Das Wichtigste zur Mitunternehmerschaft in Kürze
Eine Definition des Begriffs Mitunternehmerschaft ist bis heute nicht gefunden. Eine Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn mehrere Personen durch gemeinsame Ausübung der Unternehmerinitiative und gemeinsame Übernahme des Unternehmerrisikos auf einen bestimmten Zweck hin tatsächlich zusammenarbeiten. Nach dem BFH-Urteil vom 09.09.1954 ist eine Mitunternehmerschaft gegeben, wenn mehrere Personen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse auf Gedeih und Verderb mit dem Unternehmen verbunden sind, d. h. auf eigene Rechnung und Gefahr das Unternehmen führen.
Der Begriff der Mitunternehmerschaft ist nur umschreibend zu bestimmen, da es auf das Gesamtbild des Einzelfalles ankommt. Der Begriff setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelkriterien, d. h. konkreten Merkmalen, zusammen, die sich zum Teil nochmals aufgliedern lassen und die untereinander auch noch verschieden wichtig sind.
Ein Beteiligter hat ein Unternehmerrisiko, wenn der Betrieb auch auf seine Rechnung geführt wird und ihn der Fehlschlag unternehmerischer Entscheidungen mit trifft. Es muss also eine Beteiligung am Unternehmererfolg und die Gefahr des Verlustes des eingesetzten Kapitals vorliegen. Es ist daher keine Mitunternehmerschaft gegeben, wenn die an einem Betrieb Beteiligten sich darüber einig sind, dass einer von ihnen allein auf eigene Rechnung und mit eigenem Risiko die Unternehmertätigkeit ausüben soll und wenn diese Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird. Anhaltspunkte sind:
- Beteiligung am Vermögen einschließlich der stillen Reserven,
- Beteiligung am Gewinn und Verlust,
- Unmittelbare bürgerlich-rechtliche Haftung,
- am Geschäftserfolg orientiertes Entnahmerecht.
Eine Unternehmerinitiative liegt vor, wenn der Beteiligte selbst den Erfolg des Unternehmens durch Entscheidungen zu beeinflussen in der Lage ist, d. h. selbst entscheiden kann oderunternehmerische Entscheidungen seiner Partner blockieren kann. Anhaltspunkte sind:
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis,
- Stimmrecht,
- Widerspruchs- und Kontrollrechte,
- Zustimmungsbefugnisse,
- Mitarbeit.
Je stärker die einzelnen Kriterien bei einem Beteiligten vorliegen bzw. ausgeprägt sind, desto eher ist er Mitunternehmer. Je weniger Kriterien vorliegen bzw. ausgeprägt sind, desto eher ist die Mitunternehmerschaft zu verneinen.
Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
- Prüfung, ob die Hauptkriterien Haftung, Beteiligung am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven vorliegen; dann ist grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft gegeben. Denn wenn diese Hauptkriterien vorliegen, ist nahezu ausgeschlossen, dass dieser Beteiligte keine Unternehmerinitiative und kein Unternehmerrisiko hat.
- Liegt eines oder liegen mehrere dieser Hauptkriterien nicht vor, entscheiden die gesamten Umstände des Einzelfalles, also im Wesentlichen das Vorliegen oder die Ausprägung der anderen Kriterien.