu treffen (§ 375 I HGB). Falls der Käufer seiner Bestimmungspflicht nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach § 375 II HGB

  • an Stelle des Käufers die Bestimmung selbst vornehmen oder
  • gemäß § 326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder
  • vom Vertrag zurücktreten

Der Verkäufer hat die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Falls der Käufer nicht rechtzeitig eine andere Bestimmung trifft, ist die von dem Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.

Beispiel zum Bestimmungskauf

Ein Metall verarbeitender Unternehmer kann am Jahresanfang einen Kaufvertrag über den Bezug einer bestimmten Menge Eisen abschließen, ohne bereits festzulegen, wann im Laufe des Jahres er welche Art der Ware (z. B. Draht, Walzblech, Eisenstangen) in welcher Menge geliefert haben möchte.

Wann liegt ein Fixhandelskauf vor?

Ein Fixhandelskauf (Fixgeschäft) liegt vor, wenn bei einem Handelskauf bedungen ist, dass die Leistung zu einer festgelegten Zeit oder innerhalb einer festgelegten Frist bewirkt werden soll (§ 376 I HGB). Der Vertragspartner kann bei nicht fristgerechter Leistung

  • von dem Vertrag zurücktreten oder
  • im Verzugsfalle statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Erfüllung kann nur dann beansprucht werden, wenn dem Schuldner sofort nach dem Ablauf der Zeit oder Frist angezeigt wird, dass auf Erfüllung bestanden wird (§ 376 I HGB).

Welche Sonderregelungen gelten für die Mängelhaftung?

Ist der Handelskauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, sieht § 377 HGB besondere Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers vor, falls die Ware zwar pünktlich, aber nicht ordnungsgemäß geliefert wird. Dies ist entweder der Fall, wenn die Ware mit einem Qualitätsmangel (Schlechtlieferung, § 434 I, II BGB) oder mit einem Quantitätsmangel (Mengenfehler, § 434 III, 2. Variante BGB) behaftet ist oder eine andere Ware als die bestellte geliefert wird (Falschlieferung, § 434 III, 1. Variante BGB).

Zweiseitiger Handelskauf DefinitionSofern der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen (§ 377 I HGB). Bei Feststellung eines Mangels hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 I HGB). Wenn die Anzeige unterbleibt, gilt die Ware als genehmigt es sei denn, dass ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel vorhanden war. Bei zunächst nicht erkennbaren (versteckten) Mängeln ist die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung zu machen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 III HGB).

Eine Rüge für versteckte Mängel und die damit verbundenen Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Lieferung erhoben werden (§ 477 BGB). Eine Mängelrüge kann ohne jegliche Formvorschriften vorgenommen werden. Bei Falschlieferung, das heißt Lieferung einer anderen Ware als der bedungenen (Nämlichkeitsmangel) oder einer anderen Menge als vereinbart (Quantitätsmangel), gelten für Kaufleute die gleichen Vorschriften wie für die Mängelrüge (§ 378 HGB). Sofern der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, muss der Käufer die ihm von einem anderen Ort übersendete beanstandete Ware einstweilen aufbewahren (§ 379 I HGB). Der Käufer kann jedoch die Ware verkaufen lassen, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist. Es gelten hierbei analog die Vorschriften wie beim Selbsthilfeverkauf (§ 379 II HGB).

Das Wichtigste zum Handelskauf in Kürze

  • Ein Handelskauf liegt bei einem Kaufvertrag über Waren (§ 373 HGB) oder Wertpapiere (§ 381 Abs. 1 HGB) vor.
  • Bei einem Handelskauf muss mindestens eine der Parteien ein Kaufmann bzw. Unternehmer sein.
  • Sind beide Parteien Kaufmänner bzw. Unternehmer, spricht man von einem zweiseitigen Handelsgeschäft.
  • Als Waren werden nur bewegliche Sachen (z. B. Autos, Schrauben) verstanden.

Beispiele

Beispiel 1:

Jonas und Alina sind als Webdesigner tätig und gründen gemeinsam eine GbR. Sie beschäftigen keine Mitarbeiter und erwirtschaften jährlich nur einen kleinen Gewinn. Die GbR wird nicht in das Handelsregister eingetragen.

Jonas und Alina kaufen für ihre GbR einen gebrauchten Drucker bei Peter.

Liegt in diesem Fall ein Handelskauf vor? 

Nein. Die GbR ist kein Handelsgewerbe, da keine Mitarbeiter beschäftigt werden und der Gewinn gering ist. Da die GbR auch nicht freiwillig in das Handelsregister eingetragen wird, finden auch die Vorschriften zum Kannkaufmann keine Anwendung.

Insofern ist keine der zwei Parteien ein Kaufmann, was jedoch die Voraussetzung für einen Handelskauf wäre.

Übungsfragen

#1. Was kennzeichnet einen Handelskauf?

#2. Was ist ein Beispiel für einen einseitigen Handelskauf?

#3. Was ist ein Beispiel für einen zweiseitigen Handelskauf?

Fertig