Was ist eine Kapitalherabsetzung?

Eine Kapitalherabsetzung bezeichnet die Verringerung des nominellen Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft, die im Interesse der Gläubiger, aber auch der Gesellschafter selbst einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren unterliegt.

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Da Grundkapital und Stammkapital in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag festzulegen sind  (vgl. §§ 23 III Nr. 3 AktG), muss bei einer Kapitalherabsetzung in der Regel auch eine von einer qualifizierten Mehrheit zu beschließende Satzungsänderung vorgenommen werden (§§ 222 I, 229 III, 237 IV, VI AktG).

Welche Arten der Kapitalherabsetzung werden unterschieden?

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Kapitalherabsetzung, die unterschiedlichen Zwecken dienen:

Effektive (tatsächliche) Kapitalherabsetzung

Bei der effektiven Kapitalherabsetzung wird nicht mehr benötigtes, durch die Satzung aber gebundenes Kapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.

Nominelle Kapitalherabsetzung

Bei der nominellen Kapitalherabsetzung erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung, sondern nur das in der Satzung festgelegte Nennkapital herabgesetzt wird. Zweck der in der Praxis wesentlich wichtigeren nominellen Kapitalherabsetzung ist in der Regel die Beseitigung einer Unterbilanz durch Anpassung des festgelegten Kapitalbetrags an das durch Verluste reduzierte Gesellschaftsvermögen.

Kapitalherabsetzung AG BeispielIm Anschluss ist es leichter möglich, wieder Gewinne auszuweisen und zu verteilen, ohne dass zunächst der gesamte am alten Nennkapital orientierte Verlustvortrag wieder aufgefüllt werden muss. Praktisch ist bei der Aktiengesellschaft (AG) häufig auch eine Kombination von nomineller Kapitalherabsetzung und effektiver Kapitalerhöhung, weil zur Verhinderung einer unzulässigen Emission unter pari (§ 9 I AktG) vor der Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital an das verlustgeminderte Gesellschaftsvermögen angepasst werden muss. Man spricht dann von einer Sanierung.

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Welche Verfahren der Kapitalherabsetzung unterscheidet das Aktiengesetz?

Das Aktiengesetz unterscheidet drei Verfahren der Kapitalherabsetzung, denen gemeinsam ist, dass sie regelmäßig einen entsprechenden satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung voraussetzen und erst mit dessen Eintragung in das Handelsregister wirksam werden (vgl. §§ 224, 229 III, 238 AktG).

Ordentliche Kapitalherabsetzung

Die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 – 228 AktG) erfolgt bei einer AG mit Nennbetragsaktien durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch deren Zusammenlegung, soweit der gesetzlich vorgegebene Mindestnennbetrag nach § 8 II 1 AktG nicht eingehalten werden kann (§ 222 IV 1 AktG).

Während bei einer Verringerung des Nennbetrags dem Aktionär sein Aktienbesitz in vollem Umfang verbleibt, erhält er im Falle der Zusammenlegung nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl Aktien zurück, wobei es dann auch vorkommen kann, dass Kleinaktionäre nicht genug Aktien besitzen, um einen solchen Umtausch vorzunehmen. Die Zusammenlegung ist daher wegen der Gefahr des Ausschlusses von Kleinaktionären nur ausnahmsweise zulässig.

Bei nennwertlosen Aktien besteht der geschilderte Anpassungsbedarf, solange der anteilige Mindestbetrag nach § 8 III 3 AktG wird (sonst wiederum Zusammenlegung, § 222 IV 1 AktG), dagegen nicht, weil die von der Stückaktie verkörperte Beteiligungsquote durch die Herabsetzung des Grundkapitals nicht verändert wird, sondern sich lediglich, ohne dass es dafür zusätzlicher Maßnahmen bedarf, der auf die Aktie rechnerisch entfallende Teilbetrag des Grundkapitals verringert.

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Trotz der Gefahren für die Gläubiger durch die Kapitalherabsetzung bedarf sie nach der Rechtsprechung keiner sachlichen Rechtfertigung. § 225 I 1 AktG bestimmt allerdings zum Schutz der Gläubiger, dass diese für vor der Bekanntmachung der Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses begründete Forderungen je nach den Umständen Befriedigung oder Sicherheitsleistung verlangen können, sofern sie sich binnen einer Frist von sechs Monaten seit Bekanntmachung melden.

Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Während die ordentliche Kapitalherabsetzung effektiv oder nominell durchgeführt werden kann, ermöglicht die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 – 236 AktG) nur eine ziffernmäßige Kapitalherabsetzung (vgl. 230 S. 1 AktG). Sie ist nach § 229 I 1 AktG zulässig, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage bis auf 10 v. H. des herabgesetzten Grundkapitals aufgelöst werden. Gewinnrücklagen sind vorweg aufzulösen (§ 229 II 1 AktG).

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung darf nicht durchgeführt werden, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist ( 229 II 2 AktG). Sie dient daher ausschließlich Sanierungszwecken. Da die Gläubiger von dieser Form der Kapitalherabsetzung nur insoweit betroffen sind, als die AG rascher wieder Gewinne verteilen darf, beschränkt sich ihr Schutz auf die in § 233 AktG geregelte Ausschüttungssperre.

Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung

Die Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung (sog. Amortisation, §§ 237 – 239 AktG) kann nach § 237 I 1 AktG entweder freiwillig oder zwangsweise erfolgen. Bei der freiwilligen Amortisation erwirbt die AG eigene Aktien (zur Zulässigkeit vgl. § 71 I Nr. 6 AktG) und zieht diese danach ein. Eine Verletzung von Aktionärsrechten scheidet aus, da die Aktien freiwillig zur Verfügung gestellt werden.

Dagegen ist die zwangsweise Amortisation gemäß § 237 I 2 AktG nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war. Auch die Kapitalherabsetzung durch Aktieneinziehung ist wegen der Verringerung des Grundkapitals und der damit einhergehenden Gewinnausschüttungsmöglichkeiten mit Gefahren verbunden.

Beispiele

Beispiel 1: 

Die FINDIG AG will eine Investition durchführen, wobei die erforderlichen Mittel durch Eigenfinanzierung im Wege einer ordentlichen Kapitalerhöhung bereitgestellt werden sollen. Die Bilanz der FINDIG AG weist ein Grundkapital von 2 Mio. Euro auf. Es sind 2 Mio. Aktien im Umlauf, die mit 0,80 Euro pro Aktie gehandelt werden.

  1. Nenne und erläutere Möglichkeiten, wie Mittel im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung bereitgestellt werden können.
  2. Die FINDIG AG beabsichtigt zunächst eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durchzuführen. Zeige, in welchen Grenzen diese Kapitalherabsetzung ohne weitere Kenntnis der Bilanz möglich ist, wenn du beachtest, dass eine anschließende Kapitalerhöhung geplant ist.
  3. Ermittle den Kurs der Aktie nach Durchführung der Kapitalherabsetzung.

1. Eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Stammaktien ist nicht möglich, da diese unter 1 Euro notieren.

Mögliche Lösungen sind :

  • Ausgabe von Vorzugsaktien, d. h. höherer Kurs als 1 Euro bzw. 0,80 Euro wird durch Vorzüge, z. B. höhere Dividenden, möglich.
  • Sanierung im engeren Sinne, d. h. zunächst vereinfachte Kapitalherabsetzung, so dass Aktienkurs über 1 Euro steigt; anschließende ordentliche Kapitalerhöhung durch die Ausgabe von Stammaktien.

2. Die Grenzen ergeben sich wie folgt:

  • Herabsetzung des Grundkapitals auf 50.000 Euro; ein geringeres Grundkapital ist gesetzlich nicht zugelassen (z. B. durch Zusammenlegung 40:1).
  • Herabsetzung des Grundkapitals auf nicht mehr als 1.600.000 Euro, da ansonsten eine anschließende Kapitalerhöhung nicht möglich ist, weil der Aktienkurs nach der Kapitalerhöhung kleiner als 1 Euro ist (z.B. Zusammenlegung mit 5:4 oder in einem größeren Verhältnis).

3. Das Vermögen bleibt konstant, verteilt sich nun aber auf 400.000 statt 2 Mio. Aktien. Hieraus folgt ein neuer Aktienkurs von: 5 * 0,80 = 4 Euro.