Was ist ein Handlungsbevollmächtigter?
Ein Handlungsbevollmächtigter ist derjenige, der ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines ganzen Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften oder einzelner Geschäfte eines Handelsgewerbes ermächtigt ist. Als Handelsbevollmächtigter muss er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer zu stehen. Der Bevollmächtigte kann theoretisch also ein Freund, der Ehepartner oder auch ein stiller Gesellschafter sein.
Schließt ein Handlungsbevollmächtigter, im Rahmen seiner Vollmacht, Verträge mit unterschiedlichen Geschäftspartnern, dann berechtigt und verpflichtet er dabei den Kaufmann, für den er tätig wird. Der Kaufmann hat also für die Handlungen seines Bevollmächtigten einzustehen. Dies ergibt sich aus § 278 und 831 BGB.
Weitere natürliche Personen aus dem HGB, die für einen Kaufmann tätig sind, sind Prokurist (§ 48 ff. HGB), Handlungsgehilfe (§ 59 ff. HGB) und Handelsvertreter (§ 84 HGB). Darüber hinaus sind weitere Absatzhelfer der Kommissionär (§§ 383 ff. HGB) und der Handlungsreisende (§ 55 HGB).