Als Scheinkaufmann gilt eine Person, die nicht in das Handelsregister eingetragen ist, aber durch ihr Auftreten und Verhalten den Anschein erweckt, dass sie ein Handelsgewerbe betreibt und somit die Kaufmannseigenschaft innehat.
Im Gegensatz zu den anderen Kaufmannsarten ist der Scheinkaufmann gesetzlich nicht explizit geregelt. Die aus dem Rechtsschein resultierende Haftung stützt sich dabei auf das im § 242 BGB geregelte Prinzip von Treu und Glauben. Dies meint in dieser Hinsicht, dass wer bewusst und zurechenbar den Eindruck erweckt er sei Kaufmann, sich von gutgläubigen Dritten auch so behandeln lassen muss.
Die Vorschrift gilt insbesondere dem Schutz des Rechtsverkehrs. Sie geht dabei sogar noch einen Schritt weiter, als der in § 5 HGB geregelte Fiktivkaufmann. Gemäß § 5 HGB gilt jedes in das Handelsregister eingetragene Gewerbe als Kaufmann. Aufgrund der den Scheinkaufmann betreffenden Regelungen, gelten allerdings auch diejenigen, die nur den Anschein erwecken Kaufmann zu sein als solche. Das BGB verfolgt hierbei den Gedanken, dass wer zurechenbar den Eindruck erweckt Kaufmann zu sein, weniger schützenswert ist als der gutgläubige bzw. naive Dritte.
In diesem Abschnitt geht es etwas ausführlicher um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit jemand als Scheinkaufmann für sein Vergehen haftet.
Zunächst muss derjenige, wie bereits erwähnt, den Eindruck erwecken er sei Kaufmann. Dies kann direkt oder indirekt passieren. Wer beispielsweise fälschlicherweise „e.K.“ in seine Firma schreibt oder unwahre Aussagen zum Umfang seines Gewerbes trifft, impliziert direkt die Kaufmannseigenschaft. Allerdings impliziert jemand auch indirekt die Kaufmannseigenschaft und ist somit Scheinkaufmann, wenn er unwahre Aussagen Dritter nicht korrigiert.
Darüber hinaus muss der Dritte, welcher sich auf die Kaufmannseigenschaft des Scheinkaufmanns verlässt, gutgläubig handeln. Dies folgt dem Grundsatz des Privatrechts, dass der arglistig Handelnde nicht schützenswert ist. Wer also sicher weiß, dass der Gegenüber kein Kaufmann ist, sich allerdings als unwissend darstellt und versucht den Sachverhalt auszunutzen, ist nicht schützenswert und hat kein Recht den Scheinkaufmann zu verklagen.
Zuletzt muss der Handelnde zurechenbar sein. Dies bedeutet insbesondere, dass derjenige voll geschäftsfähig ist. Hierzu muss der Handelnde insbesondere volljährig sein und keiner psychischen Beeinträchtigung unterliegen.
Beispiele
Beispiel 1:
Der 23 jährige Felix betreibt einen kleinen Laden für Computerteile neben dem Haus seiner Eltern. Größtenteils repariert er die Computer der Nachbarn, ab und an verkauft er ihnen neue Bauteile oder ein neues Softwarepaket. Der Umsatz ist so gering, dass er kaum über die Runden kommt.
Gegenüber Dritten prahlt er, dass er ein großes Computerfachgeschäft mit mehreren Mitarbeitern betreibe und einen Umsatz in Höhe von 1.000.000 € jährlich erziele.
Felix ist Scheinkaufmann, da er zurechenbar Dritten gegenüber den Eindruck erweckt er sei Kaufmann. Felix ist voll geschäftsfähig und somit zurechenbar. Durch das unwahre Anpreisen seines Geschäfts hinsichtlich Mitarbeitern und Umsatz erweckt er direkt den Eindruck ein Handelsgewerbe zu betreiben und somit Kaufmann zu sein.
Unter der Voraussetzung, dass die Dritten gutgläubig handeln und es nicht besser wissen, müsste Felix sich gemäß § 242 BGB von diesen als Kaufmann behandeln lassen.
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