Was umfasst die Einkommensteuer?
Wer ist einkommensteuerpflichtig?
Nach § 1 EStG sind natürliche Personen einkommensteuerpflichtig, und zwar
- unbeschränkt mit ihren sämtlichen Einkünften, sofern sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder wenn sie als deutsche Staatsangehörige zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und gegenüber dem ausländischen Staat lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen;
- beschränkt mit inländischen Einkünften, sofern sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Unter Inland ist der Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Zum Inland gehört auch der der Bundesrepublik zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
Welche beiden Arten von Einkommensteuer können nach der Art ihrer Erhebung unterschieden werden?
Nach der Art der Erhebung der Einkommensteuer wird unterschieden zwischen
- der zu veranlagenden Einkommensteuer, die festgestellt wird aufgrund der sog. Steuererklärung des Steuerpflichtigen und der daraufhin erfolgenden Veranlagung durch das Finanzamt und
- der abzuziehenden Einkommensteuer, deren wesentlichste die Lohnsteuer ist und tu der weiterhin die Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) und die Aufsichtsratssteuer (bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht) zählen; sie wird bei Zahlung der Vergütung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Welche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer?
Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte aus den Einkunftsarten
- Land- und Fortwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbständige Arbeit,
- nichtselbständige Arbeit,
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
Was sind Einkünfte im Sinne des EStG?
Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 EStG
- bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn;
- bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Was ist zu verstehen unter
- Gesamtbetrag der Einkünfte,
- Einkommen,
- zu versteuerndes Einkommen,
- festzusetzende Einkommensteuer?
Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag (§ 2 Abs. 3 EStG) und die nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG abgezogene Steuer.
Das Einkommen umfasst den Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 4 EStG).
Das zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet, ergibt sich aus dem Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (§ 2 Abs. 5 EStG).
Die festzusetzende Einkommensteuer ist das Ergebnis der Verminderung der tariflichen Einkommensteuer um die Steuerermäßigungen (§ 2 Abs. 6 EStG).