Was ist ein Fiktivkaufmann?
Als Fiktivkaufmann gelten gemäß § 5 HGB solche Gewerbetreibende, die unrechtmäßig in das Handelsregister eingetragen sind.
Die Vorschrift dient insbesondere dem Vertrauensschutz und dem Schutz des Rechtsverkehrs. Jeder Dritte darf davon ausgehen, dass ein in das Handelsregister eingetragenes Gewerbe die Kaufmannseigenschaft innehat.
Es ist irrelevant, ob derjenige der sich auf die Kaufmannseigenschaft des Fiktivkaufmanns beruft gutgläubig handelt oder Böses im Sinne hat, da die Glaubwürdigkeit des Handelsregisters im Vordergrund steht. In gewissem Maß kann die Vorschrift des § 5 HGB also ausgenutzt werden. Begrenzt wird dies allerdings durch den Grundsatz, dass ein arglistig Handelnder nicht schützenswert ist.
Unerheblich ist ebenfalls, ob der eingetragene Fiktivkaufmann über den Eintrag Bescheid weiß. Falls er eingeweiht ist, ist er verpflichtet den Fehler sofort korrigieren zu lassen. Weiß er nicht Bescheid, ist er trotzdem verpflichtet sich als Kaufmann behandeln zu lassen, falls sich jemand auf den Eintrag beruft.
Außer dem Fiktivkaufmann gibt es den Istkaufmann, den Kannkaufmann, den Formkaufmann und den Scheinkaufmann.
Im Anschluss findet ihr ein paar Beispiele, die euer Verständnis festigen sollten.