Was sind die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes?
Steht fest, dass es sich um ein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne handelt, wird nach der Formulierung des § 1, Abs. 2 HGB das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung und damit das Vorliegen eines Handelsgewerbes vermutet. Die Bezeichnung Handelsgewerbe zielt über die Notwendigkeit einer kaufmännischen Einrichtung auf das Gesamtbild des Betriebes nach Art und Umfang ab.
Art des Geschäftsbetriebes
Die Art des Geschäftsbetriebs meint die Geschäftsstruktur. Dieses qualitative Kriterium umfasst folgende Informationen: Art und Palette der im Allgemeinen vertretenen Geschäfte, Palette der Produkte und Leistungen, Kundenkreisart, Lagerhaltung, Nutzung des Wechsel- und Scheckverkehrs, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit und Umfang der Korrespondenz.
Umfang des Geschäftsbetriebes
Dagegen meint der Umfang des Geschäftsbetriebes die Größenordnung des Gewerbes. Bei diesem quantitativem Kriterium werden folgende Faktoren berücksichtigt: Betriebskapital, Umsatzvolumen, Zahl der Beschäftigten, Lohnsumme, Anzahl der Betriebsstätten und deren Größe.
Kaufmännische Einrichtung
Die kaufmännische Einrichtung zeichnet sich typischerweise durch den Einsatz kaufmännischen Personals mit oder ohne Vertretungsmacht aus, durch Aufgliederung in Geschäfts- beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche, durch eine kaufmännische Buchführung, eine Aufbewahrung der Korrespondenz sowie durch eine Firmenführung zur Identifikation des Geschäftsinhabers.
Eine derartige Einrichtung ist unverzichtbar, wenn sie zur sauberen und übersichtlichen Geschäftsführung beziehungsweise zum Schutz der Gesprächspartner erforderlich ist.
Eigenschaft des Gewerbes als Handelsgewerbe
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, besteht die Eigenschaft des Gewerbes als Handelsgewerbe nach § 1, Abs. 2 HGB auch ohne Eintragung der Firma in das Handelsregister. Für den Eigentümer eines Handelsgewerbes im Sinne von § 1, Abs. 2 HGB ist der Registereintrag nach § 29 HGB obligatorisch, sodass das zuständige Registergericht gegebenenfalls Maßnahmen des Registerzwangs ergreifen kann.
Diese Eintragung hat aber nur eine rechtsbekundende, deklaratorische Bedeutung. Die Eigenschaft eines Gewerbe als Handelsgewerbe hängt meistens von dem unsicheren, für den Rechtsverkehr schwer erkennbaren Kriterium der Erforderlichkeit ab. Diese Rechtsunsicherheit verhindert der Gesetzgeber durch eine vom Gewerbetreibenden zu widerlegende Vermutung.